Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1994

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1993-12-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird kundgemacht:

§ 1. Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1994 beträgt 295.000.

§ 2. Die Kundmachung BGBl. Nr. 795/1993 tritt außer Kraft.

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