Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-09
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 434
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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.

(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,

4.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

6.

§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

7.

§ 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

8.

§ 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 114. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.

(4) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,

4.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

6.

§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

8.

§ 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,

2.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,

3.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,

4.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,

5.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.

(2) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5:

1.

Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.

2.

Für Arbeitsmediziner gilt die in § 22c Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 5 ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 345/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt § 22c Abs. 4 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,

2.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,

3.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,

4.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,

5.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.

(2) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5:

1.

Für Sicherheitsfachkräfte gilt die in § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.

2.

Für Arbeitsmediziner gilt die in § 22c Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegte Mindesteinsatzzeit.

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 5 ist für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, für jene Arbeitnehmer, die mindestens 50mal im Kalenderjahr Nachtarbeit im Sinne des Art. VII des Nacht-Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 leisten, eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Für die Mindesteinsatzzeit gilt § 22c Abs. 4 erster Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

§ 115. (1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,

2.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,

3.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,

4.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,

5.

für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 dürfen als Sicherheitsfachkräfte Personen bestellt werden, deren Kenntnisse zumindest jenen entsprechen, die nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung sind, und die das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Betriebserfahrungen und Kenntnisse über die für den Betrieb maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzen.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Sicherheitstechniker im Sinne des § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Personen gelten als Sicherheitsfachkräfte im Sinne dieses Bundesgesetzes, die in der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne des § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes tätigen Ärzte gelten als Arbeitsmediziner im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne daß eine neuerliche Bestellung und Meldung zu erfolgen hat.

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

1.

Arbeitsmedizinische Zentren, die gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) ermächtigt wurden, gelten als bewilligte arbeitsmedizinische Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes.

2.

Eine gemäß § 22c Abs. 2 ANSchG erteilte Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn der Betreiber des Zentrums nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 2 erfüllt werden.

3.

Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über arbeitsmedizinische Zentren sind Ermächtigungen gemäß § 22c Abs. 2 ANSchG und Bewilligungen gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn das Zentrum die in der Verordnung festgelegten sachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten §§ 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 und § 22c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

1.

Arbeitsmedizinische Zentren, die gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) ermächtigt wurden, gelten als bewilligte arbeitsmedizinische Zentren im Sinne dieses Bundesgesetzes.

2.

Eine gemäß § 22c Abs. 2 ANSchG erteilte Ermächtigung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn der Betreiber des Zentrums nicht binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 2 erfüllt werden.

3.

Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über arbeitsmedizinische Zentren sind Ermächtigungen gemäß § 22c Abs. 2 ANSchG und Bewilligungen gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn das Zentrum die in der Verordnung festgelegten sachlichen und personellen Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten §§ 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.

,(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) Für arbeitsmedizinische Zentren gilt folgendes:

1.

Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1999 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, oder über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 verfügen, sind in die Liste der arbeitsmedizinischen Zentren gemäß § 80 Abs. 4 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

2.

Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 1. Jänner 1999 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 116 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Die vom Betreiber vorgelegten Nachweise sind dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

3.

Am 1. Jänner 1999 beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anhängige Verwaltungsverfahren zur Bewilligung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 sind einzustellen. Der Antrag samt allfälligen vom Betreiber vorgelegten Nachweisen ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat abzutreten und von diesem nach § 80 Abs. 3 zu behandeln.

(4) § 88 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten §§ 12 bis 14 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß jeweils „Betrieb“ durch „Arbeitsstätte“ ersetzt wird und daß jeweils die Sicherheitsfachkräfte an die Stelle der Leiter und des Fachpersonals des sicherheitstechnischen Dienstes und die Arbeitsmediziner an die Stelle des Leiters und des Fachpersonals der betriebsärztlichen Betreuung treten.

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten einer Verordnung über Mindesteinsatzzeiten gemäß § 90 Abs. 2 und 5 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 116. (1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.

Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 116. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.

Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

§ 117. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben werden, sofern nicht § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt. Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erforderlich.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so dürfen die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden, sofern der Antrag binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung eingebracht wird.

Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

§ 117. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht

1.

sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,

2.

für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so dürfen die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden, sofern der Antrag binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung eingebracht wird.

Abkürzung

ASchG

Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

§ 117. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht

1.

sofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,

2.

für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.

Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erforderlich.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.

(4) Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.

Bauarbeiten

§ 118. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz.

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1.

Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

2.

§ 136 Abs. 2 BauV hat zu lauten:

3.

In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige“, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen“.

4.

Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Bauarbeiten

§ 118. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Anforderungen an Gebäude auf Baustellen regelt, gelten für Gebäude auf Baustellen die in § 106 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Abweichend von § 106 Abs. 3 Z 1 dürfen auf Baustellen ständige Arbeitsplätze auch in Containern oder anderen Raumzellen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,30 m und in sonstigen Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 m eingerichtet werden.

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1.

Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

2.

§ 136 Abs. 2 BauV hat zu lauten:

3.

In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.

4.

Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Bauarbeiten

§ 118. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1.

Abweichend von § 31 Abs. 5 erster Satz BauV muß eine Person nachweislich für die Erste Hilfe ausgebildet sein, wenn ein Arbeitgeber auf einer Baustelle mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

3.

In § 151 BauV entfallen im Abs. 3 die Worte „durch Amtssachverständige”, im Abs. 5 die Worte „oder Amtssachverständigen”.

4.

Die §§ 157, 158 Abs. 1 und 2, 160 und 161 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Bauarbeiten

§ 118. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) § 97 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten von Regelungen über die Meldepflicht der Auftraggeber in Kraft. § 97 Abs. 7 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von solchen Bauarbeiten regelt, in Kraft.

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4.

Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Bauarbeiten

§ 118. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

4.

Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1.

§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2.

§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3.

§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

Druckluft- und Taucherarbeiten

§ 119. (1) Die §§ 3 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.

(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 dieses Bundesgesetzes tritt.

(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.

Druckluft- und Taucherarbeiten

§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 50 der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.

(3) § 31 Abs. 7 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nachweises der Fachkenntnisse nach § 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Nachweis der Fachkenntnisse nach § 63 dieses Bundesgesetzes tritt.

(4) § 45 Abs. 1 der Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 77/1954 mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Durchführung von Sprengarbeiten regelt, durch einen Verweis auf diese Verordnung ersetzt wird.

Druckluft- und Taucherarbeiten

§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.

(3) Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

Druckluft- und Taucherarbeiten

§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 1 bis 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.

(3) Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

Sprengarbeiten

§ 120. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung.

Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

§ 121. (1) Für Arbeitsstätten, in denen Roheisen oder Stahl hergestellt oder Stahl in Walz-, Hammer- oder Preßwerken weiterverarbeitet werden, bleiben bis zum Inkraffttreten (Anm.: richtig: Inkrafttreten) einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebenter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 39/1974, in Geltung.

(2) § 18 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften, Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen als Bedienungsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.

(2) Flüssiggas:

1.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.

2.

Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

(3) Kälteanlagen:

1.

§§ 1 bis 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.“

3.

§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.

(4) Druckgaspackungen:

Die Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992, ausgenommen § 38, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

(5) Brennbare Flüssigkeiten:

1.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.“

(6) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt sowie §§ 36, 37, 38 und 42 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV, BGBl. Nr. 4/1994, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung. Für Prüfungen gilt § 37 Abs. 6 bis 8 dieses Bundesgesetzes.

Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.

(2) Flüssiggas:

1.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.

2.

Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

(3) Kälteanlagen:

1.

§§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.”

3.

§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.

(4) Druckgaspackungen:

Die Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992, ausgenommen § 38, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung von Druckgaspackungen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

(5) Brennbare Flüssigkeiten:

1.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.”

(6) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt sowie §§ 36, 37, 38 und 42 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV, BGBl. Nr. 4/1994, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung. Für Prüfungen gilt § 37 Abs. 6 bis 8 dieses Bundesgesetzes.

Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz und auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Neuregelung desselben Gegenstandes oder eine Änderung erfolgt.

(2) Flüssiggas:

1.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung.

2.

Die Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978, ausgenommen § 32, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen regelt, als Bundesgesetz in Geltung.

(3) Kälteanlagen:

1.

§§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.”

3.

§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Brennbare Flüssigkeiten:

1.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.”

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

§ 122. (1) Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als Arbeitnehmer/innenschutzvorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt, und als gewerberechtliche Vorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(3) Kälteanlagen:

1.

§§ 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 bis 24, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 und § 29 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Kälteanlagen regelt, nach Maßgabe der Z 2 und 3 in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung lautet: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.“

3.

§ 21 der Kälteanlagenverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Bedienungsanweisung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gilt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Brennbare Flüssigkeiten:

1.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 354/1993, ausgenommen § 129 Abs. 1 und 2, bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die die Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten regelt, nach Maßgabe der Z 2 als Bundesgesetz in Geltung.

2.

§ 1 Abs. 1 Z 6 VbF lautet: „in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligungspflichtigen Betrieben und nach § 92 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligungspflichtigen Arbeitsstätten; in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes vor dem 1. Juni 1993 bewilligten Betrieben nach Maßgabe des § 127.“

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 123. (1) Azetylenverordnung:

1.

Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in/auf denen Kalziumkarbid gelagert oder zerkleinert oder Azetylen erzeugt, abgefüllt, komprimiert, verarbeitet oder sonstwie verwendet wird, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Verwendung solcher Arbeitsstoffe regelt, § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, nach Maßgabe der Z 2 als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

2.

Abweichend von § 4 gelten die in Z 1 angeführten Bestimmungen für Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie für Arbeitsstätten unmittelbar, ohne daß es einer bescheidmäßigen behördlichen Vorschreibung im Einzelfall bedarf.

3.

Die Geltung der Azetylenverordnung als gewerberechtliche Vorschrift wird nicht berührt.

(2) Steinbrüche:

1.

Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7 bis 51 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

2.

Die Geltung von § 1 Abs. 2, §§ 52 bis 62, § 66 und § 67 Abs. 2 der in Abs. 1 angeführten Verordnung als gewerberechtliche Bestimmungen wird nicht berührt.

(3) Schiffahrtsanlagen:

Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.

(4) Asbestverordnung:

1.

Die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, gilt nach Maßgabe der Z 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als Bundesgesetz.

2.

§ 2 Abs. 3 der Asbestverordnung lautet: „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können”.

3.

In § 2 Abs. 6 wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 123. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(2) Steinbrüche:

1.

Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden im Tagbau betriebenen Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie die Anlegung oder Abtragung von Halden bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 44, 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, als Arbeitnehmerschutzvorschrift in Geltung.

2.

Die Geltung von § 1 Abs. 2, §§ 52 bis 62, § 66 und § 67 Abs. 2 der in Abs. 1 angeführten Verordnung als gewerberechtliche Bestimmungen wird nicht berührt.

(3) Schiffahrtsanlagen:

Der 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz.

(4) Asbestverordnung:

1.

Die Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, gilt nach Maßgabe der Z 2 und 3 bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz und auf dieses Bundesgesetz stützt, als Bundesgesetz.

2.

§ 2 Abs. 3 der Asbestverordnung lautet: „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können”.

3.

In § 2 Abs. 6 wird der Verweis auf das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, durch einen Verweis auf dieses Bundesgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ersetzt.

Abkürzung

ASchG

Aufhebung von Vorschriften

§ 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl, dRGBl. I S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung vom 23. Dezember 1938, dRGBl. I S 1961/1938, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben, BGBl. Nr. 194/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;

4.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, BGBl. Nr. 81/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 506/1981.

(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 194/1956 bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:

1.

die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, mit Ausnahme der §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2,

3.

die Verordnung BGBl. Nr. 185/1923, mit Ausnahme der §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2,

4.

die Verordnung BGBl. Nr. 186/1923, mit Ausnahme des § 11 Abs. 2,

5.

§ 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,

6.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie §§ 30 bis 35 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,

7.

§§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 fünfter und sechster Satz sowie Abs. 2 bis 4, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 1 bis 4 und 6, § 17, §§ 19 bis 25, §§ 27 bis 29, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 bis 7, §§ 35 und 36, § 40 Abs. 5, §§ 47 bis 51 sowie §§ 60 bis 64 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,

8.

§ 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 6, § 63, § 64, weiters § 66, soweit er auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist, § 67 Abs. 1 und § 68 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,

9.

§ 2, § 5 Abs. 2, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 sowie § 29 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969,

10.

§ 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie § 66 der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971,

11.

§§ 8 bis 12 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976,

12.

§ 32 der Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978,

13.

§ 1, § 2, § 4, §§ 6 bis 11 sowie §§ 15 bis 21 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984,

14.

§ 1 Z 7 bis 16, § 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 mit Ausnahme des vierten Satzes, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 38, § 48 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 50, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56 und 57, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 89, § 90 Abs. 1 sowie §§ 91 bis 103 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983,

15.

§§ 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 290/1989 betreffend Bolzensetzgeräte,

16.

§ 129 Abs. 1 und 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991,

17.

§ 38 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Vorschriften als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, RGBl. Nr. 163/1908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), RGBl. Nr. 176/1909 (Anm.: richtig: RGBl. Nr. 176/1906), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit der das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, RGBl. Nr. 212/1910, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

4.

die Reichsgaragenordnung, GBlÖ. Nr. 1447/1939, soweit sie gemäß § 33 Abs. 2 Z 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, als Bundesgesetz in Geltung steht und den Arbeitnehmerschutz regelt;

5.

§ 5, §§ 9 bis 13, §§ 15 bis 38, §§ 57 bis 61 sowie §§ 67 bis 70 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, außerdem die Regelungen über Asbesthandschuhe.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften betreffend die Schädlingsbekämpfung als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. I S 83, in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. I S 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. I S 44, und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. I S 179, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1974,

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936, deutsches RGBl. I S 360, in der Fassung der Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. I S 633, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August 1938, deutsches RGBl. I S 1058, in der Fassung der Verordnung vom 2. Februar 1941, deutsches RBGl. I S 69, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,

4.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941, RGBl. I S 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972.

(6) Die Geltung der in Abs. 5 angeführten Verordnungen als gewerberechtliche Vorschriften wird nicht berührt. Ausnahmen nach diesen Verordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden.

(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, tritt außer Kraft, soweit sich aus den §§ 112 und 115 bis 117 nicht anderes ergibt.

Abkürzung

ASchG

Aufhebung von Vorschriften

§ 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl, dRGBl. I S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung vom 23. Dezember 1938, dRGBl. I S 1961/1938, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben, BGBl. Nr. 194/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;

4.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, BGBl. Nr. 81/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 506/1981.

(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 194/1956 bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:

1.

die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2,

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, mit Ausnahme der §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2,

3.

die Verordnung BGBl. Nr. 185/1923, mit Ausnahme der §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2,

4.

die Verordnung BGBl. Nr. 186/1923, mit Ausnahme des § 11 Abs. 2,

5.

§ 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,

6.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie §§ 30 bis 35 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,

7.

§§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 fünfter und sechster Satz sowie Abs. 2 bis 4, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 15, § 16 Abs. 1 bis 4 und 6, § 17, §§ 19 bis 25, §§ 27 bis 29, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 bis 7, §§ 35 und 36, § 40 Abs. 5, §§ 47 bis 51 sowie §§ 60 bis 64 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl. Nr. 122/1955,

8.

§ 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 6, § 63, § 64, weiters § 66, soweit er auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist, § 67 Abs. 1 und § 68 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955,

9.

§ 2, § 5 Abs. 2, § 25, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 sowie § 29 Abs. 1 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969,

10.

§ 2, § 65 Abs. 3 und 4 sowie § 66 der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971,

11.

§§ 8 bis 12 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976,

12.

§ 32 der Verordnung über Ausstattung und Betriebsweise gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen, BGBl. Nr. 558/1978,

13.

§ 1, § 2, § 4, §§ 6 bis 11 sowie §§ 15 bis 21 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984,

14.

§ 1 Z 7 bis 16, § 2, § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 mit Ausnahme des vierten Satzes, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 9, § 38, § 48 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 50, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 9, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §§ 56 und 57, § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 89, § 90 Abs. 1 sowie §§ 91 bis 103 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983,

15.

§§ 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 290/1989 betreffend Bolzensetzgeräte,

16.

§ 129 Abs. 1 und 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991,

17.

§ 38 der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Vorschriften als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen, RGBl. Nr. 163/1908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ), RGBl. Nr. 176/1909 (Anm.: richtig: RGBl. Nr. 176/1906) , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung, mit der das Gewerbe der Sodawassererzeugung an eine Konzession gebunden wird, RGBl. Nr. 212/1910, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972, soweit sie den Arbeitnehmerschutz regelt;

4.

die Reichsgaragenordnung, GBlÖ. Nr. 1447/1939, soweit sie gemäß § 33 Abs. 2 Z 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, als Bundesgesetz in Geltung steht und den Arbeitnehmerschutz regelt;

5.

§ 5, §§ 9 bis 13, §§ 15 bis 38, §§ 57 bis 61 sowie §§ 67 bis 70 der Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951, außerdem die Regelungen über Asbesthandschuhe.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehend angeführten Vorschriften betreffend die Schädlingsbekämpfung als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches RGBl. I S 83, in der Fassung der Verordnungen vom 29. November 1932, deutsches RGBl. I S 539, vom 6. Mai 1936, deutsches RGBl. I S 44, und vom 6. April 1943, deutsches RGBl. I S 179, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1974,

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936, deutsches RGBl. I S 360, in der Fassung der Verordnung vom 15. August 1936, deutsches RGBl. I S 633, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Äthylenoxyd zur Schädlingsbekämpfung vom 25. August 1938, deutsches RGBl. I S 1058, in der Fassung der Verordnung vom 2. Februar 1941, deutsches RBGl. I S 69, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972,

4.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941, RGBl. I S 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972.

(6) Die Geltung der in Abs. 5 angeführten Verordnungen als gewerberechtliche Vorschriften wird nicht berührt. Ausnahmen nach diesen Verordnungen dürfen nur genehmigt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden.

(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1989, tritt außer Kraft, soweit sich aus den §§ 112 und 115 bis 117 nicht anderes ergibt.

Abkürzung

ASchG

Aufhebung von Vorschriften

§ 124. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften außer Kraft:

1.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Herstellung, Verpackung, Lagerung und Einfuhr von Thomasmehl, dRGBl. I S 17/1931, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

2.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Glashüttenverordnung vom 23. Dezember 1938, dRGBl. I S 1961/1938, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976;

3.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Textilbetrieben, BGBl. Nr. 194/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1972;

4.

die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper, BGBl. Nr. 81/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 506/1981.

(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 194/1956 bleiben unberührt. Diese Vorschreibungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen außer Kraft:

1.

die Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, mit Ausnahme der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 sowie 23 Abs. 2,

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, mit Ausnahme der §§ 9 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2,

3.

die Verordnung BGBl. Nr. 185/1923, mit Ausnahme der §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2,

4.

die Verordnung BGBl. Nr. 186/1923, mit Ausnahme des § 11 Abs. 2,

5.

§ 1, § 62, § 83, § 92, § 93 Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 sowie §§ 107 bis 115 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951,

6.

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 sowie §§ 30 bis 35 der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954,

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