Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;

2.

Beginn und Ende der Anhaltung;

3.

die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;

4.

die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;

5.

die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.