Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, wird verordnet:

§ 1. Die in den §§ 26, 27, 28, 28a, 30 und 30a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Artikels 11 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, und des Artikels X des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, den Arbeitsinspektoraten zugeordneten Aufgaben und Befugnisse gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektorate für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten, für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg, für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz, für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt, für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck, für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz, für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt, für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels und an das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien über. Der örtliche Wirkungsbereich dieser Arbeitsinspektorate für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstreckt sich auf das jeweilige Bundesland. Auch die übrigen Arbeitsinspektorate haben im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu achten und die Arbeitsinspektorate für den 8., 10., 11., 13., 14., 15., 16. und 19. Aufsichtsbezirk sowie das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bei der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu unterstützen. Die in den §§ 28a und 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugeordneten Aufgaben und Befugnisse gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.

§ 2. Durch die Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf Behörden des Bundes entsteht kein vom Bund einem anderen Rechtsträger zu ersetzender Aufwand.

§ 3. Die Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben sämtliche am 31. Dezember 1994 anhängigen Geschäftsfälle und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 4. In Verwaltungsstrafverfahren (§ 28a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach dem ersten oder zweiten Satz zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ des nach § 1 sachlich zuständigen Arbeitsinspektorates, in dessen Aufsichtsbezirk der Verhandlungsort gelegen ist, vertreten lassen.

§ 5. In Verwaltungsverfahren (§ 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.

§ 6. Die §§ 4 und 5 treten mit 15. August 1995 in Kraft.

§ 7. Die Wahrnehmung der im § 1 dem Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Tulln und Wien-Umgebung gehen mit Wirkung vom 1. Juli 1997 auf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien über.

§ 8. Das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk hat alle am 30. Juni 1997 anhängigen Geschäftsfälle und Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 9. Die §§ 7 und 8 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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