Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 26a Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Für das Kalenderjahr 1995 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 195 S mit 201 S festgestellt.
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