Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 20/1994, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1994, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 23/1994, und des § 67 Abs. 5 des NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1994, wird verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger für die Zeit der Ausübung ihres Amtes.
(2) Als Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch die Mitglieder von Verwaltungskörpern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger anzusehen.
§ 2. Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sind während der Dauer der Ausübung ihres Amtes Funktionsgebühren oder Sitzungsgeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
Funktionsgebühren (§§ 3 bis 5),
Sitzungsgeld (§ 6).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6a.
Ausmaß der Funktionsgebühren
§ 3. (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2) und nach der Dauer der Funktionsausübung (Abs. 7).
(2) Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:
Gruppe Verwaltungskörper
1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversicherten stand mehr als 400 000 beträgt
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000
beträgt
österreichischen Bergbaues
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000 beträgt
österreichischen Notariates
Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
(3) Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 90 vH des jeweils geltenden Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates (§ 3 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.
(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und
Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind
in Gruppe 1 ......................................... 100 vH,
in Gruppe 2 ......................................... 88 vH,
in Gruppe 3 ......................................... 76 vH,
in Gruppe 4 ......................................... 64 vH,
in Gruppe 5 ......................................... 52 vH und
in Gruppe 6 ......................................... 40 vH
des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte
für den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,
(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr unter Bedachtnahme auf Abs. 7. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(7) Das Ausmaß der Funktionsgebühren gemäß Abs. 4 und 5 gebührt ab dem 121. Kalendermonat der Ausübung einer Funktion (Abs. 8) in voller Höhe. Bei einer Funktionsdauer bis zu 120 Kalendermonaten beträgt das Ausmaß der Funktionsgebühr 80 vH der Funktionsgebühren gemäß Abs. 4 und 5. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling zu runden.
(8) Eine Änderung gemäß Abs. 7 wird mit dem Ersten des Kalendermonates wirksam, in dem die Voraussetzung der jeweiligen Funktionsdauer erfüllt wird. Auf diese Funktionsdauer zählt
die Ausübung der in den Abs. 4, 5 und 6 angeführten Funktionen, und zwar auch dann, wenn diese Funktion nach Ablauf der Amtsdauer bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungskörpers ausgeübt wurde;
die Ausübung aller übrigen Funktionen, für die nach früher in Geltung gestandenen Vorschriften eine Funktionsgebühr gewährt werden konnte.
Ausmaß der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen
§ 4. (1) Übt eine Person bei mehreren Sozialversicherungsträgern eine der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen aus, so gebührt die höhere (höchste) Funktionsgebühr im vollen Ausmaß. Die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren. Ergibt sich in Anwendung der Bestimmung des § 3 die Zulässigkeit zur Gewährung mehrerer gleich hoher Funktionsgebühren von verschiedenen Sozialversicherungsträgern, so ist nur die Gewährung der Funktionsgebühr bei dem der Versichertenzahl nach größeren (größten) Sozialversicherungsträger im vollen Ausmaß zulässig, wobei die Gebühr für eine Funktion bei einem Versicherungsträger der vom Hauptverband gewährten Funktionsgebühr vorangeht; die übrigen Funktionsgebühren sind im halben Ausmaß zu gewähren.
(2) Übt eine Person mehrere der im § 3 Abs. 4, 5 und 6 genannten Funktionen bei einem Sozialversicherungsträger aus, so ist nur die Gewährung der höheren Funktionsgebühr zulässig.
Auszahlung der Funktionsgebühr
§ 5. Die Funktionsgebühr ist zwölfmal jährlich zu gewähren und monatlich im nachhinein auszuzahlen. Beginnt oder endet die Funktion, welche die Zulässigkeit zur Gewährung einer Funktionsgebühr nach § 3 begründet, während eines Kalendermonates, so ist die Funktionsgebühr entsprechend zu aliquotieren. Hiebei ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der monatlich gebührenden Funktionsgebühr zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
Sitzungsgeld
§ 6. (1) Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) ist für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper (des Beirates) ein und desselben Versicherungsträgers nach den §§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein Sitzungsgeld zu gewähren. Das gleiche gilt für Mitglieder von Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Versicherungsträgers tätig werden.
(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 3 ist ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 von dem Sozialversicherungsträger, von dem die Funktionsgebühr bezogen wird, nicht zu gewähren.
(3) Das tägliche Sitzungsgeld nach Abs. 1 beträgt 0,85 vH des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß § 3 Abs. 3. Das Ausmaß des Sitzungsgeldes ist auf volle fünf Schilling abzurunden.
§ 6a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 ist
§ 3 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Anfangsbezug eines
Mitgliedes des Nationalrates der für das Jahr 1994 festgesetzte Betrag gilt.
§ 6a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. März 1996 ist
§ 3 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Anfangsbezug eines
Mitgliedes des Nationalrates der für das Jahr 1994 festgesetzte Betrag gilt.
§ 6a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 ist § 3 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates der für das Jahr 1994 festgesetzte Betrag gilt.
§ 7. Diese Verordnung ist nur auf Mitglieder von Verwaltungskörpern, deren Zusammentritt auf Grund der Bestimmungen der 52. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 20/1994, der 20. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 21/1994, der 19. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 22/1994, der 23. Novelle zum B-KUVG, BGBl. Nr. 23/1994, und der 7. Novelle zum NVG 1972, BGBl. Nr. 24/1994, erfolgt ist, anzuwenden.