Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-11-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 110/96 und V 133-149/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, idF BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet:

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 110/96 und V 133-149/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 17. März 1997, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, idF BGBl. Nr. 163/1995 gesetzwidrig war.

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen oder gemäß einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 505/1994, beschäftigt werden.

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