Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 259
Änderungshistorie JSON API
2.

die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.

(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.

(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

Kreditaufnahmen

§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluß des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn

1.

in einem Kalenderjahr voraussichtlich ein Beitrag an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes fällig wird, der durch verfügbare Mittel der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) nicht gedeckt ist, oder

2.

die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.

(2) Der Gesamtrahmen jeweils aushaftender Kredite gemäß Abs. 1 Z 1 darf 20 vH der voraussichtlichen Einnahmen des Bundes aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) des jeweiligen Budgetjahres nicht übersteigen.

(3) Kredite gemäß Abs. 1 Z 2 sind jährlich spätestens anläßlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

(6) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

Kreditaufnahmen

§ 48. (1) Das Arbeitsmarktservice darf über Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kredite aufnehmen, wenn die Sicherung der Aufwendungen gemäß § 41 Abs. 1 kurzfristig und vorübergehend die Zuführung zusätzlicher Mittel erfordert.

(2) Kredite gemäß Abs. 1 sind jährlich spätestens anlässlich der vorläufigen Abrechnung gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes zu tilgen.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei Kreditaufnahmen gemäß Abs. 1 der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Haftungen des Bundes für gemäß Abs. 1 aufgenommene Kredite nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

(5) Die durch Kreditaufnahme entstehenden Kosten, wie Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie die Tilgung sind dem Arbeitsmarktservice vom Bund zu Lasten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 8 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) zu ersetzen.

Sonderbewertungsrechte

§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.

(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 6 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

Sonderbewertungsrechte

§ 49. (1) Soweit nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.

(2) Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß § 48 Abs. 1 den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß § 48 Abs. 5 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Innerhalb der Arbeitsmarktrücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 35a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (Haftungsrücklage) zu bilden. Die Haftungsrücklage bleibt bei der Beurteilung der Vermögenslage des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 6 Abs. 3 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes außer Betracht.

(3) Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 0,5 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des Bundes im Rahmen der gebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Arbeitsmarktrücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.

(4) Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die Zwecke gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes sowie die Zwecke gemäß Abs. 2 und 3 und § 51 erfüllt werden können. Die Einnahmen aus Provisionen für Haftungen sind der Haftungsrücklage zuzuführen.

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Abkürzung

AMSG

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch Überweisungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Abkürzung

AMSG

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Abkürzung

AMSG

Arbeitsmarktrücklage

§ 50. (1) Das durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.

(2) Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien Gewinnrücklagen im Auftrag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stammen und nicht für die Abdeckung eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes erforderlich sind. Im Geschäftsjahr 2025 ist der Arbeitsmarktrücklage ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro zuzuführen.

(3) Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.

Auflösung der Rücklage

§ 51. (1) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesfinanzgesetz für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen aus Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes) auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel für Baumaßnahmen und die Ausstattung von Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice heranziehen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes des Arbeitsmarktservice erforderlich ist.

(2) Das Arbeitsmarktservice darf die Arbeitsmarktrücklage in einem Ausmaß von 10 vH des im geltenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes für Leistungen im Sinne des 2. Teiles, 3. Hauptstück ausgewiesenen Betrages auflösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung solcher Leistungen verwenden, wenn es dies für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält.

Auflösung der Rücklage

§ 51. Das Arbeitsmarktservice hat die Arbeitsmarktrücklage im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 zu verwenden.

Strafeinnahmen

§ 52. Die Einnahmen, die dem Arbeitsmarktservice aus Strafen nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zufließen, sind ebenfalls der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 zuzuführen.

5.

TEIL

Personal

Personalaufnahme

§ 53. Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.

Abkürzung

AMSG

Vorschriften für die Regelung derArbeitsverhältnisse

§ 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und Beendigungsbestimmungen zu enthalten.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)

(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender Maßgabe:

1.

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,

2.

die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,

3.

die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter und

4.

der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes- und der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.

Abkürzung

AMSG

Vorschriften für die Regelung der Arbeitsverhältnisse

§ 54. (1) Die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice ist als Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice kollektivvertragsfähig im Sinne des § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice können in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden. Der Kollektivvertrag hat die wesentlichen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer wie Entlohnung, Arbeitszeit, Regelung bei Dienstverhinderung und Beendigungsbestimmungen zu enthalten.

(3) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen. Die Richtlinien haben sich am Grundsatz zu orientieren, daß bei gleichartiger Tätigkeit die Lebensverdienstsumme eines Arbeitnehmers des Arbeitsmarktservice jener eines Beamten, der dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice angehört, entspricht.

(4) Die Erlassung und die Abänderung von Richtlinien gemäß Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(5) Die Richtlinien dürfen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice nicht ungünstigere Vorschriften enthalten als das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86. Bei der Prüfung, ob das Vertragsbedienstetengesetz günstiger ist als die Richtlinien, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(6) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitsmarktservice gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit folgender Maßgabe:

1.

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,

2.

die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle und diese mit allen übrigen Geschäftsstellen als Ressort,

3.

die Leiter der regionalen Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter und

4.

der Wirkungsbereich der jeweiligen Landes- und der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt als Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde.

Anwendbarkeit arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen

§ 55. Hinsichtlich des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) gilt der 1. Teil, 1. Hauptstück des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Für die Arbeitnehmervertretung maßgebliche Vorschriften

§ 56. (1) Für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gelten die Vorschriften des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, mit folgender Maßgabe:

1.

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice gelten als Dienststellen,

2.

die Bundesgeschäftsstelle gilt als Zentralstelle,

3.

die Bediensteten, die bei einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als bei einer Dienststelle Dienst verrichtend anzusehen sind, gelten als dem Dienststand der jeweiligen Dienststelle angehörende Bedienstete,

4.

für alle Geschäftsstellen eines Bundeslandes wird bei der Landesgeschäftsstelle ein Fachausschuß eingerichtet,

5.

für alle Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wird bei der Bundesgeschäftsstelle ein Zentralausschuß eingerichtet,

6.

die Leiter der Geschäftsstellen, die Landesgeschäftsführer und der Vorsitzende des Vorstandes gelten als Leiter,

7.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat vor der Erteilung von Weisungen in allgemeinen Personalangelegenheiten an die Ämter des Arbeitsmarktservice dem Zentralausschuß über dessen Verlangen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

8.

wenn sich die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in einem Gutachten gemäß § 10 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes der Auffassung des Zentralausschusses anschließt, kann der Zentralausschuß vom Bundesminister für Arbeit und Soziales eine Beratung der Angelegenheit unter Bedachtnahme auf das Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission verlangen.

(2) Wenn der Anteil der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten im Arbeitsmarktservice unter 40 vH sinkt, gelten für die Arbeitnehmervertretung nach Ablauf der Funktionsperiode des Zentralausschusses der I. Teil, 5. Hauptstück, und der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Personalausbildung

§ 57. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29 bestmöglich sicherzustellen.

(2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.

6.

TEIL

Aufsicht

1.

HAUPTSTÜCK

Aufgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales

Aufgaben im behördlichen Verfahren

§ 58. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(2) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales im behördlichen Verfahren ergehen an den Vorstand, von diesem an den Landesgeschäftsführer und von diesem an den Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich

§ 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen.

(4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.

(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.

(6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen.

(7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich

§ 59. (1) Soweit das Arbeitsmarktservice nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem Arbeitsmarktservice für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen.

(3) Bei Ausübung der Aufsicht ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Zielvorgaben, Verordnungen, Richtlinien) einschließlich der Ausrichtung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice auf die im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zu verfolgende aktive Arbeitsmarktpolitik (§ 29) zu prüfen.

(4) Zur Prüfung gemäß Abs. 3 gehört auch die Beobachtung und Bewertung der Tätigkeiten und Leistungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich ihrer arbeitsmarktpolitischen Effizienz.

(5) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei Beschlüssen der Organe des Arbeitsmarktservice (§ 3), die im Widerspruch zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte stehen, den Verwaltungsrat unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, unverzüglich auf eine gesetzeskonforme Vorgangsweise hinzuwirken. Nach Ablauf dieser Frist geht die Kompetenz zur Vollziehung der entsprechenden Angelegenheit, ungeachtet der sich sonst aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten, auf den Verwaltungsrat über. Der Vollzug der Beschlüsse ist während dieser Frist ausgesetzt. Wenn während dieser Frist keine gesetzeskonforme Maßnahme durch das Arbeitsmarktservice gesetzt wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die gesetzwidrigen Beschlüsse aufzuheben.

(6) Nehmen Organe des Arbeitsmarktservice oder Mitglieder dieser Organe ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten nicht wahr, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Verwaltungsrat aufzufordern, innerhalb einer kurzen, angemessenen Frist für die Setzung der unterlassenen Handlungen zu sorgen. Kommt der Verwaltungsrat diesem Verlangen innerhalb dieser Frist nicht nach, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die unterlassenen Handlungen durchzuführen. Die Setzung der Nachfrist kann bei Gefahr im Verzug entfallen.

(7) Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann sich bei Ausübung der Aufsicht erforderlichenfalls geeigneter externer Einrichtungen bedienen. Er hat auf Anregungen des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aufsichtsführung Bedacht zu nehmen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes nicht verletzt werden.

2.

HAUPTSTÜCK

Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft

§ 60. (1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.

7.

TEIL

Sonderbestimmungen

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 61. (1) Das Arbeitsmarktservice gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Arbeitsmarktservice Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Arbeitsmarktservice ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

(2) Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

(3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren des Bundes befreit.

8.

TEIL

Übergangsbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das

Arbeitsmarktservice

§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

8.

TEIL

Übergangsbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das

Arbeitsmarktservice

§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.

(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(4) Für die Nutzung von Räumlichkeiten in Gebäuden, die im Eigentum des Bundes stehen und nicht ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmet sind, ist kein Nutzungsentgelt zu entrichten, sofern sie nicht im Nutzungsrecht der Bundesimmobiliengesellschaft stehen.

(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

8.

TEIL

Übergangsbestimmungen

1.

HAUPTSTÜCK

Übergang bestehender Rechte und Pflichten auf das Arbeitsmarktservice

§ 62. (1) Das Arbeitsmarktservice ist der Rechtsnachfolger des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und des Bundes, soweit dieser für Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung Rechte erworben hat bzw. Pflichten eingegangen ist. Die wechselseitigen Verpflichtungen des Fonds und des Bundes, die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unter Berücksichtigung des Bundesrechnungsabschlusses 1993 bestanden, erlöschen.

(2) Das in der Anlage angeführte, im Eigentum des Bundes stehende und ausschließlich dem Aufgabenbereich der Arbeitsmarktverwaltung gewidmete Vermögen geht mit 1. Jänner 1995 unentgeltlich in das Eigentum des Arbeitsmarktservice über.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Verlangen des Arbeitsmarktservice eine Bescheinigung über das Eigentumsrecht an den in der Anlage angeführten Vermögensbestandteilen auszustellen. Eine solche Bescheinigung gilt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000)

(5) Der Übergang der Bestandsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge stellt keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 leg. cit. dar.

2.

HAUPTSTÜCK

Arbeitnehmer-Übergangsregelungen

Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes

§ 63. Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) oder bis zur Erlassung von Richtlinien (§ 54 Abs. 3) gelten für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, sind auf die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Abkürzung

AMSG

Übergang der Bediensteten

§ 64. (1) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 folgende Regelung:

1.

Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;

2.

den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.

(2) Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 bei den Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 vorläufig folgende Regelung:

1.

Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an,

2.

den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.

Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw. der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1994

1.

bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der Buchhaltung beschäftigt sind oder

2.

im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,

sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. § 39 Abs. 2 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) bzw. der Richtlinien (§ 54 Abs. 3) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.

(4) Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (§ 74), so gilt folgendes:

Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz bzw. der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw. der Richtlinien oder dem späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 ist binnen einem Jahr der Arbeitsplatz bzw. Dienstgeber endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung festzulegen.

(5) Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.

(6) Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören, haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten.

(7) Ein Beamter, der gemäß Abs. 6 in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird ein Beamter, der gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.

Besondere Gleichstellungsregelungen mit Bundesbediensteten

§ 65. Das Ernennungserfordernis gemäß der Anlage 1 Punkt 2.3. lit. a zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt hinsichtlich von Bediensteten, bei denen eine höherwertige Verwendung beabsichtigt ist, auch dann als erfüllt, wenn die dort genannte sechsjährige Tätigkeit bei den Arbeitsämtern zumindest im Fachdienst, davon drei Jahre probeweise im gehobenen Dienst, ganz oder teilweise in regionalen Geschäftsstellen oder in Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen erfolgt ist.

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

§ 66. Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

Forderungsübergang

§ 67. Forderungen des Bundes gegenüber Vertragsbediensteten und Beamten, die in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen werden bzw. übertreten, sind dem Bund vom Arbeitsmarktservice zu refundieren.

Personalvertretung

§ 68. Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.

Abkürzung

AMSG

Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle endgültig; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden.

(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.

Abkürzung

AMSG

Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gebunden.

(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.

Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird mit der Maßgabe übertragen, daß für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden.

(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.

Ämter des Arbeitsmarktservice

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, ist das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle zuständig.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist oberste Dienstbehörde für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachgeordnet. Das Amt bei der Landesgeschäftsstelle wird vom jeweiligen Landesgeschäftsführer geleitet. Das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Leiter der Ämter sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

(3) Als Dienststelle im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten gilt jene Landesgeschäftsstelle oder regionale Geschäftsstelle oder Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Beamte regelmäßig Dienst verrichtet.

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

§ 70. (1) Das Bundesrechenamt hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben (Anm.: richtig: dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist vom Bundesrechenamt mitzubesorgen.

(2) Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom Bundesrechenamt vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.

(3) Das Bundesrechenamt hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.

(4) Hinsichtlich des Entgeltes an das Bundesrechenamt für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen des Bundesrechenamtes gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 70. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihm obliegenden Aufgaben für die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten und auf Verlangen für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice, soweit auf diese diesselben (Anm.: richtig: dieselben) Bestimmungen wie für Vertragsbedienstete des Bundes anzuwenden sind, weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung der Ämter des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Besoldung der Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.

(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Generelle Änderungen in der Höhe der finanziellen Leistungen sind auf Mitteilung des Arbeitsmarktservice von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen, sofern sie automationsunterstützt durchführbar sind. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß die Berechnung und Zahlbarstellung von finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz vom Arbeitsmarktservice vorzunehmen ist.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Organisation der Abrechnung der Gebarung im Sinne des § 42 gemäß den Erfordernissen des Arbeitsmarktservice nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durchzuführen.

(4) Hinsichtlich des Entgeltes an die Bundesrechenzentrum GmbH für die in den Abs. 1 bis 3 genannten Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH gilt das Arbeitsmarktservice als Bundesdienststelle.

3.

HAUPTSTÜCK

Sonstige Übergangsbestimmungen

Übergang betreffend Arbeits- und Landesarbeitsämter

§ 71. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 obliegen die Aufgaben der regionalen Geschäftsstellen (§ 23) als Hilfsapparat der regionalen Organisationen den Arbeitsämtern, die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17) als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisationen den Landesarbeitsämtern und die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die regionalen Geschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Arbeitsamt“ und die Landesgeschäftsstellen weiter die Bezeichnung „Landesarbeitsamt“ führen und diese Bezeichnungen auch auf amtlichen Schriftstücken verwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gilt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976 über die Errichtung von Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern und die Festsetzung ihrer Sprengel, BGBl. Nr. 508, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 474/1991, als Verordnung auf Grund des § 24 Abs. 1 weiter.

(3) Bis zur Bestellung der Organe nach diesem Bundesgesetz obliegen die Aufgaben des Vorstandes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Aufgaben der Landesgeschäftsführer den bisherigen Leitern der Landesarbeitsämter und die Aufgaben der Leiter der regionalen Geschäftsstellen den bisherigen Leitern der Arbeitsämter.

Verwaltungsverfahren

§ 72. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994 beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.

Haushaltsrechtliche Übergangsbestimmungen

§ 73. Bis zum Inkrafttreten einer Finanzordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994 sind für die Gebarung des Arbeitsmarktservice die Haushaltsvorschriften des Bundes sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

AMSG

Aufgabenübergang

§ 74. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen.

(2) Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1. Juli 1997 zu erfolgen.

4.

HAUPTSTÜCK

Erstmalige Maßnahmen

§ 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.

(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter für zwei Jahre. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist aus dem Kreis der nicht auf Vorschlag bestellten Mitglieder und je ein Stellvertreter aus dem Kreis der auf Vorschlag der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder zu bestellen. Die Stellvertreter haben den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt die Landesgeschäftsführer und ihre Stellvertreter auf der Grundlage einer Ausschreibung.

4.

HAUPTSTÜCK

Erstmalige Maßnahmen

§ 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.

(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.

(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 30. 6. 1995 außer Kraft)

9.

TEIL

Verweisungen, Vollziehung und Inkrafttreten

Verweisungen

§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

AMSG

Vollziehung

§ 77. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 48 Abs. 5 und 6, § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 1

1.

Satz, § 62 Abs. 1, 2 und 3 und § 70 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft, und § 62 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und § 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 und 6, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 und § 48 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Abkürzung

AMSG

Vollziehung

§ 77. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 48 Abs. 5 und 6, § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 1 1. Satz, § 62 Abs. 1, 2 und 3 und § 70 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betrifft, und § 62 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 61 Abs. 1, soweit es Bundesverwaltungsabgaben betrifft, und § 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich § 37e Abs. 3, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 und 6, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 und § 48 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abkürzung

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 35 Abs. 2, 3 und 6, § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 35 Abs. 2, 3 und 6, § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.

Abkürzung

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Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.

(20) § 25 und § 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.

(20) § 25 und § 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(21) § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 6, § 34 Abs. 8, § 34a, § 38d und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 28. Juni 2008 in Kraft.

Abkürzung

AMSG

Inkrafttreten

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 62 Abs. 2 bis 4 und § 69 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 15 Abs. 2 und 54 Abs. 3 und 4 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(4) § 75 Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 1. Juli 1994 in Kraft treten.

(6) § 26 Abs. 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) § 34a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(9) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(10) Die §§ 37a und 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung des 3. Abschnittes.).

(11) § 37a Abs. 1 Z 1 und § 37b Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(12) Die §§ 48 Abs. 1 Z 1, 50 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(14) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(15) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(17) § 35, § 48 und § 49 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(18) Die §§ 32 Abs. 5 und 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(19) § 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft. Beihilfen können jedoch noch im Jahr 2007 für laufende Fördervereinbarungen ausbezahlt werden.

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