VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 9 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1.

„Verordnung“

2.

„Durchführungsverordnung“

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:

a)

nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,

b)

nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,

c)

nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,

d)

nach Artikel 26 der Verordnung,

e)

nach Artikel 29 der Verordnung und

f)

nach Artikel 52 der Verordnung.

(2) Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.

(3) Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.

Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl.

Art. 2 , BGBl. III Nr. 132/2006).

Artikel 3

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige finnische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige.

Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl.

Art. 2 , BGBl. III Nr. 132/2006).

Artikel 4

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige finnische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl.

Art. 2 , BGBl. III Nr. 132/2006).

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der medizinischen Behandlung durch den finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes in Finnland gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist:

a)

Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind

i)

mit der Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind, und

ii) mit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind,

b)

Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind fünf vom Hundert der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Person der von Finnland aus dem finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst gewährten Leistungen, welche auf Grund der Daten zu berechnen sind, die von Finnland für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung vorgelegt wurden.

c)

Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dieser Personen in Finnland ist aus den öffentlichen finnischen Statistiken zu errechnen.

(2) Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Artikel 6

Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Artikel 7

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich dieser Person als zuständiger Träger. Im Falle des Artikels 26 der Verordnung gilt dies auch für Familienangehörige, die außerhalb dieses Vertragsstaates wohnen.

Artikel 8

(1) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

(2) Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 5 Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Die Aufhebung des Abs. 2 wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl. Art. 2, BGBl. III Nr. 132/2006).

Artikel 8

(1) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen, für welche nach Artikel 2 Absätze 1 bis 3 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 gezahlte Betrag ist dieser durch die österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006)

Artikel 9

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Finnland in Kraft getreten ist.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

Geschehen zu Helsinki, am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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