Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung).
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Jahresplanung und mittelfristige Planungen.
In der Jahresplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.
Es wird empfohlen, die Jahresplanung während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Jahresplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.
Bei der Jahresplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Stunden abgewichen werden,
die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstände Hort- und Heimpraxis darf nicht unterschritten werden,
die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung darf nicht überschritten werden,
die Gesamtwochenstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf fünf Wochenstunden nicht unterschreiten und
die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten.
Bei der Setzung von Schwerpunkten im Bereich der verbindlichen Übungen kommt der Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter ist auf das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen.
Anlage I
Zum Inkrafttreten vgl. Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 352/1994
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 352/1994)
Anlage I
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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände *7) Klasse tungs-
gruppe
```
-
-
-
- Summe
-
-
```
```
```
Religion .................... 2 2 2 2 2 10 (III)
Pädagogik (einschl. Pädago-
gische Psychologie, Päda-
gogische Soziologie,
Philosophie) .............. - 2 3 3 4 12 II
Heil- und Sonderpädagogik ... - - - 1 2 3 II
Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort- und
Heimerziehung) ............) 2 4 4 3 14 II
)- 2 III
Hort- und Heimpraxis *1) ....) 2 5 5 4 17 III
Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung, Kinder-
und Jugendliteratur) ...... 4 3 3 3 4 17 I
Lebende Fremdsprache ........ 3 3 2 2 3 13 (I)
Geschichte und Sozialkunde .. 2 2 1 2 1 8 (III)
Geographie und Wirtschafts-
kunde ..................... 2 3 1 - 1 7 (III)
Rechtskunde und
Politische Bildung .......... - - - 2 - 2 III
Mathematik .................. 3 3 2 2 3 13 (II)
Physik ...................... - 2 2 1 1 6 (III)
Chemie ...................... - 2 2 - - 4 (III)
Biologie und Umweltkunde .... 2 2 1 1 1 7 III
Gesundheitslehre ............ - - - 1 - 1 (III)
Musikerziehung .............. 2 2 1 2 2 9 (IV a)
Instrumentalmusik
Gitarre *3) ............... 2 1 1 - 0/1 4/5 (V)
Flöte/Akkordeon *2) *3) ... - 1 1 - 1/0 3/2 (V)
Rhythmisch-musikalische Er-
ziehung ..................... - 1 1 - - 2 IV
Bildnerische Erziehung *3) .. 2 2 2 2 0/2 8/10 (IV a)
Werkerziehung *3) ........... 5 2 2 2 2/0 13/11 (IV)
Leibeserziehung ............. 3 2 2 3 2 12 (IV a)
Verbindliche Übungen *7)
Ergänzende berufskundliche
Unterrichtsveranstaltungen 3 - 1 1 1 6 V
```
```
Gesamtwochenstundenzahl ..... 37 39 39 39 37 191
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Freigegenstände *7) Klasse tungs-
gruppe
```
-
-
-
- Summe
-
-
```
```
```
Stenotypie *4) *5) .......... (2) (2) (2) - - 2 V
Instrumentenbau *4) *5) ..... (2) (2) (2) - - 2 (V)
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ................. - - - 2 1 3 IV
Klavier ..................... 1 1 1 1 1 5 V
Unverbindliche Übungen *7)
Chorgesang *4) .............. 1 1 1 1 1 5 (V)
Spielmusik *4) .............. - 1 1 1 - 3 V
Darstellendes Spiel ......... 2 2 2 - - 6 V
Sprecherziehung *4) *5) ..... - (2) (2) - - 2 IV
Literaturpflege ............. - - - 1 1 2 (III)
Biologische Übungen *4) *5) . (2) (2) (2) - - 2 III
Fest- und Feiergestaltung,
Brauchtumspflege sowie
Volkstanzen ............... - - - 2 - 2 V
Fototechnik *4) *5) ......... (2) (2) - - - 2 V
Informatik *4) *5) .......... (2) (2) - - - 2 II
Medienkunde ................. - - - 2 2 4 III
Leibeserziehung ............. 2 2 2 2 2 10 (IV a)
Förderunterricht *6) *7)
Deutsch ..................... 2 2 2 2 2 10 (I)
Mathematik .................. 2 2 2 2 2 10 (II)
Lebende Fremdsprache ........ 2 2 2 2 2 10 (I)
Musikerziehung .............. 2 2 - - - 4 (IV a)
```
```
*1) Praxiswochen: Acht Wochen, auf die einzelnen Klassen laut Lehrplan verteilt. Dazu drei Wochen Ferialpraktikum in der 3. Klasse und drei Wochen Ferialpraktikum in der 4. Klasse.
*2) Alternativ.
*3) In der 5. Klasse Gitarre oder Flöte/Akkordeon (entsprechend der Wahl in der 2. Klasse) und Bildnerische Erziehung oder Werkerziehung nach Wahl der Schüler.
4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden. 5) Kann nur einmal im Rahmen der Ausbildung besucht werden. *6) Als Klassen- oder Mehrklassenkurs durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf in jedem der in dieser Rubrik angeführten Unterrichtsgegenstände je Unterrichtsjahr und Klasse höchstens insgesamt dreimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr höchstens insgesamt vier Kurse besuchen.
*7) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt IIa.
Anlage I
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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß dem Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Klassen gegliedert) und Didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen. Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung
- Interkulturelles Lernen
- Leseerziehung
- Medienerziehung
- Musische Erziehung
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung)
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern)
- Sprecherziehung
- Umwelterziehung
- Verkehrserziehung
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung).
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Jahresplanung und mittelfristige Planungen.
In der Jahresplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.
Es wird empfohlen, die Jahresplanung während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Jahresplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.
Bei der Jahresplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
Der Pflichtgegenständ (Anm.: richtig: Pflichtgegenstand) „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,
die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht unterschritten werden,
die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung darf nicht überschritten werden,
die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf auf nicht weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse darf 39 Wochenstunden nicht überschreiten.
Bei der Setzung von Schwerpunkten im Bereich der verbindlichen Übungen kommt der Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter ist auf das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen.
Anlage I
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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß dem Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Klassen gegliedert) und Didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen. Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung
- Interkulturelles Lernen
- Leseerziehung
- Medienerziehung
- Musische Erziehung
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung)
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern)
- Sprecherziehung
- Umwelterziehung
- Verkehrserziehung
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung).
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Jahresplanung und mittelfristige Planungen.
In der Jahresplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.
Es wird empfohlen, die Jahresplanung während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Jahresplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.
Bei der Jahresplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:
Der Pflichtgegenständ (Anm.: richtig: Pflichtgegenstand) „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,
von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,
die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht unterschritten werden,
die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung darf nicht überschritten werden,
die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf auf nicht weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und
die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse darf 39 Wochenstunden nicht überschreiten.
Bei der Setzung von Schwerpunkten im Bereich der verbindlichen Übungen kommt der Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter ist auf das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen.
Anlage I
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```
LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß dem Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Klassen gegliedert) und Didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen. Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung
- Interkulturelles Lernen
- Leseerziehung
- Medienerziehung
- Musische Erziehung
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung)
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern)
- Sprecherziehung
- Umwelterziehung
- Verkehrserziehung
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Kosumentenerziehung).
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.
Unterrichtsplanung
Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche (Unterrichtsprinzipien),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.
Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Jahresplanung und mittelfristige Planungen.
In der Jahresplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.
Es wird empfohlen, die Jahresplanung während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Jahresplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.
Bei der Jahresplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schüler in einem ihrer Reife entsprechenden Ausmaß;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Eltern und Experten in den Unterricht.
Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel für diese Klasse vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
Der Pflichtgegenstand “Religion” ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Klassen) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Klassen) um höchstens zwei Wochenstunden, der Pflichtgegenstand “Hort- und Heimpraxis” um höchstens drei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf. Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Klassen kann schulautonom abgeändert werden;
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben gemäß § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die geeignet sind, Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Als Experten des Erziehens primär für den Bereich des Pflichtschul- und Jugendalters und als Mitglieder einer demokratisch strukturierten Gesellschaft sollen die Erzieher eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und didaktische Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.
In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der Erlebnisfähigkeit und des Problembewußtseins, des selbständigen Denkens, der allseitigen sprachlichen Bildung, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit und damit der intellektuellen, sittlichen und sozialen Mündigkeit leisten. Dadurch werden die Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und andererseits zur Studierfähigkeit geführt.
Anlage I
Zum Inkrafttreten vgl. Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 352/1994
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 352/1994)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben im Sinne des § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, die Schüler zu Erziehern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit leisten und so die Schüler einerseits für die Berufsausübung befähigen und andererseits zur Studierfähigkeit führen.
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Abschnitt I Z 4 der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Bestimmungen nur auf die 4. und 5. Klasse anzuwenden sind und daß weiters von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in einem Ausmaß von insgesamt vier Wochenstunden in der 4. und 5. Klasse und zwei Wochenstunden in der 5. Klasse abgewichen werden kann.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die folgenden zehn didaktischen Grundsätze, also allgemeine Leit- bzw. Richtlinien, Normen, Anweisungen, Anleitungen und Regeln, zu berücksichtigen:
Jugendgemäßheit - Wissenschaftsorientierung - Soziales Lernen
Der Unterricht ist im dreifachen Beziehungsgefüge von Personhaftigkeit des jungen Menschen, von Sachlichkeit und von Mitmenschlichkeit zu planen und durchzuführen:
Zum ersten hat er die Ansprüche der Jugend auf Verständnis und Vertrauen, auf Wohlwollen und Gerechtigkeit, auf Geltung und Anerkennung, auf Sicherheit, Zugehörigkeit und Geborgenheit, auf Wertfindung, Wertorientierung und Wertbindung sowie auf Selbständigkeit zwischen Selbständigseinwollen und Selbständigseinkönnen zu berücksichtigen. Dadurch kann vor allem auch ein gesundes Selbstwertgefühl aufgebaut bzw. vertieft werden. Dementsprechend sind den Schülern dort Möglichkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts wie bei der Gestaltung des Schullebens einzuräumen, wo dies pädagogisch sinnvoll erscheint.
Zum zweiten sollen insbesondere die unmittelbar berufsrelevanten Lehrstoffe den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigen. Die Schüler sollen Verständnis für komplexe Sachzusammenhänge erwerben sowie unterschiedliche Methoden kritisch beurteilen lernen, was vor allem auch Offenheit für die Veränderung des Erkenntnisstandes einschließt.
Zum dritten geht es um die zielorientierte und kontinuierliche Weiterentwicklung und Entfaltung der sozialen Kompetenzen in einer Atmosphäre der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme, der Kooperation und der mitmenschlichen Verantwortung. Das Sammeln von eigenen Erfahrungen beim Aufbau einer Klassen- und Schulgemeinschaft als einer Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Feier- und Spielgemeinschaft ist für jede spätere Teamarbeit wie auch für eine erfolgreiche Führung von Kinder- und Jugendgruppen von großer Bedeutung.
Berufsorientierung und Allgemeinbildung
In allen Bereichen hat der Unterricht grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, der doppelten Zielstellung der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gerecht zu werden: nämlich die Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und sie andererseits zur Studierfähigkeit zu führen.
Was die Berufsorientierung betrifft, sollten bei der Auswahl und Akzentuierung der Lehrstoffe sowie bei der Bestimmung der Ziele jene Einstellungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen. Dazu gehören vor allem eine hohe Meinung vom angestrebten Beruf und die entsprechende Professionalität im Wissen und Handeln.
Hinsichtlich des Anspruches der Allgemeinbildung geht es sowohl um die Vermittlung eines soliden Basiswissens und Basiskönnens als auch um die Einführung in die wichtigsten Lern-, Arbeits- bzw. Studiertechniken als wesentlicher Grundlage für die Erteilung der Lernhilfe sowie für die selbständige Weiterbildung und die allfällige Aufnahme eines Studiums.
Berufsorientierung im Theorie-Praxis-Bezug
Im berufsorientierten Teil der Ausbildung ist dafür zu sorgen, daß die Veranstaltungen zur praktischen Tätigkeit theoriebezogen und die Veranstaltungen zur theoretischen Reflexion praxisbezogen erfolgen. Durch den ständigen Theoriebezug der Praxis und durch das Praktischwerden der Theorie wird das unverzichtbare Ineinandergreifen von Praxis und Theorie sichergestellt. Darüber hinaus sind den Schülern in jedem Unterrichtsgegenstand Möglichkeiten der didaktischen Aufbereitung der Lehrstoffe bewußt zu machen, um sie dadurch im Hinblick auf ihre Berufsorientierung für das Problem der Didaktisierung zu sensibilisieren.
Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration
Die Lernangebote der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen und den schöpferischen Selbstaufbau der Persönlichkeit ermöglichen, welcher Körper und Geist, Gefühl, Gemüt und Wille, Denken und Handeln, Wissen und Können gleichermaßen einschließt.
Bei der Auswahl der Lehrstoffe soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf deren Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Hinsichtlich ihrer Berufsorientierung sollen die Schüler befähigt werden, sich zunehmend auch als verantwortliche Entscheidungsträger für erzieherisches Handeln zu begreifen.
Aktivierung und Motivierung
Wo immer es möglich ist, sollen bei den Schülern die Bereitschaft zum Denken und Handeln, das Interesse an kulturellen Werken, Ereignissen und Veranstaltungen, die Freude am Erleben und Erforschen der Natur, das Bedürfnis nach Auseinandersetzung mit Menschen und Ideen auch hinsichtlich des außerschulischen Lebensbereichs aufgegriffen und geweckt, unterstützt und gefördert, erweitert und vertieft werden. Dazu eignen sich unter anderem auch vorbereitende Hausaufgaben und das Reflektieren des Unterrichts. All dies führt die jungen Menschen zum selbsttätigen Bildungserwerb in verschiedenen Arbeits- und Sozialformen und darüber hinaus zur geistigen Selbständigkeit.
Strukturierung und Exemplarität
Die Forderung nach Strukturierung bezieht sich sowohl auf die Aufbereitung der Lehrstoffe als auch auf die Gestaltung des Unterrichtsablaufs. Das vorausgehende Erfassen und Verstehen der Strukturen der Inhalte durch die Lehrenden ist die wesentlichste Voraussetzung für die einsichtige Vermittlung von Strukturwissen im Unterricht. Erst eine sorgfältige Inhaltsanalyse zeigt nämlich, ob sich ein Stoffgebiet für das exemplarische oder für das orientierende, überblicksmäßige Lehren, für entdeckendes oder für informierendes Lernen eignet. Andererseits ermöglicht erst die überlegte Anordnung der Lehr- bzw. Lernschritte erfolgreiche Lernprozesse. Systematisches Lernen ist jedenfalls sowohl auf die Tiefenwirkung des Exemplarischen wie auf die Breitenwirkung des Orientierenden angewiesen.
Lebensbezogenheit und Veranschaulichung
Im Unterricht sind Lerngelegenheiten zu arrangieren bzw. aufzugreifen, die das soziale, kulturelle und naturhafte Umfeld der Jugendlichen und der Schule, die Alltagssituationen, aktuelle Ereignisse oder Praxiserfahrungen bieten. Außerdem werden die Lehrenden versuchen, den Schülern die Bedeutsamkeit und Sinnhaftigkeit der Bildungsaufgaben und Lehrstoffe für ihr gegenwärtiges und zukünftigtes Leben argumentativ einsichtig zu machen. Die Lebensbezogenheit drückt sich auch in der Verbundenheit der Schule und des Unterrichts mit dem Leben außerhalb der Schule aus.
Veranschaulichung verlangt von den Lehrenden, daß sie die Lehrstoffe dem Erleben und Erfahren der Jugendlichen mehr- bzw. vielsinnig oder durch Beispiele zugänglich machen. Lernprozesse des Erkennens und Verstehens, des Denkens und Abstrahierens werden oft durch die Auseinandersetzung mit der konkreten Wirklichkeit, oft aber auch durch Nachbildungen, Abbildungen oder Symbole ermöglicht.
Individualisierung durch Differenzierungsmaßnahmen
Individualisierung verlangt vom Lehrer, daß er trotz der vereinheitlichenden Tendenz jedes Klassenunterrichts die Verschiedenartigkeit der Jugendlichen und ihrer Bedingtheit ernst nimmt und ihnen zu entsprechen versucht. Dabei wird er die unterschiedlichen Entwicklungsstufen und Individuallagen der Schüler im allgemeinen sowie den sachstrukturellen Entwicklungsstand auf einem umschriebenen Sachgebiet aufgrund bisheriger Lernerfahrungen im besonderen, also die verschiedenen Bildungsvoraussetzungen, berücksichtigen (insbesondere in der ersten Klasse).
Die Unterschiedlichkeiten der Schüler betreffen im einzelnen ihr Lerntempo, ihre Lernbereitschaft und Lernfähigkeit, ihre Interessen, ihre Vorerfahrungen, ihre Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit; ihre Selbständigkeit, ihre Selbsteinschätzung, eventuell besondere individuelle Begabungen und anderes. Diesen Unterschiedlichkeiten sollen die Lehrer durch differenzierende Maßnahmen, wie zum Beispiel unterschiedlich viele oder/und schwierige Aufgabenstellungen, verschiedene Sozialformen, Lehr-/Lernmittel, Lernzeit und Hilfestellung, entsprechen. Die zusätzliche verantwortungsbewußte Berücksichtigung der wahrgenommenen Lernfortschritte jedes einzelnen schafft die Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen und hilft mit, unnötige Über- bzw. Unterforderungen möglichst zu vermeiden.
Berücksichtigung verschiedener Lehr- und Lernformen
Der Unterricht ist so zu führen, daß die Schüler verschiedene Formen des Wissens- und Könnenserwerbs erfahren und erproben können:
das gebundene und das freie Lernen, das informierende und experimentierende, das projektorientierte und entdeckende Lernen, das wiederholende und übende Lernen sowie das Lernen im Gespräch. Durch dieses vielfältige Angebot von Möglichkeiten der Informationsaufnahme und Informationsverarbeitung sollen auch jene grundlegenden Denk- und Arbeitsmethoden erworben werden, die sowohl für das Berufsfeld des Erziehers (Hort, Heim, außerschulische Jugendarbeit) und für die ständige Fortbildung als auch für das erfolgreiche Aufnehmen eines Studiums von Bedeutung sind. Jedenfalls bedarf das geleitete Lernen der Ergänzung durch selbständiges Lernen.
Sicherung und Kontrolle des Unterrichtsertrags
Um die Lern- bzw. Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Schüler zu erhalten und womöglich zu steigern, werden die Lehrenden versuchen, ihnen Erfolgserlebnisse im Lernen und Leisten zu ermöglichen. Dazu werden sie trachten, den Lernertrag zu sichern und zu bewahren, und zwar einerseits durch kontinuierliches, abwechslungsreiches und sinnvolles Zusammenfassen und Üben bzw. Wiederholenlassen des Wesentlichen, andererseits durch das Anknüpfen an bereits Gelerntes, das Herstellen von Querverbindungen und durch das Anwendenlassen des Gelernten in andersartigen Aufgabenstellungen und in verschiedenen Zusammenhängen.
Zur Sicherung des Lernertrags eignen sich auch mündliche und schriftliche nachbereitende Hausaufgaben. Diese sind gemäß § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes so vorzubereiten, daß sie von den Schülern ohne die Hilfe anderer durchgeführt werden können. Auf die Belastbarkeit der Schüler ist - auch unter Berücksichtigung der anderen Unterrichtsgegenstände - besonders Bedacht zu nehmen.
Die Lernkontrolle und die Beobachtung der Schülerleistungen geben den Lehrenden Hinweise auf die Wirksamkeit ihrer Unterrichtsarbeit und auf Maßnahmen zu deren Verbesserung. Die Kontrolle des Unterrichtsertrags dient aber auch der Motivation der Schüler und informiert diese und deren Erziehungsberechtigte über den Leistungsstand und über Lernfortschritte. Mit den Erziehungsberechtigten hat der Lehrer auch in dieser Hinsicht die erforderlichen Kontakte zu pflegen.
IV. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstundenzahl Lehrver-
```
Pflichtgegenstände *6) Klasse Summe pflich-
```
tungs-
```
-
-
-
- gruppe
-
-
```
```
```
Religion .................. 2 2 2 2 2 10 (III)
Pädagogik (einschl.
Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie,
Philosophie) .............. - 2 3 3 3 11 II
Heil- und Sonderpädagogik . - - - 1 2 3 II
Didaktik (insbes.
Didaktik der Hort- und )
Heimerziehung .............) 2 4 3 3 13 II
) 2 III
Hort- und
Heimpraxis *1) *6) ........) 2 5 5 4 17 III
Deutsch (einschl.
Sprecherziehung,
Kinder- und
Jugendliteratur) .......... 4 3 3 3 3 16 I
Lebende Fremdsprache ...... 3 3 2 2 3 13 (I)
Geschichte und Sozialkunde 2 2 1 2 1 8 (III)
Geographie und
Wirtschaftskunde .......... 2 2 2 - 1 7 (III)
Rechtskunde und Politische
Bildung ................... - - - - 2 2 III
Mathematik ................ 3 3 2 2 2 12 (II)
Physik .................... - - 2 2 2 6 (III)
Chemie .................... - 2 2 - - 4 (III)
Biologie und Umweltkunde .. 2 2 1 1 1 7 III
Gesundheitslehre .......... - - - 1 - 1 (III)
Musikerziehung ............ 2 2 1 2 2 9 (IVa)
Instrumentalunterricht
Gitarre *3) ............. 2 1 1 0/1 - 4/5 IV
Flöte/Akkordeon *2) *3) . - 1 1 1/0 - 3/2 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ................. - 1 1 - - 2 IV
Bildnerische Erziehung *3) 2 2 2 2 0/2 8/10 (IVa)
Werkerziehung *3) ......... 5 2 2 2 2/0 13/11 (IV)
Leibeserziehung ........... 3 2 2 3 2 12 (IVa)
```
```
```
Verbindliche Übungen *6)
```
```
```
Ergänzende berufskundliche
Unterrichtsveranstaltungen
Verkehrserziehung ....... 1 - - - - 1 IV
Informatik .............. 2 - - - - 2 II
Hauswirtschaftlich-
gesundheitlicher Bereich .. - 2 - - - 2 V
Lernhilfe für die
Grundschule .............. - 1 - - - 1 III
Kommunikationstechniken
und Gruppendynamik ........ - - - 1 - 1 III
Buchhaltung ............. - - - - 1 1 III
```
```
Gesamtwochenstundenzahl ... 37 39 39 38 36 189
```
```
Wochenstundenzahl Lehrver-
```
Freigegenstände *6) Klasse Summe pflich-
```
tungs-
```
-
-
-
- gruppe
-
-
```
```
```
Stenotypie *4) *5) ........ (2) (2) (2) - - 2 (V)
Instrumentenbau *4) *5) ... (2) (2) (2) - - 2 (V)
Rhythmisch-musikalische
Erziehung *3) - - - 1 1 2 IV
Instrumentalunterricht
Gitarre ................. - - - - 1 1 IV
Flöte/Akkordeon ......... - - - - 1 1 IV
Klavier ................. 1 1 1 1 1 5 IV
Französisch ............... 2 2 2 2 2 10 (I)
Italienisch ............... 2 2 2 2 2 10 (I)
```
```
```
Unverbindliche Übungen *6)
```
```
```
Chorgesang *4) ............ 1 1 1 1 1 5 (V)
Spielmusik ................ - 1 1 1 - 3 V
Interkulturelle
Erziehung *4) *5) ......... - - - (2) (2) 2 III
Darstellendes Spiel ....... 2 2 2 - - 6 V
Sprecherziehung *4) *5) ... - (2) (2) - - 2 IV
Literaturpflege ........... - - - 1 1 2 (III)
Biologische Übungen *4) *5) (2) (2) (2) - - 2 III
Fest- und Feiergestaltung,
Brauchtumspflege sowie
Volkstanzen ............... - - - 2 - 2 V
Fototechnik *4) *5) ....... (2) (2) - - - 2 V
Informatik *4)............. - 2 2 - - 4 II
Medienkunde ............... - - - 2 2 4 III
Leibeserziehung ........... 2 2 2 2 2 10 (IVa)
Selbsterfahrungsseminar ... - - - 2 2 4 V
Einführung in die Praxis
des wissenschaftlichen
Arbeitens *4)............ - - 2 2 2 6 III
```
```
```
Förderunterricht 6) 7)
```
```
```
Deutsch ................... 2 2 2 2 2 10 (I)
Mathematik ................ 2 2 2 2 2 10 (II)
Lebende Fremdsprache ...... 2 2 2 2 2 10 (I)
Musikerziehung ............ 2 2 - - - 4 (IVa)
```
```
*1) Praxiswochen: Acht Wochen, auf die einzelnen Klassen laut Lehrplan verteilt. Dazu drei Wochen Ferialpraktikum in der 3. Klasse und drei Wochen Ferialpraktikum in der 4.Klasse.
*2) Alternativ.
*3) In der 4. Klasse Gitarre oder Flöte/Akkordeon (entsprechend der Wahl in der 2. Klasse) und Bildnerische Erziehung oder Werkerziehung nach Wahl der Schüler
4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden. 5) Kann nur einmal im Rahmen der Ausbildung besucht werden. *6) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe
Abschnitt I Z 4.
*7) Als Klassen- oder Mehrklassenkurs durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf in jedem der in dieser Rubrik angeführten Unterrichtsgegenstände je Unterrichtsjahr und Klasse höchstens insgesamt dreimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens 8 Wochen eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr höchstens insgesamt vier Kurse besuchen.
Anlage I
Zum Inkrafttreten vgl. Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 352/1994
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 352/1994)
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN (KLASSEN),
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
PÄDAGOGIK
(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziel des Unterrichtes ist es, die Schüler mit pädagogischen Aussagesystemen, Begriffen und Arbeitsweisen soweit vertraut zu machen, daß sie die für die Erziehung und Bildung von Heranwachsenden relevanten Problemkreise erkennen, beurteilen und handlungstheoretisch bewältigen können.
Die humanwissenschaftlichen Grundlagen der Erziehung und Bildung, besonders jene der Pädagogischen Psychologie und Pädagogischen Soziologie, sind den künftigen Erziehern so zu vermitteln, daß diese das individuelle Verhalten von Personen die dynamischen Prozesse innerhalb von Gruppen verschiedenster Altersstufen und Zielsetzungen sowie die Abhängigkeit des pädagogischen Geschehens von anthropogenen Grundlagen, kommunikativen Regulationen wie sozio-kulturellen Strukturen verstehen.
Die Schüler sollen grundlegende Voraussetzungen für folgende Handlungs- und Denkebenen erwerben: Zielsetzungs-, Begründungs- und Entscheidungskompetenz in unterschiedlichen pädagogischen Situationen; Fähigkeit zur Reflexion über die Wirksamkeit von pädagogischen Maßnahmen, über den Einsatz von Erziehungs- und Bildungsmittel sowie über den Aufbau pädagogischer Planungen; Möglichkeit der Realitätsabschätzung von pädagogischen Konzepten insbesondere von Projekten und Programmen im Bereich der Hort- und Heimerziehung mit besonderer Akzentuierung der Führung Jugendlicher.
Im Bereich der Philosophie sind die Schüler mit den wesentlichen Problemen des Denkens und Wertens und deren vielfältigen Lösungsversuchen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Relevanz für pädagogische Fragestellungen und Zielsetzungen bekannt zu machen. Die Logik soll die Schüler soweit mit den allgemeinen Denkformen vertraut werden lassen, daß sie bewußter denken, die Richtigkeit von Behauptungen beurteilen und sachliche Argumentationsebenen selbständig finden können.
Durch Kenntnisse der Kulturanthropologie und der Geschichte der Pädagogik angeregt, sollen die Schüler in kritischer Auseinandersetzung mit Wertsystemen und Normen verschiedener Kulturen und Epochen zu einem selbständig strukturierten Welt- und Menschenbild, zu persönlichen Standpunkten innerhalb der pluralen Welt und zu Reflexion ihrer aktuellen beruflichen Situation gelangen.
Einblicke in humanwissenschaftliche Fachliteratur sollen die Schüler zu vertiefter Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Ergebnissen und zu selbständigem Bildungserwerb befähigen.
Der gesamte Unterricht soll zur Achtung der Würde des Menschen und seiner Entwicklung, zu Toleranz und Wertschätzung jeglicher menschlicher Existenzform führen, damit dies in der Begegnung mit jungen Menschen und im steten Bemühen um die Verantwortbarkeit des eigenen pädagogischen Handelns seinen Niederschlag finden kann.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Erstes Kennenlernen und Abgrenzen des Unterrichtsgegenstandes Pädagogik.
Überblick über die Institutionen der Erziehung und Bildung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wichtigkeit für das Leben der Schüler wie ihrer pädagogischen Bedeutung.
Vertrautwerden mit grundlegenden Begriffen pädagogischen Handelns.
Erste Einsichten in die Komplexität des Erziehungsgeschehens (konstituierende Momente, Vielfalt der im Erziehungsfeld wirkenden Kräfte) durch Analyse konkreter Situationen aus dem Erfahrungsbereich der Schüler wie Analyse erzieherischer Traditionen in Österreich, fallweise auch von Erziehungspraktiken und Erziehungsweisheiten anderer Völker und Epochen.
Erste Einsicht in Motive und Ziele des Verhaltens, Handelns und Lernens, insbesondere in das Wirken der Leistungsmotivation; Sensibilisierung der Fremd- und Selbstbeobachtung; Gewinnen eines angepaßten Anspruchsniveaus als Schüler.
Kennenlernen und Anwenden der Grundsätze des Lernens (schülerzentrierte Bewältigung von Lernproblemen, Lernstufen).
Erwerben von grundlegenden Kenntnissen über das Spiel (Psychologie des Spiels: Begriff, Arten, Entwicklung; Pädagogik des Spiels:
Erziehung zum Spiel, Erziehung und Bildung durch das Spiel, Spielgaben, Formen der Spielführung).
Anbahnen des Verstehens berufsbezogener Fachsprache und der Kontakte mit berufsrelevanter Fachliteratur. Im Zusammenhang damit erste Auseinandersetzung mit logisch-theoretischen Denkprozessen.
Schriftliche Arbeiten:
Zwei einstündige Schularbeiten im 1. Semester.
Eine einstündige und eine zweistündige Schularbeit im 2. Semester.
Klasse (3 Wochenstunden):
Biologische Grundlagen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Entwicklung; grundlegende Begriffe der Ethologie.
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