Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

(3) Die zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 22) haben ihnen zur Kenntnis gelangte Meldungen über Unfälle in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder an sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei denen Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, ohne Verzug dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder auf sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei dem Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 Hilfe zu leisten.

(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgebern oder Unternehmen oder Betrieben, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, der die Förderungsmittel vergebenden Stelle über deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

(7) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, ihm bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe oder Zubereitungen, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder minder giftige Stoffe oder Zubereitungen handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerbe- oder verkehrsrechtlicher Vorschriften vorliegt.

(9) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

Rechtshilfe

§ 20. (1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betriebsanlagen und Betriebsstätten in ihrem Wirkungsbereich, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von Änderungen in solchen Betriebsanlagen und Betriebsstätten zu verständigen.

(3) Die zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 22) haben ihnen zur Kenntnis gelangte Meldungen über Unfälle in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder an sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei denen Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, ohne Verzug dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder auf sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei dem Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 Hilfe zu leisten.

(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgebern oder Unternehmen oder Betrieben, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, der die Förderungsmittel vergebenden Stelle über deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

(7) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, ihm bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe oder Zubereitungen, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder minder giftige Stoffe oder Zubereitungen handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerbe- oder verkehrsrechtlicher Vorschriften vorliegt.

(9) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

(10) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, zur Erstellung von Webanwendungen für elektronische Meldungen im Sinn des § 97 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, und elektronische Vorankündigungen im Sinn des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen.

(11) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und ist berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

Rechtshilfe

§ 20. (1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betriebsanlagen und Betriebsstätten in ihrem Wirkungsbereich, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von Änderungen in solchen Betriebsanlagen und Betriebsstätten zu verständigen.

(3) Die zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 22) haben ihnen zur Kenntnis gelangte Meldungen über Unfälle in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder an sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei denen Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, ohne Verzug dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder auf sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei dem Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 Hilfe zu leisten.

(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgebern oder Unternehmen oder Betrieben, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, der die Förderungsmittel vergebenden Stelle über deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

(7) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, ihm bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe oder Zubereitungen, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder minder giftige Stoffe oder Zubereitungen handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerbe- oder verkehrsrechtlicher Vorschriften vorliegt.

(9) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

(10) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, zur Erstellung von Webanwendungen für elektronische Meldungen im Sinn des § 97 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, und elektronische Vorankündigungen im Sinn des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist auch berechtigt, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Betreiben dieser Webanwendungen sowie zur Verarbeitung der Daten aus diesen Meldungen und Vorankündigungen in Anspruch zu nehmen.

(11) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und ist berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

§ 21. (1) Die Träger der Sozialversicherung haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihm Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.

(3) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(4) An Besichtigungen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen durch Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben sich die Träger der Sozialversicherung auf Ersuchen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Tunlichkeit durch Entsendung fachkundiger Organe zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.

(5) Die Träger der Sozialversicherung können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Vornahme von Besichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich erscheinen. Zu solchen Besichtigungen hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat fachkundige Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Besichtigung festzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 22. (1) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, die jeweils im Wirkungskreis gemäß § 1 Abs. 2 in erster Instanz zuständige Bewilligungsbehörde, sofern eine solche nicht existiert, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wird eine Bewilligung jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde erteilt, so ist zuständige Verwaltungsbehörde der Landeshauptmann. Dies gilt auch dann, wenn Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern in mittelbarer Bundesverwaltung Landesgesetze anzuwenden haben (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(3) Hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung, der Fernmeldebüros und des Frequenz- und des Zulassungsbüros übt die Befugnisse der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinn dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus.

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 23. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

(2) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG wird entgegen Abs. 1 rechtswirksam, wenn der Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Behörde eingelangt ist.

(3) Arbeitnehmer können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(4) Der Arbeitgeber oder der Leiter einer Dienststelle hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 1 000 S bis 50 000 S, zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber

a)

entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in § 6 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,

b)

entgegen § 6 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,

c)

entgegen § 4 Abs. 4 den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,

d)

entgegen § 11 Abs. 4 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,

e)

entgegen 23 Abs. 4 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

2.

wer als Arbeitgeber oder als nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person

a)

entgegen § 6 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,

b)

entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,

c)

entgegen § 11 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber, als gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen § 10 Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger oder Vertreiber

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 9 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß § 6 hindert,

b)

Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 7 behindert,

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß § 8 Abs. 4 ver- oder behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 14 und 16 anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 12 Abs. 5 vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3 633 Euro, zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber

a)

entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in § 6 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,

b)

entgegen § 6 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,

c)

entgegen § 4 Abs. 4 den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,

d)

entgegen § 11 Abs. 4 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,

e)

entgegen 23 Abs. 4 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

2.

wer als Arbeitgeber oder als nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person

a)

entgegen § 6 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,

b)

entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,

c)

entgegen § 11 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber, als gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen § 10 Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger oder Vertreiber

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 9 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß § 6 hindert,

b)

Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 7 behindert,

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß § 8 Abs. 4 ver- oder behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 14 und 16 anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 12 Abs. 5 vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall von 72 Euro bis 3 633 Euro, zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber

a)

entgegen § 6 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in § 6 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,

b)

entgegen § 6 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,

c)

entgegen § 4 Abs. 4 den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,

d)

entgegen § 11 Abs. 4 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,

e)

entgegen 23 Abs. 4 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

f)

Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 5 und 6 verletzt;

2.

wer als Arbeitgeber oder als nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person

a)

entgegen § 6 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,

b)

entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,

c)

entgegen § 11 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber, als gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen § 10 Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger oder Vertreiber

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 9 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß § 6 hindert,

b)

Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 7 behindert,

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß § 8 Abs. 4 ver- oder behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die §§ 14 und 16 anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 12 Abs. 5 vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, tritt, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, tritt, soweit § 26 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

(3) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. September 1994 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 1. September 1994 erlassen werden, gelten jedoch im Berufungsverfahren die §§ 14 und 15 dieses Bundesgesetzes.

(3) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erfolgt.

(4) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 3 handelt.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. September 1994 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 1. September 1994 erlassen werden, gelten jedoch im Berufungsverfahren die §§ 14 und 15 dieses Bundesgesetzes.

(3) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erfolgt.

(4) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 3 handelt.

(5) § 20 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. September 1994 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 1. September 1994 erlassen werden, gelten jedoch im Berufungsverfahren die §§ 14 und 15 dieses Bundesgesetzes.

(3) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erfolgt.

(4) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 3 handelt.

(5) § 20 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 10 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich § 20 Abs. 2 und 3, soweit es sich um gewerbliche Betriebsanlagen handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

2.

hinsichtlich § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3.

im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.