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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993, des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, des § 13 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993, und Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf die Auszahlung von

1.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, und zwar

a)

Arbeitslosengeld,

b)

Notstandshilfe,

c)

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung,

d)

Karenzurlaubsgeld,

e)

Sondernotstandshilfe,

f)

Teilzeitbeihilfe;

2.

Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, und zwar:

a)

Überbrückungshilfe,

b)

Karenzurlaubshilfe,

c)

erweiterte Überbrückungshilfe;

3.

Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;

4.

Wiedereinstellungsbeihilfe nach dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz.

§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt dem örtlich zuständigen Arbeitsamt, im Falle der Einrichtung eines „Arbeitsamt Versicherungsdienste'' diesem Arbeitsamt.

(2) Dem nach Abs. 1 zuständigen Arbeitsamt obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, für die Empfänger der im § 1 angeführten Leistungen, solange die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht durch das zuständige Finanzamt erfolgt.

(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen wird, sind darunter die im § 1 und im § 2 Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.

§ 2. (1) Die Anweisung der im § 1 angeführten Leistungen obliegt der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(2) Der nach Abs. 1 zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegt auch die Anweisung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, für die Empfänger der im § 1 angeführten Leistungen, solange die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht durch das zuständige Finanzamt erfolgt.

(3) Soweit im folgenden von Leistungen gesprochen wird, sind darunter die im § 1 und im § 2 Abs. 2 angeführten Leistungen zu verstehen.

§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.

(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im voraus festzulegen.

(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat er von der inländischen Kreditunternehmung die Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen und dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen, das die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.

§ 3. (1) Die Anweisung und Zahlbarstellung der Leistungen hat gemäß der Vorschrift für das automatisierte Verfahren auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung (AlVV) zu erfolgen.

(2) Die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung obliegt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, dem Bundesrechenamt. Die monatlichen Auszahlungstage gemäß § 51 Abs. 2 AlVG sind vom Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit dem Bundesrechenamt jährlich im voraus festzusetzen.

(3) Sofern der Leistungsbezieher die Überweisung der Geldleistungen auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Leistungsbeziehers bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung wünscht, hat er von der inländischen Kreditunternehmung die Zustimmung zum Überweisungsauftrag einzuholen und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorzulegen, die die weiteren Veranlassungen zu treffen hat.

§ 4. Die Kosten der Auszahlung, ausgenommen solche, die durch die Kontoführung bei den Kreditunternehmungen für die Leistungsbezieher anfallen, sowie die Kosten für die Überweisung von Leistungen nach § 1 in das Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg trägt der Bund.

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 3. Februar 1984, BGBl. Nr. 105, über die Auszahlung der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG-Auszahlungsverordnung) außer Kraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1994 in Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1994 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 978/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.