Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung 1994 - ErgZV 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1000/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, der §§ 106 und 124 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1993, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1000/1994

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt

1.

für den Beamten 7 500 S und erhöht sich für den Ehegatten, der bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 3 200 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 799 S;

2.

für den überlebenden Ehegatten 7 500 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Haushaltszulage gebührt, um 799 S;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des im § 26 Abs. 5 Z 3 des Pensionsgesetzes 1965 jeweils bezeichneten Lebensjahres 2 801 S und nach diesem Zeitpunkt 4 976 S;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des im § 26 Abs. 5 Z 3 des Pensionsgesetzes 1965 jeweils bezeichneten Lebensjahres 4 206 S und nach diesem Zeitpunkt 7 500 S;

5.

für einen früheren Ehegatten 7 500 S.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1000/1994

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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