Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 61 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1994 auf 6,0 vH erhöht.
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