Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 1994 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 1 870 Schilling.
§ 2. Die Höhe der gemäß 9a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu gewährleistenden Prämie beträgt für das Kalenderjahr 1994 für jeden über die Pflichtzahl hinaus oder von einem nicht einstellungspflichtigen Dienstgeber beschäftigten begünstigten Behinderten monatlich 846 Schilling.