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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1995

Geltender Text a fecha 1994-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit Verordnung BGBl. Nr. 952/1994 für das Jahr 1995 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß im Jahr 1995 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1995 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 74/1994 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 6 Z 5 statt 8 098 865 S mit 8 325 633 S;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 484 S mit 498 S;

```

3.

im § 11 Abs. 5 statt 10 291 S mit 10 579 S,

```

statt 9 283 S mit 9 543 S,

statt 13 270 S mit 13 642 S;

```

4.

im § 12a Abs. 1 statt 12 087 S mit 12 425 S,

```

statt 4 840 S mit 4 976 S.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.