VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 21 mit 1. September 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 31 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 11. März 1993 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 32 des Abkommens sind in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
Landesarbeitsamt Steiermark,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
in Kroatien
für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz:
Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens,
für die Pensions- und Invalidenversicherung
sowie die Kinderzulage:
Republikfonds für die Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeiter Kroatiens,
für die Arbeitslosenversicherung:
Anstalt für Arbeit.
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen
Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften von der örtlich
zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.
ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.
(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
Hörgeräte;
Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
Blindenführhunde;
ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 7 000 S, in Kroatien den Gegenwert von 2 000 S übersteigen.
Artikel 7
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen
Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den im Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Artikel 8
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 10
Gewährung von Sachleistungen
In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
Artikel 11
Gewährung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 13
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit
Artikel 34 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Artikel 14
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Artikel 15
Statistiken
Auf Pensionen ist Artikel 12 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 16
Verfahren
In den Fällen der Artikel 23 und 24 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 17
Familienstandsbescheinigung
(1) Zur Erlangung der Familienbeihilfen nach den Artikeln 25 bis 30 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger einen Antrag mit einer Familienstandsbescheinigung vorzulegen. Die Familienstandsbescheinigung hat zu enthalten:
die persönlichen Daten des Dienstnehmers,
den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Ehegatten des Dienstnehmers,
den Vor- und Familiennamen der Kinder,
die Geburtsdaten und den Familienstand der Kinder,
das Kindschaftsverhältnis der Kinder zum Dienstnehmer,
den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder,
ob die Kinder, wenn sie nicht zum Haushalt des Dienstnehmers gehören, von ihm überwiegend erhalten werden, und
sofern die Kinder ein eigenes Einkommen haben, die Höhe dieses Einkommens.
(2) Zur Gültigkeit der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 ist unter der Eintragung des zuletzt angeführten Kindes ein Schlußstrich zu ziehen und darunter die Gesamtzahl der ausgewiesenen Kinder in Worten anzugeben.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Familienstandsbescheinigung nach Absatz 1 beträgt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung.
(4) Die Familienstandsbescheinigungen werden auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellt, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.
Artikel 18
Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen.
Diese Bescheinigung soll enthalten:
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.
Artikel 19
Schulbestätigung
Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 17 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen.
ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Für die Durchführung des Artikels 14 und Artikels 15 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Agram, am 11. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.