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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, wird verordnet:

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Sonderbeiträge sind an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monates durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 05070004, „Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wien'', abzuführen. Die für die Durchführung der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages zur Abgeltung der erwachsenden Kosten gebührende Vergütung kann gegen die eingehobenen Beiträge aufgerechnet werden.

§ 2. Auf diese Abfuhr haben die Träger der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen annähernd entspricht.

§ 3. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge dem Arbeitsmarktservice, unter Verwendung des hiefür vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Formblattes, jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.