Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1995 festgesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, wird mit Zustimmung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1995 mit 1,028 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1995 mit je 109,58 festgesetzt.
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