Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-16
Letzte Aktualisierung 2016-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Im Hinblick auf die allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe wird die individuell angemessene Entwicklung der körperlichen, geistigen und emotionalen Kräfte angestrebt. Das Erfahren und Erkennen ihrer Wechselbeziehung im Sinne einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung soll auch den Sozialbezug miteinschließen. Erkenntnisse und Haltungen, die durch den Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung erworben werden, müssen auf Eigenerfahrungen aufbauen und durch Analyse sowie Reflexion bewußt gemacht werden. Einschlägige Literatur dient als Anregung und Vertiefung des Verständnisses. Die Zusammenarbeit mit Didaktik sowie Hort- und Heimpraxis ist wahrzunehmen.

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in Bildnerischer Erziehung soll zum Erreichen folgender Ziele beitragen, die sowohl fachspezifische als auch fächerübergreifende Apsekte (Anm.: richtig: Aspekte) enthalten.

Generelles Ziel ist es, die in den vorangegangenen Bildungsgängen erworbenen fachtypischen Kenntnisse, Fertigkeiten, Einsichten und Haltungen zu erweitern, zu differenzieren und zu vertiefen. Insbesondere sollen die Schüler dazu geführt werden, ihr bildnerisches Darstellungsvermögen weiter zu entwickeln und es in zunehmendem Maße bewußt und zielorientiert einsetzen zu können:

Insbesondere sollen die Schüler befähigt werden, für ihre künftige Arbeit in Horten und Heimen sowie der außerschulischen Jugendarbeit bildnerische Tätigkeiten bei Kindern und Jugendlichen anzuregen, entsprechende Gestaltungs- und Verfahrensweisen, Materialien und Medien auszuwählen und kreatives Verhalten zu fördern.

Damit soll die Bildnerische Erziehung einen wesentlichen Beitrag zu berufsspezifischer Ausbildung, zur Allgemeinbildung und zur Persönlichkeitsbildung leisten.

Lehrstoff:

1.

und 2. Klasse:

Schrift und Typografie

Bildnerisches Gestalten:

Lernziele:

Die Schüler sollen:

5.

bis 9. Schulstufe gerecht zu werden,

3.

und 4. Klasse:

Apparative Medien

Lernziele:

Siehe 1. und 2. Klasse, darüber hinaus:

Planzeichnen:

Die Schüler sollen:

Siehe 1. und 2. Klasse

Lerninhalte:

Siehe 1. bis 5. Klasse.

Lerninhalte:

5.

Klasse:

Bildnerisches Gestalten (grafischer und farbiger Bereich sowie Bereich apparativer Medien).

Lernziele:

Siehe 1. bis 4. Klasse.

Lerninhalte:

Siehe 1. bis 4. Klasse.

Lerninhalte:

Siehe 1. bis 5. Klasse.

Lerninhalte:

Didaktische Grundsätze:

Allgemeines:

Zur Durchführung des Unterrichtes sind mehrstündige Unterrichtseinheiten eine unerläßliche Voraussetzung.

Die im Lehrplan angeführte Reihenfolge der Bereiche ist nicht bindend, eine ausreichende Berücksichtigung jedes einzelnen Bereiches ist jedoch zu gewährleisten. Um einen angemessenen Unterrichtsertrag in den Bereichen sicherzustellen, sind diese in den Schulstufen schwerpunktmäßig anzuordnen und aufbauend zu behandeln.

Querverbindungen zwischen den Bereichen aber auch zu anderen Unterrichtsgegenständen (wie Werkerziehung, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Pädagogik ua.) werden empfohlen. Themen, die sich aus aktuellen Anlässen (insbesondere auch in den Besuchspraxisstätten) anbieten, sind wegen ihres hohen Motivationscharakters und ihrer Berufsbezogenheit nach Möglichkeit in den Unterricht einzubeziehen.

Zur Sicherung des Unterrichtsertrages sollen gemeinsam erarbeitete Zusammenfassungen, vorgegebene Unterlagen und eigene Notizen der Schüler in einer Mappe zusammengestellt werden. Diese Mappe soll durch eine Sammlung von Zeitungsausschnitten, Kunstkarten, Fotos ua. ergänzt werden. Ebenso sind die didaktischen Hinweise zur Umsetzung der gelernten Techniken und Arbeitsweisen für die Arbeit in Hort/Heim sowie der außerschulischen Jugendarbeit festzuhalten.

Schwerpunktsetzungen in der Bildnerischen Arbeit in den einzelnen Klassen schließen eine Behandlung in anderen Klassen nicht aus. Praktische Arbeit

Die Schüler sollen zur ökonomischen Verwendung von Materialien und Werkzeugen angeleitet werden. Auf Unfallverhütung ist hinzuweisen.

Zum Bildnerischen Gestalten ist eine dem Entwicklungsstand der Schüler angemessene Ausdrucksform anzustreben. Das gelegentliche Erproben von Materialien und Verfahren darf nicht zum Selbstzweck werden. Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen, aber auch bei der Planung von umfassenden Arbeitsprojekten sind Selbständigkeit und kreatives Verhalten der Schüler sowie die Fähigkeit zu Koordination und Kooperation (Gruppenarbeit) zu fördern. Unterrichtsformen, welche die Darstellung schematisch festlegen, sind zu vermeiden.

Für das Studium vor dem Objekt wird ein Aufbau in Teilschritten empfohlen (schwerpunktmäßiges Eingehen auf einzelne Probleme und Fortschreiten von einfachen zu komplexeren Objekten).

Planzeichnen darf nicht als Selbstzweck betrieben werden. Komplizierte Verfahren sind auszuschließen. Ebenso sind Konstruktionsaufgaben der Darstellenden Geometrie kein Auftrag dieses Teilbereiches der Bildnerischen Erziehung. Die hergestellten Pläne und Werkzeichnungen sind als sachliches Verständigungsmittel vornehmlich für die Berufswelt aufzufassen.

Im Bereich der apparativen Medien soll der Ausbildungsschwerpunkt bei Darstellungsprinzipien und Anwendungsmöglichkeiten liegen und nicht im Technischen. Zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten in fast allen Unterrichtsgegenständen, bei Unterrichtsprojekten, im Berufsalltag, auch als Mittel der Dokumentation, im Dienste von Schulveranstaltungen ua. sollen dargelegt und Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere Didaktik, Hort- und Heimpraxis sowie Pädagogik, wahrgenommen werden.

Das Ornament wird insbesondere im Rahmen des Textilen Gestaltens, des Werkens, der Raum- und Bühnengestaltung und facherübergreifend bei der Gestaltung von Festen und Feiern sinnvoll und berufsbezogen Anwendung finden.

Grundprinzipien ornamentaler Gestaltung können ua. im Rahmen der Kunstbetrachtung sowie des Studiums vor dem Objekt erarbeitet werden. Kunstbetrachtung - Werkbetrachtung

Bei der Kunst- und Werkbetrachtung soll von der praktischen Erfahrung der Schüler ausgegangen werden. Auch in diesem Bereich sollen sie aktiv an der Unterrichtsgestaltung mitwirken. Sie sind anzuregen, Bildmaterial und Texte zu beschaffen, Problemstellungen vorzutragen und das Angebot von Fachliteratur, Museen, Ausstellungen, Hörfunk, Fernsehen, Zeitschriften ua. selbständig zu nutzen. Die Werke sollen so ausgewählt werden, daß sie den angestrebten Aspekt exemplarisch veranschaulichen. Auf angemessene Präsentation ist zu achten. Die herangezogenen Bildbeispiele müssen genügende Größe aufweisen, für alle gut sichtbar sein und ausreichende technische Qualität besitzen (Nutzung der verschiedenen AV-Medien). Die Begegnung mit dem Original ist anzustreben (Museumsbesuche, Lehrausgänge).

Didaktik

Den Schülern ist die Möglichkeit zu einer späteren Erweiterung des Berufsfeldes über Hort- und Heimerziehung hinaus in Richtung außerschulischer Jugendarbeit durch entsprechende Planungen der Unterrichtsarbeit ab der 1. Klasse zu sichern.

Die didaktische Gestaltung der Unterrichtsarbeit soll jedem Schüler bewußtgemacht werden, sodaß die Möglichkeit des Transfers im Hinblick auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegeben ist, zB Einsatz und Handhabung von Geräten, Werkzeugen und Materialien, Organisation von Arbeitsschritten, Vermeidung von Fehlerquellen ua. Die Berücksichtigung der Altersgemäßheit bei der Wahl der Methode, der Materialien und Werkzeuge sowie bei der Auswahl des Schwierigkeitsgrades und des Arbeitsumfanges ist den Schülern auch bei den einzelnen Arbeitsschritten bewußtzumachen.

WERKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in Werkerziehung soll zum Erreichen folgender Ziele beitragen, die sowohl fachspezifische als auch fächerübergreifende Aspekte enthalten.

Die Werkerziehung soll die Schüler befähigen,

Darüber hinaus sollen die Schüler mit exemplarischen Problemen der Produkt- und Umweltgestaltung vertraut werden, insbesondere die ökologische Problematik dieses Bereiches in Gegenwart und Zukunft erkennen und zu einer differenzierten und begründeten Werthaltung hingeführt werden.

Damit soll die Werkerziehung einen wesentlichen Beitrag zu berufsspezifischer Ausbildung, zur Allgemeinbildung und zur Persönlichkeitsfindung leisten.

Lehrstoff:

1.

Klasse:

2.

Klasse:

Plastisches Gestalten, vorwiegend figurativ, in additiven und subtraktiven Techniken mit leicht formbaren Materialien (zB Knetwachs, Ton, Papiermache, Plastilin, Seife ua.). Aufbauend auf den Erkenntnissen der vorhergegangenen Schulstufen Erweitern der Erfahrungen bei der Gestaltung von Vollplastik und Relief (zB Menschen- und Tierdarstellungen, Masken, Kacheln). Heranziehen auch weiterer Materialien wie Gips, Holz ua. Montageverfahren mit verschiedenen vorgefunden Materialien. Gußverfahren (zB Gipsguß, Wachsguß, Zinnguß, Abdruckverfahren).

Bauen unter Berücksichtigung verschiedener Funktionen, wie Umschließen, Abgrenzen, Durchbrechen, Überdachen ua.; allenfalls auch großformatig (begehbar) mit Karton, Stangen, Plachen ua.; Anfertigen von Grundelementen für das Zusammenstellen von Bauwerken und Raumgestaltungen.

Produktgestaltung:

Flechten mit verschiedenen Materialien. Papierarbeiten (auch Faltarbeiten wie Mützen, Schiffchen, Faltschachteln ua.).

Kindgemäßes Spielzeug aus verschiedenen Materialien.

Gefäßkeramik:

Daumenschale, Aufbaukeramik, Glasieren und Engobieren, Plattenkeramik, allenfalls Drehen auf der Töpferscheibe.

Textiles Gestalten:

Gestaltung textiler Produkte:

Raumtextilien, textiles Gebrauchsgut, freie Textilgestaltung unter Anwendung von flächenbildenden, flächenverändernden, flächenverarbeitenden Verfahren, allenfalls Bekleidung.

3.

Klasse:

4.

Klasse:

Herstellen von räumlichen Gegebenheiten für spontane Kinderspiele und für das vorgegebene Spiel (Märchen-, Puppen-, Schattenspiel) sowie von Puppen für das Figurentheater, zB Flachpuppen, Handpuppen, Marionetten und Masken (auch Bühnengestaltung).

Räumliche Gestaltung von Spiel- und Arbeitsbereichen in Horten und Heimen (auch im Freien).

Dekoration für Alltag, Fest- und Feiergestaltung.

Produktgestaltung:

Einfache Verfahren beim Herstellen von Produkten aus Holz und Metall (zB Spielzeug, Gebrauchsgegenstände, Schmuck).

Skulpturale Verfahren auch in Materialien mit höherem Bearbeitungswiderstand wie Holz, Kunststein, Sandstein, Speckstein.

Allenfalls: Gestaltung von Keramik mit erhöhten Anforderungen.

Textiles Gestalten:

Erweitern der Kenntnisse und Erfahrungen in textilen Techniken, aufbauend auf die Erfahrungen und Kenntnisse der ersten und zweiten Klasse.

Kombinieren von Techniken, die auch an Werkstücken für das kindliche Spiel anzuwenden sind (zB Herstellen von Puppen für das Lern- und Bühnenspiel); Anfertigen von Tieren in textilen Techniken (dreidimensional).

Allenfalls: ein Werkstück für den persönlichen Gebrauch.

5.

Klasse:

Der Schüler hat aus einem selbstgewählten Bereich eine praktische Arbeit zu erbringen, die unter besonderer Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte in Umfang und Differenziertheit über dem Niveau der vorhergehenden Lernstufen zu stehen hat.

Wahlbereiche sind: Körperhaftes und räumliches Gestalten, Produktgestaltung, Textiles Gestalten.

Werkbetrachtung

Lernziele (1. bis 5. Klasse):

Werken/Textiles Gestalten:

Die Schüler sollen:

Unterschied zwischen handwerklicher und industrieller Fertigung

Textiles Gestalten:

Textile Arbeiten aus dem Bereich der Kunst, Volkskunst, aus

verschiedenen Zeiten und Ländern.

Lerninhalte (3. und 4. Klasse):

Werken:

Kritierien (Anm.: richtig: Kriterien) für die Bewertung von Produkten (Gebrauchswert, ästhetischer und ökonomischer Wert).

Subjektive und objektive Bewertung.

Betrachten beispielhafter Lösungen aus Bühnengestaltung und Bühnendekoration: Technische Probleme wie Veränderungen der Bühne, Kulissenwechsel, Vorhang, Beleuchtungseinrichtungen, Zuschauerperspektive ua. Grundtypen des Bühnenspiels wie Guckkastenbühne, Arena ua. Dekorationen für Alltag, Feste und Feiern in Hort und Heim. Einblicke in entsprechende Formen des Brauchtums.

Skulpturen im Zusammenhang mit den bei der praktischen Arbeit gestellten Aufgaben.

Textiles Gestalten:

Beachtung der optischen und haptischen Wirkung von textilen Materialien an typischen Werken in verschiedenen Techniken.

Bekleidungsgeschichte, erläutert an wenigen exemplarischen Beispielen.

Mode und Modetrends.

Kritisches Konsumverhalten.

Lerninhalte (5. Klasse):

Exemplarische Auseinandersetzung mit Werken aus den Bereichen „Körperhaftes und räumliches Gestalten”, „Produktgestaltung”, „Textiles Gestalten” unter Berücksichtigung der europäischen Kunst, einschließlich Volkskunst und Brauchtum, allenfalls auch außereuropäischer Kulturkreise.

Zusammenhang von Material, Form, Funktion und Ausdruck.

Stilprobleme.

Didaktik

Lernziele (1. bis 5. Klasse).

Die Schüler sollen:

Wecken des Verständnisses für handwerkliche Anforderungen

verschiedener Techniken,

Auseinandersetzung mit Gestaltungskriterien (Material, Funktion, Form und Farbe) im Hinblick auf die Arbeit in Horten, Heimen und der außerschulischen Jugendarbeit, Formmöglichkeiten im plastischen Bereich mit Kinder und Jugendlichen, Möglichkeiten des Bauens unter Bedachtnahme auf Material, Materialverbindung und Werkzeug, Hinweise zur Herstellung von Spielgaben und zur Ausstattung von Festen und Feiern insbesondere in Horten und Heimen.

Lerninhalte (3. und 4. Klasse):

Werken/Textiles Gestalten:

Auseinandersetzung mit Aufbaureihen zu plastischer Gestaltung und Produktgestaltung in Hort und Heim,

Möglichkeiten des Einsatzes von Dekoration, Spielzeug, Bühnengestaltung, Kostümen, Puppen ua. in Hort und Heim,

Gestaltung der beruflichen Umwelt.

Lerninhalte (5. Klasse):

Theoretische Auseinandersetzung mit der in Praktischer Arbeit

gewählten Aufgabenstellung.

Didaktische Grundsätze:

Allgemein:

Beim Werken und beim Textilen Gestalten stehen sowohl bei der praktischen Tätigkeit als auch bei Werkbetrachtung und theoretischer Auseinandersetzung die berufsbezogenen Zielsetzungen im Vordergrund.

Zur Durchführung des Unterrichtes sind mehrstündige Unterrichtseinheiten eine unerläßliche Voraussetzung.

Die im Lehrplan angeführte Reihenfolge der Bereiche ist nicht bindend, eine ausreichende Berücksichtigung jedes einzelnen Bereiches ist jedoch zu gewährleisten. Um einen angemessenen Unterrichtsertrag in den Bereichen sicherzustellen, sind diese in der Jahresplanung der Schulstufen schwerpunktmäßig anzuordnen und aufbauend zu behandeln.

Querverbindungen zwischen den Bereichen, aber auch zu anderen Unterrichtsgegenständen (wie Bildnerische Erziehung, Didaktik, Pädagogik, Hort- und Heimpraxis) werden empfohlen und sollen wahrgenommen werden. Themen, die sich aus aktuellen Anlässen (insbesondere in Übungs- und Besuchspraxisstätten) anbieten, sind wegen ihres hohen Motivationscharakters und ihrer Berufsbezogenheit nach Möglichkeit in den Unterricht einzubeziehen.

Zur Sicherung des Unterrichtsertrages werden gemeinsam erarbeitete Zusammenfassungen und kurze, eigene Notizen der Schüler empfohlen. Als Arbeitsmappe für den künftigen Beruf soll eine Zusammenstellung von Proben der verschiedenen Techniken, von Arbeitsanweisungen, fachspezifischen, pädagogisch-didaktischen Hinweisen, Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften, Kunstkarten, Fotographien ua. angelegt werden. Hinweise auf die Umsetzung der gelernten Techniken und Arbeitsweisen in die Gegebenheiten von Hort, Heim und außerschulischer Jugendarbeit, sollen - eventuell in Beispielsreihen - gegeben werden.

Schwerpunktsetzungen von Bereichen in den einzelnen Klassen, dies schließt ihre Behandlung in anderen Klassen nicht aus.

Werken/Textiles Gestalten:

Praktische Arbeit:

Auf zielführende Organisation innerhalb der Arbeitsaufgaben, vor allem auf zeitsparenden und wirtschaftlichen Arbeitsablauf, sowie den sinnvollen Einsatz von technischen Hilfsmitteln und Medien ist Bedacht zu nehmen. Arbeitsproben sollen nur im Zusammenhang mit den geplanten Werkstücken gemacht werden und sind nur bis zur Beherrschung der Arbeitsverfahren durchzuführen. Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellung, aber auch bei der Planung von umfassenden Arbeitsprojekten sind Selbständigkeit und kreatives Verhalten der Schüler sowie die Fähigkeit zur Koordination und Kooperation (Gruppenarbeit) zu fördern. Schematisches Nacharbeiten von Mustervorlagen ist unzulässig. Erziehung zur Genauigkeit, Ausdauer, Sorgfalt und Hilfsbereitschaft ist zu pflegen. Kostenberechnungen sollen zur Planung einer ökonomischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befähigen.

Der Unfallverhütung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die allgemeinen Schutzbestimmungen bezüglich der Benutzung von Elektrogeräten und Maschinen sind zu beachten und den Schülern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Bei Bühnengestaltung sind Improvisation und Gestaltung mit einfachen Mitteln unter Ausnützung vorhandener räumlicher Gegebenheiten vorrangig zu bedenken. Bühnengestaltung kann auch im Hinblick auf fächerübergreifende Aspekte Lerninhalt der Bildnerischen Erziehung sein.

Werkbetrachtung:

Werkbetrachtung und theoretische Auseinandersetzung soll von eigenen praktischen Erfahrung der Schüler ausgehen. Einsichten in Sachverhalte sollen womöglich selbständig erarbeitet werden. Die Schüler sollen angeregt werden, von sich aus Problemstellungen im Unterricht vorzubringen und Informationsmaterial (Bilder, Texte ua.) zu beschaffen. Die Werke sollen so ausgewählt werden, daß sie den angestrebten Aspekt exemplarisch veranschaulichen.

Die Schüler sollen auch angeleitet werden, die einschlägige Fachliteratur und das Angebot von Museen, Ausstellungen, Hörfunk, Fernsehen, Zeitschriften ua. selbständig zu nutzen. Die Problematik von rezepthaften Arbeitsanleitungen (zB in Bastel- und Hobbybüchern) ist den Schülern bewußt zu machen. Die Begegnung mit dem Originalwerk ist anzustreben (Lehrausgänge ua.).

Didaktik:

Die Erweiterung des Berufsfeldes im Hinblick auf außerschulische Jugendarbeit soll den Schülern durch entsprechende Planung der Unterrichtsarbeit ab der 1. Klasse gesichert werden.

Die didaktische Gestaltung der Unterrichtsarbeit soll den Schülern transparent gemacht werden, sodaß die Möglichkeit des Transfers im Hinblick auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gegeben ist. Besondere Hinweise scheinen beim Einsatz und der Handhabung von Geräten, Werkzeugen und Materialien sowie bei der Organisation von Arbeitsschritten angebracht.

Bei der Wahl der Methode, der Materialien und Werkzeuge sowie der Auswahl des Schwierigkeitsgrades ua. ist auf Altersgemäßheit zu achten.

LEIBESERZIEHUNG

Der Unterrichtsgegenstand Leibeserziehung an den Bildungsanstalten für Erzieher hat

Für den ersten Bereich ist der „Lehrplan für Leibesübungen an Polytechnischen Lehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten” (BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung) vollinhaltlich heranzuziehen.

Die didaktisch-methodische Ausbildung, umfaßt eine Ergänzung und Erweiterung des schon genannten Lehrplanes für Leibesübungen. Sie ist in allen Klassen in engem Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung zu vermitteln.

Didaktisch-methodische Ausbildung

Die didaktisch-methodische Ausbildung ist in allen Klassen anknüpfend an Gelegenheiten, die sich in der praktischen Ausbildung ergeben, in verstärktem Ausmaß in der 3. bis 5. Klasse zu berücksichtigen. Im folgenden sind auch die für die berufsspezifische Ausbildung wichtigen Zielsetzungen der allgemeinen und speziellen Methodik der Leibesübungen, der Bewegungslehre, Sortpsychologie (Anm: richtig: Sportpsychologie), Sportsoziologie und Sportbiologie exemplarisch enthalten. Einzelne Bereiche der didaktisch-methodischen Ausbildung sind ab der 4. Klasse nach Möglichkeit im Rahmen der Hort- und Heimpraxis zu erarbeiten.

1.

Begriffserklärungen:

2.

Der Übungsbedarf und die Belastungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Entwicklungsstufen:

3.

Die Bedeutung des Sports für behinderte Kinder und Jugendliche:

4.

Grundelemente des motorischen Lehr- und Lernprozesses:

5.

Methodische Reihen und ihre Anwendungsmöglichkeiten:

6.

Mittel der Planung und Organisation von Übungseinheiten mit

7.

Intensivierungsmöglichkeiten von Übungen:

8.

Gesundheitserziehung:

9.

Sicherheitsmaßnahmen:

10.

Bedeutung von Wettkampf und Wettspielen:

11.

Organisationsformen des österreichischen Sports:

12.

Sportbiologische Grundkenntnisse:

Didaktische Grundsätze:

Die Erweiterung und Verbesserung des motorischen Eigenkönnens der Schüler ist anzustreben; die Inhalte der didaktisch-methodischen Ausbildung sind eng an das praktische Handeln anzuknüpfen und vorrangig von diesem ausgehend zu vermitteln.

Die angesprochenen Lernziele sollen alle als Prinzipien den Verlauf des Unterrichts und die damit verbundene Reflexion über das Unterrichtsgeschehen schon ab der 1. Klasse mitbestimmen.

Bei der Vermittlung der Lerninhalte kommt einerseits der Zusammenarbeit mit den Lehrern für Didaktik der Hort- und Heimpraxis sowie auch mit den Übungshorterziehern besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus ist jeder Ansatz des fächerübergreifenden Unterrichtes auszunützen sowie ein allfälliges Hospitieren der sportlichen Freizeitgestaltung in Heimen und Horten zu ermöglichen.

Im Verlauf der Ausbildung ist die praxisorientierte Wissensvermittlung über verschiedene unterrichtliche Verfahren zu intensivieren: zB transparente Unterrichtsweise (begründete Unterrichtsverfahren), häufige Verwendung didaktisch-methodischen Begleitmaterials (Film, Bild, schriftliche Unterlagen ua.), Kleingruppenarbeit, Arbeitsaufträge, Umgang mit der vorhandenen Fachliteratur (Schulbibliothek).

Wenn möglich sollen im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten (Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen) didaktische Schwerpunkte im Zusammenhang mit dem für die Ausbildung spezifischen Lerninhalten gesetzt werden (zB Skilauf, Schwimmen, psychomotorischen Förderung, vorbeugendes Haltungsturnen).

Das Erreichen eines für die beruflichen Erfordernisse ausreichenden Schwimmkönnens (Erarbeiten der für den Helferschein geltenden Leistungen) ist von wesentlicher Bedeutung.

Die Schüler sind von Anfang an zur Mitgestaltung der Übungsstunden (zB Üben, Trainieren, Versuchen, Experimentieren) anzuregen.

Durch Arbeitsaufträge (zB schriftliche Vorbereitungen zur Durchführung von Bewegungsangeboten, Übungsheinheiten (Anm.: richtig: Übungseinheiten) sind Selbständigkeit und Eigenverantwortung bei der Planung und Organisation der Sporterziehung von Kindern und Jugendlichen zu fördern.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III § 1 idF BGBl. Nr. 701/1993)

B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in den ergänzenden berufskundlichen Unterrichtsveranstaltungen soll zur Erreichung der folgenden Bildungsziele, die sowohl fachspezifische als auch fächerübergreifende Aspekte enthalten, beitragen:

Die Schüler sollen

Sie sollen insbesondere

Lehrstoff:

1.

Klasse:

Verkehrserziehung:

Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung bei

Kindern und Jugendlichen.

Dazu gehört zB

Sicherung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendigen fachlichen Voraussetzungen. Diese sind

Planung der Verkehrserziehung im Hort und Heim. Dabei ist zu berücksichtigen

Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen im Erzieherdienst. Sofortmaßnahmen zur Ersten Hilfe (insbesondere Behandlung von Wunden, Stillen von Blutung, Anlegen von Verbänden. Richtige Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen und Unfällen verschiedenster Art). Gesamtkörperpflege bei Kindern und Jugendlichen.

Informatik:

Einführung in die Grundbegriffe der EDV (Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe). Exemplarische Anwendung auf praktische Problemstellungen aus verschiedenen persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Lebensbereichen sowie aus verschiedenen Unterrichtsgegenständen (in Form von Beispielen).

Hardware:

Erste Einführung in die Hardware (Aufbau und Arbeitsweise):

Prozessor, Speicher, Peripherie.

Software:

Grundzüge einer problemorientierten Programmiersprache, um

einfach Probleme mit dem Computer lösen zu können.

Programmstrukturen. Datenstrukturen.

Arbeiten mit Anwendersoftware, insbesondere Textverarbeitung,

Dateiverwaltung, Tabellenkalkulation.

Auswirkungen im wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen

Bereich. Aspekte des Datenschutzes.

Didaktischer Hinweis:

Durch praktisches Arbeiten am Computer sollen die Schüler mit elektronischer Datenverarbeitung vertraut gemacht werden. Dazu sollen neben der Analyse und Lösung einfacher logischer Probleme auch Aufgabenstellungen aus praxisnahen Gebieten behandelt werden (zB Statistik, Buchhaltung).

Wenn möglich, sollte im Unterricht Kontakt mit fertiger Software angeboten werden. Die Schüler sollten auch Einblick gewinnen, wie Kinder mit Mikroelektronik umgehen lernen.

2.

Klasse:

Hauswirtschaftlich gesundheitlicher Bereich:

Ausarbeitung von Speiseplänen, Vorbereitung und Herstellung einfacher Mahlzeiten. Anregungen für das Aufwerten von Speisen, die aus Großküchen geliefert werden.

Aufbau und Pflege von Tischkultur.

Hauswirtschaftliche Arbeiten.

Haushalts- und Wirtschaftsführung nach ökonomischen und gesundheitlichen Geischtspunkten (Anm.: richtig: Gesichtspunkten).

Pflege der gebräuchlichen Zimmer- und Gartenpflanzen;

Grundbegriffe des Blumenarrangierens.

Lernhilfe für die Grundschule:

Didaktische Hinweise zur gezielten Lernhilfe für Grundschulkinder auf der Basis des einschlägigen Lehrplans. Dabei geht es darum,

4.

Klasse:

Kommunikationstechniken und Gruppendynamik:

Gruppendynamische Spiele und Übungen. Reflexion des eigenen Gesprächsverhaltens; Einübung personzentrierter Gesprächsführung insbesondere mit Erwachsenen.

Verhaltenstraining; Methoden der Reflexion von Gruppenprozessen.

Aufbau, Ziele und Bedeutung der Erwachsenenbildung unter Darstellung einzelner spezifischer Formen und Einrichtungen. Anbahnen einer sinnvollen Zusammenarbeit mit derartigen Institutionen, auch unter Berücksichtigung der Elternbildung.

Aktuelle Arbeits- und Forschungsgebiete, abgestimmt auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auf sozialpädagogische Belange.

5.

Klasse:

Buchhaltung:

Begriff, Gliederung und Teilgebiete des Rechnungswesens; Interessenten am Rechnungswesen; gesetzliche Bestimmungen, Systeme der Buchführung, Abrechnungssysteme in Horten und Heimen sowie Wohngemeinschaften; Belege, Belegbearbeitung, Ausstellung von Rechnungen, Buchführungspflicht - Aufzeichnungspflicht; Kassabuch und Bankbuch (Brutto-Verbuchung); die Umsatzsteuer, Kassabuch-Nettoverbuchung; allenfalls Verwendung von Buchhaltungs-Software.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete, zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.

Die methodische Gestaltung des Unterrichts soll vorrangig die Selbständigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten in einzelnen berufsbezogenen Sachbereich zu sichern.

Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung das Verantwortungsbewußtsein der Schüler gefördert werden. Dadurch soll der Transfer für die praktische Arbeit in Horten, Heimen sowie der außerschulischen Jugendarbeit sichergestellt werden.

Die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen zum Teil erforderlich. Für den Bereich der Verkehrserziehung sind acht bis zehn Stunden vorzusehen.

Anlage I

Zum Inkrafttreten vgl. Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 352/1994

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 352/1994)

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

CHORGESANG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Pflege der Freude am Chorsingen. Aufbau einer stimmlichen Kondition im Hinblick auf die berufliche Belastbarkeit der Stimme. Erwerben grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in der Chorleitung.

Kenntnis einschlägiger Literatur, insbesondere zur musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern sowie zum fachgemäßen Einsatz im Beruf.

Lehrstoff:

1.

bis 3. Klasse (je 1 Wochenstunde):

4.

Klasse:

5.

Klasse:

Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Art aus verschiedenen Musikepochen, einschließlich einfacher zeitgenössischer Werke.

Volksliedgut des In- und Auslandes.

Lieder und Kanons für Feste und Feiern in vokalen und

vokal-instrumentalen Sätzen.

Chorische Stimmbildung.

Didaktische Grundsätze:

Durch ständige Stimmpflege und Gehörbildung soll die Voraussetzung für einen reinen und kultivierten Chorklang geschaffen werden. Gern gesungene Lieder und Chöre sollten auswendig beherrscht und durch Wiederholung gefestigt werden.

Der Chor ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen mit einzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken mit dem Lehrer für Spielmusik bzw. den Instrumentallehrern notwendig ist.

SPIELMUSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch Freude am gemeinschaftlichen instrumentalen und vokal-instrumentalen Musizieren soll das Verständnis für Haus- und Kammermusik gefördert werden. Die Schüler sollen befähigt werden, an der musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern mitzuwirken. Eine entsprechende Literaturkenntnis ist anzustreben. Weiters soll die Fähigkeit, Kinder und Jugendliche zum Singen und Musizieren zu motivieren und anzuleiten, entwickelt werden.

Lehrstoff:

2.

bis 3. Klasse (je 1 Wochenstunde):

4.

Klasse:

Spiel von Originalwerken und guten Bearbeitungen aus verschiedenen Epochen in mannigfachen Besetzungen, auch mit Singstimmen.

Methodische Fragen über den Aufbau von Spielgruppen und Bands. Improvisationen, allenfalls auch mit elementaren Klangerzeugern und einfachen Instrumenten.

Angaben über einschlägige Literatur.

Didaktische Grundsätze:

Beim Musizieren ist vor allem auf einen möglichst klangreinen und gut ausgearbeiteten Vortrag der Werke zu achten; schon bei deren Auswahl ist zu bedenken, ob diese Forderungen erfüllt werden können. Bearbeitungen, die dem Satz und der Klangwirkung nach das Original entstellen, sollten nicht gewählt werden.

Der Pflege österreichischer Volksmusik ist gebührende Beachtung zu schenken.

Die instrumentale Spielgruppe ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen allenfalls auch an den Übungsstätten mit einzubeziehen.

DARSTELLENDES SPIEL

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sensibilisierung im Hinblick auf Selbsterfahrung, Partnererfahrung und Raumwahrnehmung. Erziehung zur kritischen Wahrnehmung von Kommunikationssignalen. Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und Darbietung szenischen Materials.

Soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis darstellender Spiele. Kennenlernen und Entfaltung der eigenen Kreativität bei verbalen und nonverbalen Kommunikationsformen innerhalb der Gruppe. Durchschauen des szenischen Spieles in seiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funktion.

Kreativer Einsatz der sprachlichen, mimischen und körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szenischen Aktivitäten aller Art. Planung und Durchführung dramaturgischer Problemlösungen in allen Bereichen des szenischen Spieles.

Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse im Hinblick auf die Auswahl der Spielformen und Stoffe.

Lehrstoff:

1.

bis 3. Klasse (je 2 Wochenstunden):

4.

Klasse:

Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fortschreitend Übungen im Rezitieren und Darstellen (mit Worten und ohne sie) ausgewählter, der Altersstufe angemessener Werke; Spielformen wie Stegreifspiel, Scharade, Situationsspiel, Entscheidungsspiel, Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbsterarbeitetes Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Menschenschattenspiel, Figurenschattenspiel, Puppenspiel. Anleitung zur weitgehend selbständigen Ausführung aller damit verbundenen künstlerischen und technischen Arbeiten. Vertrautwerden mit dem Theaterbetrieb. Anlegen einer Spielkartei oder einer Spielsammlung.

Didaktische Grundsätze:

Die bei den darstellenden Spielen gebotenen Möglichkeiten zur Persönlichkeitsbildung, Gemeinschaftserziehung und Teamarbeit sind auszunützen. Die Umsetzung auf die spätere berufliche Arbeit in Horten, Heimen und ähnlichen Institutionen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit, insbesondere die Anwendung bei der Fest- und Feiergestaltung, ist speziell zu berücksichtigen.

Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen Pädagogik, Deutsch, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung, Instrumentenbau, Spielmusik, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung.

SPRECHERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb der für den künftigen Beruf erforderlichen Sprechweisen und Sprechtechniken sowie der Fähigkeit, persönlich gestaltete und frei gehaltene Rede- und Gesprächsführung im Beruf einsetzen zu können.

Lehrstoff:

2.

oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Einführung in die wesentlichen physiologischen Vorgänge beim Sprechen; Beachtung der richtigen Atemtechnik. Lautlehre; Artikulation und Stimme verschiedener Arten des Stimmeinsatzes. Beseitigung geringfügiger Sprechdefizite.

Übungen im lautreinen Sprechen. Anwenden in Sprechtexten mit besonderer Berücksichtigung eines klangvollen Sprechens, auch an Beispielen aus der Literatur sowie aus Kinder- und Jugendbüchern.

Verschiedene Formen didaktischen Sprechens: erzählendes Sprechen, Sprachakzente, erzieherisches Sprechen, praxisbezogenes Sprechen.

Erproben von Möglichkeiten in der Vortragstechnik. Übung im Gesprächs- und Diskussionsverhalten.

Möglichkeiten zur Diagnose und Hilfen zum Abbau geringfügiger Sprachfehler bei Kindern in Horten und Heimen.

Didaktische Grundsätze:

Die erarbeiteten Grundlagen bilden die Voraussetzung für die verschiedensten Sprechsituationen, die im angewandten Sprechen (erzieherischen Sprechen) ihren Niederschlag finden, wobei das vorbildliche Sprechverhalten des Lehrers und die Zuhilfenahme audio-visueller Mittel die Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles bilden sollen. Werden Teilbereiche des Sprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssen sie immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.

Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen Schülern empfohlen werden, für die - über die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse angebotene Sprecherziehung hinaus - eine spezielle Förderung im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.

LITERATURPFLEGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erweiterung des Verständnisses für Dichtung, Förderung des Interesses an der Lektüre und an wertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw. Hör- und Fernsehspielen.

Lehrstoff:

4.

und 5. Klasse:

Interpretationsübungen und Diskussionen über Texte der Weltliteratur (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwart), auch über Hörspiele, Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.

Eingehen auf besondere literarische Interessen der Schüler.

Didaktische Grundsätze:

Literaturpflege ist keine Erweiterung der dem Pflichtgegenstand Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) zugemessenen Unterrichtsstunden.

Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch lebendige Auseinandersetzung den Schüler zu weiterer und selbständiger Beschäftigung mit literarischen Werken zu führen.

BIOLOGISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

(siehe Biologie und Umweltkunde)

Lehrstoff:

1.

oder 2. oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Anleitung zu Naturbeobachtungen auch unter Verwendung von Behelfen, wie Lupe, Fernglas, Mikroskop, Photoapparat. Eingehendes Studium von Naturobjekten mit Hinweisen auf Methoden wissenschaftlicher Forschung.

Einrichtung und Betreuung einer permanenten Ausstellung verschiedener Naturobjekte sowie Anleitung für das Anlegen von Sammlungen.

Anlegen von Versuchspflanzungen; Durchführung einfacher gärtnerischer Tätigkeiten. Pflege von Zimmerpflanzen.

Exemplarisches Beobachten von Tieren (unter Einhaltung und Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen); verhaltenspsychologische Studien. Durchführung einfacher Sezierübungen.

Didaktische Grundsätze:

In Ergänzung zu den didaktischen Grundsätzen der Biologie und Umweltkunde sollen die Schüler durch die eigene Betätigung Zusammenhänge des Naturgeschehens besser erfassen und eine auf Verständnis beruhende verantwortungsvolle Einstellung zur Natur gewinnen, um sie Kindern (und Jugendlichen) vermitteln zu können. Durch die eigene Betätigung sollen die Schüler wertvolle Impulse für die Berufsarbeit gewinnen.

Auf Genauigkeit bei der Durchführung der Beobachtungen und Versuche ist stets Wert zu legen. Das Führen von Protokollen ist zweckmäßig.

FEST- UND FEIERGESTALTUNG, BRAUCHTUMSPFLEGE SOWIE VOLKSTANZEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schüler sollen befähigt werden, das im Unterrichtsgegenstand Didaktik erworbene Wissen über die Gestaltung von Festen und Feiern anzuwenden und verschiedene Formen der Fest- und Feiergestaltung sowie der Brauchtumspflege, die im Lebensraum Hort und Heim sowie in ähnlichen Institutionen möglich und sinnvoll sind, im Eigenerleben zu erproben, um es in der Berufspraxis an junge Menschen weitergeben zu können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Übungen zur Durchführung von Festen und Feiern im Jahreskreis und zu besonderen Anlässen, wie sie auch in Horten und Heimen sowie in ähnlichen Institutionen wichtig sind, etwa: Erntedank, Martinsumzug, Nikolaus, Advent, Weihnachten, Fasching, Sonnenwende, Abschlußfest, Elternabend, Geburtstagsfest, Staatsfeiertag, Nationalfeiertag, Welttag des Kindes ua.m.

Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern: Spielleitung, Conference, Vortragen von Gedichten uä., musikalische Darbietungen, verschiedene Formen des darstellenden Spiels (Sketch, Stegreifspiel, Pantomime ua.m.).

Kritische Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen bei verschiedenen Anlässen des Heimlebens. Vermittlung von einfachen Tanzschritten für Gruppentänze und von Grundschritten und -figuren des Volkstanzes.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen die Planungs- und Vorbereitungsarbeiten für die einzelnen Aktivitäten weitgehend selbst mitgestalten, um so aus der Erfahrung zu lernen. Sie sollen möglichst selbständig aktiv werden können und lernen, Verantwortung zu übernehmen. Im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktivitäten sind im Sinne des Transfer auf die Erziehertätigkeit methodische Hinweise zu geben.

FOTOTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Sicherheit in der Bewältigung fototechnischer Aufgaben wie Aufnahmetechnik und Ausarbeitung zur Anwendung in einer zeitgemäßen und sinnvollen Freizeitgestaltung insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.

Lehrstoff:

1.

oder 2. Klasse (2 Wochenstunden):

Kenntnisse über die Grundprinzipien der Fotografie und den Umgang mit Kamera samt Zubehör (zB Wechselobjektive, Vorsatzlinsen, Filter, Blitzgerät).

Vertrautheit mit verschiedenen Kameraarten und -systemen (zB Gehäuse, Filmformat, Verschluß, Objektiv, Belichtungsmessung). Zusammenspiel von Blende und Belichtungszeit; einige Filmarten; Bildgestaltung und Bildaufbau.

Praktische Übungen: Aufnahmetechnik, Blitzlichttechnik, Nahaufnahmen, Entwickeln und Vergrößern; Drehen eines Kurzfilmes (zB Super-8mm).

Möglichkeit der Auswertung des erworbenen Wissens und Könnens im Dienste der Heimpraxis (wie sinnvolle Freizeitgestaltung, Beitrag für Gruppen- und Heimchronik, Elternabend mit Film oder Diaschau ua.).

Didaktische Grundsätze:

Für den Unterricht in Fototechnik sind Experten des betreffenden Sachgebietes heranzuziehen.

Durch geeignete Aufgabenstellung im Hinblick auf das Umsetzen und Anwenden des Lehrstoffes in die künftige Erzieherpraxis ist der Ertrag in dieser unverbindlichen Übung zu sichern.

INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einblick in einschlägige neue Technologien. Anbahnen des Verständnisses für die Denk- und Arbeitsweisen sowie die Anwendungsmöglichkeiten der Informatik.

Lehrstoff:

1.

oder 2. Klasse (2 Wochenstunden):

Einführung in die Grundbegriffe der EDV (Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe).

Computer (Aufbau und Arbeitsweisen; Anwendungsgebiete). Die wichtigsten Arten von Datenträgern; Aspekte des Datenschutzes.

Grundzüge einer problemorientierten Programmiersprache, um einfache Probleme mit dem Computer lösen zu können. Programmstrukturen. Datenstrukturen.

Arbeiten mit Anwendersoftware, insbesondere Textverarbeitung, Dateiverwaltung, Tabellenkalkulation.

Auswirkungen im wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Bereich.

Didaktische Grundsätze:

Durch praktisches Arbeiten am Computer soll der Schüler mit elektronischer Datenverarbeitung vertraut gemacht werden. Dazu sollen neben der Analyse und Lösung einfacher logischer Probleme auch Aufgabenstellungen aus praxisnahen Gebieten behandelt werden (zB Statistik, Buchhaltung).

Wenn möglich, sollte im Unterricht Kontakt mit fertiger Software angeboten werden. Der Schüler sollte auch Einblick gewinnen, wie Kinder mit Mikroelektronik umgehen lernen.

MEDIENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung von Grundkenntnissen über Kommunikationsphänomene.

Er kennen der erzieherischen Macht, die Massenmedien, wie Spielfilm, Hörfunk, Fernsehen, ebenso die Printmedien oder das Theater ausüben.

Die Schüler sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten, Heimen sowie ähnlichen Institutionen anzuwenden.

Lehrstoff:

4.

und 5. Klasse:

Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, HF-Programmen, Tonträgern, Printmedien insbesondere Zeitungen und Zeitschriften.

Anleitung zu Eigenproduktionen von AV-Medien wie: Diaserien, Kurzfilmen, Ton- und Videoaufnahmen, Heimzeitungen ua. Kritische Einsicht in die Kommunikationsphänomene.

Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien. Sinnvoller Gebrauch der Medien für die Freizeitgestaltung und kritisch selektive Teilnahme zur persönlichen Bereicherung).

Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung im Hort- und Heimleben. Formen und Methoden der Medienerziehung in der außerschulischen Jugendarbeit.

Übung im Einsatz der Geräte und in der Gerätebedienung.

Didaktische Grundsätze:

Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien in Horten und Heimen sowie ähnlichen Institutionen erwerben können.

LEIBESERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen, zB Basketball, Gerätturnen, Leichtathletik, Volkstanz, Schwimmen, Wandern), andererseits sie aber auch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesserung und Erweiterung des Eigenkönnens wie auch einer vertieften Einsicht in leibeserziehliche Anliegen und Aufgaben.

Lehrstoff:

1.

bis 3. Klasse (je 2 Wochenstunden):

4.

Klasse:

5.

Klasse:

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen Voraussetzungen und den Interessen der Schüler gerecht werden; auch Angebote, die der künftigen Berufsausübung dienen können.

Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte Sportarten, die im Pflichtgegenstand nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis, Rudern, Judo).

Spezifische Übungsangebote für Kinder, die der motorischen Förderung bedürfen.

Jugendgemäße Trainingsformen.

Didaktische Grundsätze:

Die Unverbindlichen Übungen können als Klassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehranstaltenkurse geführt werden. Eine Blockung der Stunden ist möglich.

Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen Übungsbereiche nur andeuten bzw. manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen, ist für jede Unverbindliche Übung eine eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der Erstellung des Unterrichtes wird die Verwendung des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders vorteilhaft sein.

Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben, Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu beachten.

Diese didaktischen Grundsätze sind unter Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung zu berücksichtigen.

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III § 1 idF BGBl. Nr. 701/1993)

C. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Unterrichtes ist die Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Silben in der Minute nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift wiederzugeben; Erziehung zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur Genauigkeit.

Ein weiteres Ziel ist die Beherrschung der Schreibmaschine im Zehn-Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungen der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung sauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellung; der Gewandtheit im möglichst fehlerfreien und sauberen Abschreiben und im Schreiben nach Diktat und Band allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit von 80 Anschlägen in der Minute.

Lehrstoff:

1.

oder 2. oder 3. Klasse:

Kurzschrift:

Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen

allenfalls Einführung in die Eilschrift.

Maschinschreiben:

Richtige Körper- und Handhaltung.

Bearbeiten des Griffeldes im Zehn-Finger-Blindschreiben (Grundstellung asdfjklö); möglichst fehlerfreies und sauberes Abschreiben und Schreiben nach Diktat bzw. Band - allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit von 80 Anschlägen in der Minute. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten (Unterstreichen, Sperrschrift, Mittestellen, Großschreiben) sowie der Zahlen und Zeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele (Briefe, Tabellen ua.), Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.

Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine, die zur Anfertigung obiger Arbeiten nötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine. Allenfalls Kennenlernen einfacher Textverarbeitung.

Didaktische Grundsätze:

1.

Auf graphische und systematische Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen, nicht nur der eigenen sondern auf fremder Niederschriften, ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen der Schüler anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt der Schüler und den Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die kurzschriftliche Praxis für die einzelnen möglichst umfassend wird.

2.

Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke zu lenken. Darüberhinaus sollen die Schüler mit verschiedenen in der zukünftigen Berufspraxis vorkommenden geläufigen Aufgaben vertraut gemacht werden.

Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auf losen Blättern durchzuführen und in Mappen zu ordnen.

INSTRUMENTENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in Instrumentenbau soll sowohl unter fachspezifischen, als auch fächerübergreifenden Aspekten zu musikalischer Erlebnisfähigkeit führen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Auf Grund dessen sollen die angehenden Erzieher befähigt werden, den beruflichen Anforderungen zu entsprechen. Innerhalb dieser Bildungsaufgaben sind folgende Lernziele zu berücksichtigen:

Durch das eigenständige Herstellen des Instrumentariums soll dem Schüler ein besonderer Zugang zu den Instrumenten und zum Musizieren eröffnet werden.

Die Verbindung von herkömmlichem und selbstgefertigtem Instrumentarium soll dem Schüler erweiterte Klang- und Gestaltungsmöglichkeiten für die Berufspraxis eröffnen.

Lehrstoff:

1.

oder 2. oder 3. Klasse:

Bau einfacher Musikinstrumente (Schlaghölzer, Rassel-, Klapper- und Schelleninstrumente, Trommeln verschiedener Art, allenfalls einfacher Flöten, eines Stabspieles uä.) in entsprechender handwerklicher und klanglicher Qualität.

Richtige Handhabung und Pflege der Instrumente.

Praktische Anwendung durch Experimentieren und Improvisieren mit Geräuschen, Klängen und vorgegebenen musikalischen Strukturen.

Didaktische Grundsätze:

Beim Bau der Instrumente ist auf handwerkliche und klangliche Qualität sowie auf materialgerechte Verarbeitung größter Wert zu legen. Besondere Bedeutung kommt ständiger Gehörschulung zu. Beim Experimentieren und Improvisieren soll rhythmisches Empfinden geweckt und gefördert werden. Unter Einbezug der Fest- und Feiergestaltung ist gemeinsames Musizieren mit selbstgebauten Instrumenten zu fördern.

Im Interesse eines praxisorientierten Unterrichts und im Hinblick auf die Anforderungen aus der Hort- und Heimpraxis ist ein koordiniertes Vorgehen insbesondere mit den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Instrumentalunterricht, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Spielmusik und Chorgesang erforderlich. Besprechungen zur gemeinsamen Unterrichtsplanung sind wünschenswert.

Alle genannten didaktischen Grundsätze sollen es den Schülern ermöglichen, die Instrumente sowohl berufsspezifisch, als auch zur persönlichen Bereicherung einzusetzen.

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

(siehe Pflichtgegenstand)

Lehrstoff:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

Intensives Üben der eigenen Bewegungsabläufe, angeregt durch Musik, Graphik, Gegenstand, Raum. Üben der psychosomatischen Entspannung und des Aufbaues einfacher Bewegungen. Vertieftes Erleben musikalischer Strukturen durch intensives Hören, bewegungsmäßiges Gestalten, kreatives Weiterentwickeln.

Methodische Übungen (mündlich, schriftlich und praktisch), Rhythmik als Entwicklungshilfe: Vorbereitung der Schulreife, Begriffsbildung, Gruppenintegrierung. Rhythmik in Pubertät und Adoleszenz.

Rhythmisch-musikalische Erziehung als Hilfe zum angemessenen Umgang mit Aggression und Spannung von Kommunikations- und Konzentrationsschwäche; Bedeutung der Rhythmisch-musikalischen Erzieher in der Sprachheilpädagogik und Behindertenarbeit.

Aufbau von Übungseinheiten und Übungsabfolgen. Vorbereitung praktischer Arbeit in kleinen Übungseinheiten mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen; Nachbesprechung und Analyse von Erfahrungen in der Praxis. Ausarbeiten von Themenkreisen. Möglichkeiten der Rhythmisch-musikalischen Erziehung im Tages- und Jahresablauf, in Horten und Heimen; insbesondere bei der Gestaltung von Festen, Feiern, Meditionen (Anm.: richtig: Meditationen) ua.

Didaktische Grundsätze:

(siehe Pflichtgegenstand)

INSTRUMENTALUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

(siehe Pflichtgegenstand)

Gitarre

Lehrstoff:

5.

Klasse:

Technische Übungen im Hinblick auf die Solo- und Ensembleliteratur. Sololiteratur aus verschiedenen Epochen und Stilbereichen. Kammermusik und Ensemblespiel auch mit anderen Instrumenten.

Didaktik des Instrumentalspieles für die berufliche Praxis:

Begleitung von Liedern für Kinder und Jugendliche. Gestalten von Vor-, Zwischen- und Nachspielen.

Transponieren von Melodie und Begleitung.

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