ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT(NR: GP XVIII RV 1023 AB 1410 S. 153. BR: AB 4750 S. 580.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juni 1994 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 mit 1. September 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Kroatien, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich''

2.

„Staatsangehöriger''

3.

„Rechtsvorschriften''

4.

„zuständige Behörde''

5.

„Träger''

6.

„zuständiger Träger''

7.

„Familienangehöriger''

8.

„Versicherungszeiten''

9.

„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''

10.

„Familienbeihilfen''

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung,

b)

die Unfallversicherung,

c)

die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d)

das Arbeitslosengeld,

e)

die Familienbeihilfe;

2.

auf die kroatischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,

b)

die Pensions- und Invalidenversicherung,

c)

die Arbeitslosenversicherung,

d)

die Kinderzulage.

(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

Artikel 5

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

Artikel 8

(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften befreit.

(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind.

b)

Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstabens a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie

a)

weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind und

b)

den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in ihren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält

a)

bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,

b)

bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.

(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 12

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 13

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht

kommenden Gebietskrankenkasse,

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.

Artikel 14

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Kroatien

von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt

Artikel 14 entsprechend.

Artikel 16

Erleidet eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

Artikel 17

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 18

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 19

(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Artikel 20

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

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