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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Geltender Text a fecha 1994-01-21

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66a Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.

§ 2. Das Bundesministerium für Justiz hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 66a Abs. 1 und 2 AlVG bis zum 20. eines jeden Monates für die im Vormonat versicherungspflichtigen Strafgefangenen zu überweisen.

§ 3. Die Überweisung für den Zeitraum von Jänner bis März 1994 hat spätestens bis zum 20. April 1994 zu erfolgen.