Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz - AMPFG)(NR: GP XVIII RV 1470 AB 1557 S. 161. BR: AB 4778 S. 583.)
Abkürzung
AMPFG
Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates und
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates und
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
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