Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen übertragen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, wird verordnet:
§ 1. Die im § 5 des Bundessozialämtergesetzes (BSÄG – Artikel 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes), BGBl. Nr. 314/1994, genannten Aufgaben gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen über.
§ 2. Durch die Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf Behörden des Bundes entsteht kein vom Bund einem anderen Rechtsträger zu ersetzender Aufwand.
§ 3. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sämtliche zum Ablauf des 31. Dezember 1994 bei den Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anhängigen Geschäftsfälle zu übernehmen, noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen und die Parteistellung in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten und vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts wahrzunehmen.