Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung der Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1955, BGBl. Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 482/1985, wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 1995 wie folgt festgestellt:
Höhe der
Stufe Bemessungsgrundlage Kleinrente
monatlich
in Schilling
1 von ................... 6 000 K bis 20 000 K .... 16 100 S
2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K .... 17 560 S
3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K .... 19 320 S
4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K .... 21 150 S
5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K .... 22 220 S
6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K .... 24 500 S
7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K .... 27 340 S
8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K .... 30 190 S
9 von mehr als 100 000 K .......................... 35 320 S
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