Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1994

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-29
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a Abs. 1, 2, 3 und 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1994 wird verordnet:

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 823/1993 für das Jahr 1994 mit 1,025 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1994 auch im Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Artikel II

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle des im § 6 Z 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Betrages tritt, wird unter Zugrundelegung des in der Verordnung BGBl. Nr. 859/1992 angeführten Betrages von 7 901 332 S mit 8 098 865 S festgestellt.

Artikel III

Die Beträge, die ab 1. Jänner 1994 an die Stelle der in den §§ 11 Abs. 2 und 12a Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 859/1992 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 2 statt 472 S mit 484 S;

2.

Im § 12a Abs. 1 statt 11 792 S mit 12 087 S,

statt 4 722 S mit 4 840 S.

Artikel IV

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1994 an die Stelle der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:

Im § 11 Abs. 5 statt 9 791 S mit 10 291 S,

statt 8 783 S mit 9 283 S,

statt 12 537 S mit 13 270 S.

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