Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkürzung
SV-EG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SV-EG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SV-EG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Hauptverband“
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Dachverband“
der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 2020“
das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Dachverband“
der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 2020“
das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Dachverband“
der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
(3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.
Abkürzung
SV-EG
Berücksichtigung einer ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, daß eine Person, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften heranzuziehende Einkünfte;
für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare Einkünfte.
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SV-EG
Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
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