ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN VOM 11. DEZEMBER 1985 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. III Abs. 1 des Zusatzabkommens erfolgte am 4. Mai bzw. 18. August 1993; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 2 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Finnland, in dem Wunsche, das Abkommen vom 11. Dezember 1985 über Soziale Sicherheit *) – im folgenden Abkommen genannt – zu ändern, sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 349/1987

Artikel I

In diesem Zusatzabkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„EWR-Abkommen“

2.

„Verordnung“

3.

„Durchführungsverordnung“

Artikel II

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt das Abkommen samt Schlußprotokoll ab dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar werden.

(2) Artikel 4 des Abkommens und Punkt II des Schlußprotokolls zum Abkommen sind auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.

Artikel III

(1) Die beiden Vertragsstaaten tauschen auf diplomatischem Weg Noten aus, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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