Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialämtergesetz – BSÄG)Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Abkürzung
BSÄG (AMS-BegleitG)
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel 33
§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen'' mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz.
Artikel 33
§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen'' mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz. Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen'' ist auch die Verwendung der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt'' zulässig.
§ 2. Die in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am Sitz der Landesregierung bestehenden Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes und das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Bereiche der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.
§ 3. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen können Außenstellen einrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
§ 4. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Landesinvalidenämter im bisherigen Umfang.
Die einzelnen Bestimmungen treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung
gem. § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994,
feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind
(vgl. § 13 Abs. 1). Diese Verordnung ist mit BGBl. Nr. 960/1994
erlassen worden.
§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters
der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß
den Bestimmungen der §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988,
der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
der Sicherstellung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenzen gemäß
dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977,
dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985,
der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934,
der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
§ 5. Den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegen weiters der Aufrechterhaltung der Ordnung des Arbeitsmarktes gemäß
den §§ 17, 17a bis 17e und 18 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,
dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, und
der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
§ 6. Die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 darf nicht zu Lasten der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 erfolgen.
§ 7. Zur Wahrung des Grundsatzes gemäß § 6 sind die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
§ 8. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen treten in alle hoheitlichen Rechte und Pflichten jener Behörden, deren Aufgaben ihnen übertragen wurden, zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen.
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Landesinvalidenamt'' oder „Landesinvalidenämter'' enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen'' bzw. „Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen'' in der jeweiligen Endungsform.
§ 11. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. Jänner 1946 über Sitz und Sprengel der Landesinvalidenämter, BGBl. Nr. 55/1946, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft.
(5) Die §§ 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
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