Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und der Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1994 - PT-ZV 1994)
5 - Erster schwieriger fernmeldetechnischer
```
Zeichnerdienst in einem
Fernmeldebaubezirk der Linientechnik
```
5 - Fernmeldeschalterdienst (Annahme,
```
Vergebührung und Übermittlung von
Telegrammen und Ferngesprächen)
```
5 - Kabel- und Verlegsaufsicht
```
```
5 - Kabelmeß- und -instandhaltungstruppführer
```
bei einem FBAU mit mindestens fünf
nachgeordneten Arbeitskräften (davon
mindestens zwei Facharbeiter)
```
5 - Leiter der Fotostelle im FSBA
```
```
5 - Plantechniker in einer Planzeug- und
```
Vermessungsstelle der Linientechnik
```
5 - Plantechniker/GDV in der Abteilung
```
Linientechnik des FZA
```
5 - Projektassistenz beim Leiter einer
```
Planungsgruppe in einer Bau- und
Planungsstelle für
Kommunikationstechnik in einem FBAU
```
5 - Rundfunkschalterdienst
```
```
5 - Schichtführer des Turnusdienstes bei der
```
maschinentechnischen Stelle beim Postamt
1103 Wien
```
5 - Stellvertreter des Leiters des
```
Hauptbereichslagers einer FZEUG in Graz,
Linz und Wien
```
6 - Abfragen und Eingaben im Rahmen
```
vorhandener Informationssysteme
(ausgenommen Standardabfragen und
-eingaben)
```
6 - ABV-Platz (ausgenommen
```
OES-Leistungsmerkmale)
```
6 - Aufsichtsdienst in einer Kanzlei
```
```
6 - Auskunftsdienst (ohne
```
Fremdsprachenkenntnisse) im
Fernsprechvermittlungsdienst
```
6 - Bauaufsicht in der FZB
```
```
6 - Beschaltungsdienst
```
```
6 - Dienst in einer FSDI-Stelle
```
```
6 - Dienstleitungsvermittlungsdienst
```
```
6 - Facharbeiter als Partieführer mit
```
Beaufsichtigung und Leitung einer
Arbeitsgruppe, der Facharbeiter
angehören
```
6 - Fachdienst in Hauptverteilern
```
```
6 - Fachentstörer für Kassensicherungsanlagen
```
```
6 - Fachmonteur in einem Bau- oder
```
Montagetrupp
```
6 - Fachmonteur in einer maschinentechnischen
```
oder ähnlichen Stelle
```
6 - Fachmonteur in einer Werkstätte
```
```
6 - Fachtechniker/I-Trupp
```
```
6 - Fachtechniker/Münzfernsprecher
```
```
6 - Fachtechniker/Prüfraum
```
```
6 - Fernmeldestromversorgungsdienst/innen
```
```
6 - Fernmeldevermittlungsdienst einschließlich
```
Vergebührung, jedoch ohne
Fremdsprachenkenntnisse
```
6 - Fernsprechauftragsdienst RV
```
```
6 - Hausbeamter im fernmeldetechnischen Dienst
```
```
6 - Lagerführer
```
```
6 - Leitbehelfsberichtigung
```
```
6 - Mithilfe beim Materialein- beziehungsweise
```
-ausgang der FZV
```
6 - Mithilfe im Fernmeldeverkehrsdienst
```
```
6 - Mithilfe im funktechnischen Dienst
```
```
6 - Mithilfe im FZA
```
```
6 - Mithilfe im Werkstättenbüro der FZV
```
```
6 - Mithilfe in der Stromversorgungsaufsicht
```
```
6 - Mithilfe in der Telex- und
```
Telefonbuchstelle
```
6 - Mithilfe in der Verkehrsrevision der TZST
```
```
6 - Mithilfe in der Werkstätte einer FZEUG
```
```
6 - Mithilfe in einem Rundfunkamt
```
```
6 - Mithilfe in einer Abnahmestelle für
```
private Nebenstellenanlagen
```
6 - Mithilfe in einer Amtstechnik- und
```
Entstörungsstelle
```
6 - Mithilfe in einer Anmeldestelle
```
```
6 - Mithilfe in einer Bau- und Planungsstelle,
```
Beschaltungsstelle, Grundbuchstelle,
Zeichen- und Lichtpausstelle usw.
```
6 - Mithilfe in einer Bezirksbauführung oder
```
ähnlichen technischen Stellen
```
6 - Mithilfe in einer Bezirksbetriebsführung
```
oder ähnlichen technischen Stellen
```
6 - Mithilfe in einer Entstörungsstelle
```
```
6 - Mithilfe in einer Fotostelle
```
```
6 - Mithilfe in einer FZEUG
```
```
6 - Mithilfe in einer Lagerprüfstelle
```
```
6 - Mithilfe in einer
```
Materialverrechnungsstelle
```
6 - Mithilfe in einer
```
Rundfunkübertragungsstelle
```
6 - Mithilfe in einer Schriftleitung des ATB
```
```
6 - Mithilfe in einer Stelle für
```
Beeinflussungsschutz
```
6 - Mithilfe in einer Technischen Stelle RV
```
```
6 - Mithilfe/administrativer Dienst
```
(Personal-, Wirtschafts-,
Hausverwaltungsangelegenheiten)
```
6 - Mithilfe/Beschaffung
```
```
6 - Mithilfe/Disposition in der FZV
```
```
6 - Mithilfe/Einkauf in der FZV
```
```
6 - Mithilfe/Kassa
```
```
6 - Mithilfe/Kraftfahrstelle
```
```
6 - Mithilfe/Kreditkoordination in der FZV
```
```
6 - Mithilfe/Kreditstandsführung
```
```
6 - Mithilfe/Zollangelegenheiten in der FZB
```
```
6 - Partieführer in einem Fernmeldebautrupp
```
der Linientechnik
```
6 - Partieführer in einem Kabelmeß- und
```
-instandhaltungstrupp
```
6 - Plantechniker in der FZB
```
```
6 - Schwierige Kartei- und statistische
```
Arbeiten
```
6 - Schwieriger fernmeldetechnischer
```
Zeichnerdienst
```
6 - Schwieriger Meßhelferdienst
```
```
6 - Sprechstellenentstörer (ausgenommen
```
Leitungsentstörer) RV
```
6 - Starkstromrevisionsdienst
```
```
6 - Stellvertreter des Bautruppführers für
```
Kassensicherungs- und
Zentralheizungsanlagen
```
6 - Störungsannahmedienst RV
```
```
6 - Technische Mithilfe im FZA
```
```
6 - Technische Mithilfe in einem
```
Fernmeldebaubezirk der Linientechnik
```
6 - Technische Mithilfe in einer Abnahmestelle
```
für private Nebenstellenanlagen
```
6 - Technische Mithilfe in einer Bau- und
```
Planungsstelle für Innenanlagen bei der
FZB
```
6 - Technische Mithilfe in einer Technischen
```
Stelle
```
6 - Vermittlungsdienst bei großen
```
Nebenstellenanlagen
```
7 A Facharbeiter als Vorarbeiter, der im
```
einschlägigen Lehrberuf RD
verwendet wird und mit der Überwachung
der Tätigkeiten anderer Arbeiter
beauftragt ist
```
7 - Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C
```
(Kraftfahrzeuge, RV
ausgenommen Omnibusse, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
7 500 kg)
```
7 - Betriebselektriker
```
```
7 - Dreher
```
```
7 - Elektroinstallateur RV
```
```
7 - Elektromechaniker für Schwachstrom
```
```
7 - Elektromechaniker für Starkstrom
```
```
7 - Facharbeiter, der in zwei erlernten
```
Berufen verwendet wird
```
7 - Feinmechaniker
```
```
7 - Fernmeldemonteur RV
```
```
7 - Gas- und Wasserleitungsinstallateur
```
```
7 - KFZ-Elektriker
```
```
7 - KFZ-Mechaniker
```
```
7 - Koch
```
```
7 - Lackierer
```
```
7 - Leitungsentstörer RV
```
```
7 - Maler und Anstreicher
```
```
7 - Maurer
```
```
7 - Mechaniker für Spezialmaschinen (zB.
```
Schreib-, Rechen-, Stempel-,
Bündelmaschinen,
Briefmarkenautomaten)
```
7 - Nachrichtenelektroniker
```
```
7 - Sattler und Riemer
```
```
7 - Schlosser
```
```
7 - Schmied
```
```
7 - Sonstige Facharbeiter
```
```
7 - Spengler
```
```
7 - Tischler
```
```
7 - Universalschweißer
```
```
7 - Wagner
```
```
7 - Werkzeugmacher
```
```
8 - Batteriewartungsdienst
```
```
8 - Batteriewechsler
```
```
8 - Baumaschinenführer
```
```
8 - Bautrupparbeiter RV
```
```
8 - Berichtigen der Dienstbehelfe
```
```
8 - Betreuung von Zentralheizungsanlagen
```
```
8 - Dienst in der Adremastelle
```
```
8 - Dienst in Hauptverteilern
```
```
8 - Einfache Kartei- und statistische Arbeiten
```
```
8 - Fachlicher Hilfsdienst im Postbetriebs-
```
und Fernmeldeverkehrsdienst
```
8 - Fachlicher Hilfsdienst/Personalstelle,
```
Kraftfahrstelle, Anmeldestelle,
Hausverwaltung und Wirtschaftsstelle,
Versandstelle, Materialdokumentation
usw.
```
8 - Fachlicher technischer Hilfsdienst RV
```
```
8 - Fahrer von Wasch- und Kehrmaschinen
```
```
8 - Fernschreiber-, Nebenstellenanlagen- und
```
Münzfernsprecherwartungsdienst
```
8 - Gebäudesicherungsdienst im
```
Fernmeldezentralgebäude Wien-Arsenal
```
8 - Hausarbeiter
```
```
8 - Hilfskoch
```
```
8 - Kabellöter und Spleißer RV
```
```
8 - KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge,
```
ausgenommen PKW, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3 500 kg)
```
8 - KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge,
```
ausgenommen Omnibusse, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg)
```
8 - Lagerarbeiter
```
```
8 - Meßhelfer RV
```
```
8 - Münzkassettenauswechslung
```
```
8 - PKW-Lenkerdienst
```
```
8 - Schreib- und Vervielfältigungsdienst
```
```
8 - Sichten und Verteilen des Einlaufs sowie
```
Führen der diesbezüglichen Vormerke
```
8 - Sonstige angelernte Arbeiter
```
```
8 - Standardabfragen und -eingaben im Rahmen
```
vorhandener Informationssysteme
```
8 - Stenotypiedienst RV
```
```
8 - Vermittlungsdienst bei mittleren
```
Nebenstellenanlagen
```
8 - Verteildienst in Fern- und/oder
```
Telegraphenämtern
```
8 - Werkstättenarbeiter
```
```
8 - Zeichnerdienst RV
```
```
9 - Betreuung einfacher haustechnischer
```
Anlagen
```
9 - Botendienst
```
```
9 - Feuerwachdienst RV
```
```
9 - Hauswartdienst
```
```
9 - Hilfsdienst im Fernmeldebau- und
```
-betriebsdienst RV
```
9 - Hilfsdienst in Lagern
```
```
9 - Hilfsdienst in Werkstätten
```
```
9 - Hilfsheizer bei Zentralheizungsanlagen
```
```
9 - Küchenhilfe
```
```
9 - Ofenheizdienst
```
```
9 - Reinigungsdienst
```
```
9 - Sonstige Hilfsdienste (zB.
```
Kraftfahrstelle, Hausverwaltung usw.)
```
9 - Sonstige ungelernte Arbeiter
```
```
9 - Technischer Reinigungsdienst RV
```
```
9 - Torwartdienst RV
```
```
9 - Vermittlungsdienst bei kleinen
```
Nebenstellenanlagen
```
9 - Vorbereiten und Ordnen von
```
Betriebspapieren
```
9 - Wagenreinigungsdienst
```
```
9 - Wartung und Instandhaltung von
```
einfachen maschinellen Betriebseinrichtungen
```
in der Fernmeldehoheitsverwaltung
```
```
```
Z PT DZ Verwendung Anm.
```
```
```
1 S Leiter einer Abteilung im
```
Fernmeldezentralbüro RD
```
1 1b Leiter eines Referates im
```
Fernmeldezentralbüro RD
```
1 2 Leiter des Frequenzbüros
```
```
1 2 Leiter eines Fernmeldebüros RVD
```
```
1 3 Referent A im Fernmeldezentralbüro RD
```
```
2 - Innerbetriebliche Ausbildung gemäß § 229
```
BDG 1979
```
2 1 Referent A in einem Fernmeldebüro RVD
```
```
2 1b Referent B im Fernmeldezentralbüro RD
```
```
2 2 Leiter der Funküberwachungsstelle Wien RD
```
```
2 2b Referent B in gehobener technischer
```
Verwendung im Frequenzbüro und im RD
Zulassungsbüro
```
2 3 Leiter einer Funküberwachungsstelle
```
(ausgenommen Wien) RD
```
2 3b Referent B in einem Fernmeldebüro RVD
```
```
3 1 Leiter einer Funkmeß- und
```
-beobachtungsstelle
```
3 1 Leiter eines Funküberwachungsbereiches RD
```
```
3 2 Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer RD
```
Funküberwachungsstelle
```
3 2 Meßspezialist in einer
```
Funküberwachungsstelle RV
```
3 2 Mitarbeiter in der EDV- und
```
Evidenzstelle in einer
Funküberwachungsstelle
```
4 - Meßtechniker
```
```
4 - Sachbearbeiter in der EDV- und
```
Evidenzstelle einer
Funküberwachungsstelle
```
4 - Sachbearbeiter in einem
```
Funküberwachungsbereich RV
```
4 - Sachbearbeiter in einer Funkmeß- und
```
-beobachtungsstelle
```
4 - Sachbearbeiter in einer Kurzwellenmeß- und
```
-beobachtungsstelle
```
5 A Meßmechaniker in der
```
Funküberwachungsstelle RV
```
5 - Erste Evidenzkraft in einer
```
Funküberwachungsstelle
```
6 - Funkinstandhaltungsdienst RV
```
```
6 - Mithilfe im Fernmeldezentralbüro
```
```
6 - Mithilfe im Frequenzbüro
```
```
6 - Mithilfe im Zulassungsbüro
```
```
6 - Mithilfe in einem Fernmeldebüro
```
```
6 - Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle
```
```
6 - Mithilfe/BÜK
```
```
6 - Schwieriger Meßhelferdienst
```
```
7 - Nachrichtenelektroniker RV
```
```
8 - KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge,
```
ausgenommen PKW, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3 500 kg)
```
8 - KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge,
```
ausgenommen Omnibusse, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg)
```
8 - Lagerarbeiter RV
```
```
8 - PKW-Lenkerdienst
```
```
8 - Schreib- und Vervielfältigungsdienst
```
```
8 - Sichten und Verteilen des Einlaufs sowie
```
Führen der diesbezüglichen Vormerke
```
9 - Betreuung einfacher haustechnischer Anlagen
```
```
9 - Botendienst
```
```
9 - Hilfsdienst im Lager
```
```
9 - Reinigungsdienst RV
```
```
9 - Sonstige Hilfsdienste
```
```
9 - Torwartdienst
```
```
```
*1) Verwendung gemäß § 230a BDG 1979
§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker (Jahresvollarbeitsplätze).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ...................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 7, PT 8 und PT 9 .................................. 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender
Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht
ausschließlich Fahrdienst versieht (bei
Straßenpostkursen nur für die betreffenden
Anfangspostämter) ..................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte
Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf
Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten
des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................ 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten
Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und
Rundfunkämter:
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ......... mehr als
500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ......... mehr als
250 und
höchstens
500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ......... mehr als
120 und
höchstens
250 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe ........ mehr als
60 und
höchstens
120 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe ........ mehr als
30 und
höchstens
60 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe ........ mehr als
15 und
höchstens
30 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4a .......................... bis 15
Punkte,
davon für
Tätigkeiten
der
Ver-
wendungs-
gruppen
PT 2 bis
PT 6
mindestens
6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b .......................... bis 15
Punkte,
davon für
Tätigkeiten
der
Ver-
wendungs-
gruppen
PT 2 bis
PT 6
mindestens
3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe ......................... mindestens
5 Punkte,
wobei der
Anteil
von
Tätigkeiten
der Ver-
wendungs-
gruppen
PT 2 bis
PT 6
mindestens
36 Wochen-
stunden
beträgt,
ansonsten
mindestens
39 Wochen-
stunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ......................... alle
übrigen
Postämter.
§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I .. mehr als
250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II . mehr als
120 und
höchstens
250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III mehr als
60 und
höchstens
120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV . mehr als
30 und
höchstens
60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V .. alle
übrigen
Postauto-
stellen,
Post-
garagen und
Postauto-
werk-
stätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 7, PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik und
- Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik
```
Orts-(End)Amtseinrichtungen
```
```
```
Fernsprechwählämter mit
```
```
Motor- Koordinaten-
wählern schaltern
Heb-
dreh-
wählern ohne mit ohne mit
Routineprüfeinrichtung
```
```
Punkte
```
Grundbewertung
```
ein Einzelanschluß ......... 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65
ein Serienanschluß ......... 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20
eine Stammleitung für
Gesellschaftsanschlüsse .... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Stammleitung für
Gemeinschaftsanschlüsse .... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Wählschalt-
stellenhauptleitung ........ 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20
eine Serienanschlußleitung
für automatisierte
Landanschlüsse ............. 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65
eine Konzentratorhauptleitung ........ 2,6 (1,3 + 1,3)
```
zusätzliche Bewertung
```
ein Gruppenwähler in einer
zusätzlichen Wahlstufe ..... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein I./II. Gruppenwähler ....... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein für ein Teilamt im
Vollamt
untergebrachter
Gruppenwähler der
letzten
Gruppenwähler-Wahlstufe .... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55
ein Dienstgruppenwähler oder
Ansageleitungswähler ....... 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40
eine Zählübertragung ........... 0,4
eine Gleichstromübertragung .... 0,5
eine Wechselstromübertragung ... 1,0
eine Wechselstromübertragung
(Einschubtechnik) .......... 0,5
eine Systemübertragung ......... 0,5
```
Fernverkehrseinrichtungen
```
```
```
Fernsprechwählämter mit
```
```
Koordinatenschaltern
Motor- ohne mit
wählern
Routineprüfeinrichtung
```
```
Punkte
ein Registerverzoner ...... 7,0
ein Verbundgruppenwähler .. 2,2
ein Netzgruppenwähler
für den
Zweidrahtverkehr ...... 2,2 1,5 1,55
ein Netzgruppenwähler für
den Vierdrahtverkehr .. 2,5
ein Ferngruppenwähler ..... 2,5
ein Fernvermittlungs-
gruppenwähler ......... 2,2
ein Motormischwähler ...... 2,2
ein Hilfsgruppenwähler .... 2,0
ein kompletter
Gestellrahmen
Mischwähler ESK ....... 15,0
ein Verbundgruppenwähler
für den Vierdraht-
verkehr ................ 2,5
eine Gabelübertragung 4/2,
soweit sie einem
I./II. Gruppenwähler
im Vierdrahtverkehr
nachgeschaltet ist ..... 0,5
§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
- Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
Es entsprechen:
ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100
oder WT 1000 ...................................... 2,3 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd ............. 1,3 Punkte;
eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus
Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU,
SES, PAD) ......................................... 1,7 Punkte;
ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1,
UEZ 2, UEV ........................................ 3,8 Punkte;
eine digitale Abzweigeinrichtung (DA) .................. 7,5 Punkte;
ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr
als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und
UEM 64 ............................................ 4,3 Punkte;
ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64 ........................ 4,3 Punkte;
ein Bildschirmtext - Amtsmodem ........................ 1,9 Punkte;
ein Teilnehmeranschluß an einem
Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) ............. 1,3 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion'' .... 1,4 Punkte;
eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion'' ..... 1,54 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion'' ... 2,5 Punkte;
eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion'' .... 2,75 Punkte.
§ 9. Die in den Verwendungen
- Leiter eines Verstärkeramtes I,
- Leiter eines Verstärkeramtes II und
- Leiter eines Verstärkeramtes III
Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.
Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.
§ 10. (1) Die im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA und
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA oder im FSBA sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten'' oder „Qualitätspunkten'' zuzuordnen.
(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als
30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.
(3) „Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
(4) „Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
(5) Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme ................... 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ......................... 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst .................... 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des
Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ................ 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst ....................... 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst .......................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht ................... 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.
§ 11. Die in den Verwendungen
- Leiter einer Störungsmeldestelle I und
- Leiter einer Störungsmeldestelle II
Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung
AE Anrufeinheiten
Anm. Anmerkung
ATB Amtliches Telefonbuch
AV Arbeitsvorbereitung
BRD Bundesrepublik Deutschland
Bgld Burgenland
BÜK Bürokommunikation
DZ Dienstzulagengruppe
S .................. DZ S gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
1 .................. DZ 1 gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
1b ................. DZ 1b gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
2 ................. DZ 2 gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
2b ................. DZ 2b gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
3 ................. DZ 3 gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
3b ................. DZ 3b gemäß § 82c Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
A ................. DZ A gemäß § 82c Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956
B ................. DZ B gemäß § 82c Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956
EBS Endbenutzerservice
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
FA Fernamt Wien
FBA Fernmeldebetriebsamt
FBAU Fernmeldebauamt
FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien
FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien
FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien
FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien
FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien
FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien
FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien
FGA Fernmeldegebührenamt Wien
FGG Fernmeldegebührengebarung
FGST Fernmeldegebührenstelle
FS-Apparate Fernschreibapparate
FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien
FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle
FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung
GDV Graphische Datenverarbeitung
HBA Hauptbereichsamt
I-Trupp Instandhaltungstrupp
KFZ Kraftfahrzeug
NÖ Niederösterreich
OeNB Österreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System
(Österreichisches digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle
OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle
PAL Postautoleitung
PCM Puls-Code-Modulation
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe
P.S.K. Postsparkasse
PT1 bis PT9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9
PTV Post- und Telegraphenverwaltung
PZV Postzeugverwaltung
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe
RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe
RVD Richtverwendung für Verwendungs- und
Dienstzulagengruppe
RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung
SMS Störungsmeldestelle
TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)
TF Trägerfrequenz
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜS Übernahmsschein
Z Ziffer
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1993 (PT-ZV 1993), BGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung des BGBl. Nr. 655/1993 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1993 (PT-ZV 1993), BGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung des BGBl. Nr. 655/1993 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
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