Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die nach § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes pflichtversicherten Personen hat binnen einem Monat nach der Anweisung der Beihilfe die Anmeldung und binnen einem Monat nach der Einstellung der Beihilfe die Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden.

(2) Unter Berücksichtigung der bei den zuständigen Trägern der Krankenversicherung gegebenen technischen Möglichkeiten sind vom Bundesrechenamt zusätzlich bundeseinheitliche Einzelausdrucke zu übermitteln.

§ 2. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Arbeitsmarktservice auf der Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist von elf Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge (Beitragsnachweisung) zu übermitteln.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 654/1993, außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

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