Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate (GO-BerK)
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41d Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird verordnet:
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Berufungskommission
Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden
§ 1. (1) Der Vorsitzende der Berufungskommission weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat zu.
(2) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat – unter voller Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder – in geeigneter Weise auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Berufungssenate
Berichterstatter
§ 2. (1) Der Senatsvorsitzende bestellt für jede anfallende Rechtssache ein Mitglied des Berufungssenates zum Berichterstatter.
(2) Der Berichterstatter hat die für die Entscheidung des Senates notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlußantrag auszuarbeiten. Dieser Antrag ist dem Senatsvorsitzenden vorzulegen, der ihn dem dritten Senatsmitglied zuleitet.
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Einberufung der Sitzungen
§ 3. (1) Der Senatsvorsitzende hat die Mitglieder des Berufungssenates nach Einlangen des Berichtes des Berichterstatters unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuladen.
(2) Als rechtzeitig einberufen gilt die Sitzung eines Berufungssenates, wenn die Mitglieder die Einberufung hiezu mit dem Bericht des Berichterstatters spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten.
(3) Eine ohne Einhaltung der im Abs. 2 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung eines Berufungssenates gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Beratung und Abstimmung
§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.
(2) Jede Sitzung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters.
(3) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet die Senatsmitglieder bei der weiteren Beratung und Abstimmung.
(4) Über den Spruch und die Begründung kann getrennt abgestimmt werden.
(5) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Berufungssenat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt worden ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen.
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Niederschrift
§ 5. (1) Die Erstellung der Verhandlungsschrift, der Niederschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer.
(2) Die Niederschrift hat, soweit auf diese nicht § 44 AVG anzuwenden ist, zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
die Rechtssache,
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
die gefaßten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen.
(3) Jede Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Abkürzung
(GO-BerK)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Bescheide und sonstige Erledigungen
§ 6. (1) Die Urschrift des Bescheides ist vom Senatsvorsitzenden mit dem Tag zu unterfertigen, an dem er beschlossen wurde. Im Bescheid sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers und allfälliger mitbeteiligter Parteien anzuführen.
(2) Die Ausarbeitung des Bescheides obliegt dem Berichterstatter. Wurde dessen Erledigungsentwurf nicht zum Beschluß erhoben, kann der Senatsvorsitzende die Ausarbeitung des Bescheides an sich ziehen oder dem dritten Senatsmitglied übertragen.
(3) Alle Erledigungen sind als solche der Berufungskommission auszufertigen.