Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über denLehrplan der Akademie für Sozialarbeit; Bekanntmachung derLehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-01
Status Aufgehoben · 2009-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3).

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 81, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird - hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - verordnet:

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

§ 1. Für die Akademie für Sozialarbeit (einschließlich der Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) wie folgt in Kraft:

1.

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1995,

3.

hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1995,

4.

hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1996,

5.

hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 1996,

6.

hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 1997,

7.

hinsichtlich des 7. Semesters mit 1. September 1997 und

8.

hinsichtlich des 8. Semesters mit 1. Februar 1998.

§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) wie folgt in Kraft:

1.

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994,

2.

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1995,

3.

hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1995,

4.

hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1996,

5.

hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September 1996,

6.

hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar 1997,

7.

hinsichtlich des 7. Semesters mit 1. September 1997 und

8.

hinsichtlich des 8. Semesters mit 1. Februar 1998.

(2) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/1987, sowie die Anlagen A, B und C zu dieser Verordnung außer Kraft.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3).

Anlage

```

```

LEHRPLAN DER AKADEMIE FÜR SOZIALARBEIT

einschließlich der Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Gesamtwochenstunden *1)

Summe

Akademie Akademie Lehrver-

Unterrichtsgegenstände für Sozial- für Sozial- pflichtungs-

arbeit arbeit für gruppe

Berufstätige

6 Semester 6-8 Semester

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Human- und

```

Sozialwissenschaften

(als

Bezugswissenschaften

der Sozialarbeit)

Religion ............ 10 *2) 6-8 *3) (III)

Psychologie ......... 5-12 4-10 I

Pädagogik ........... 4-10 3-9 I

Medizin ............. 7-12 6-11 I

Recht ............... 8-14 6-10 I

Soziologie .......... 5-8 5-8 I

Politikwissenschaft . 2-4 2-3 II

Wirtschafts- und

Sozialpolitik ....... 3-7 3-7 I

Sozialforschung ..... 2-5 2-5 I

```

2.

Methodik der

```

Sozialarbeit

Theorie der

Sozialarbeit ........ 8-10 5-8 I

Handlungsfelder der

Sozialarbeit ........ 16-20 14-18 II

Methoden der

Sozialarbeit ........ 10-14 10-14 II

Organisation und

Administration der

Sozialarbeit ........ 2-4 2-4 III

```

3.

Akademieautonome

```

Pflichtgegenstände *4) 0-12 0-12

Deutsch/Lebende

Fremdsprache ........ I

Allgemeinbildende

Fachgebiete ......... III

Wirtschaftliche

Fachgebiete ......... II

B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Praxisorientierte

Unterrichtsver-

anstaltungen ........ 13-17 13-15 III

Praxisseminar ....... 12-14 12-14 III

Ergänzende

Unterrichtsver-

anstaltungen *4) .... 6-12 6-12

Spezialgebiete der

Sozialarbeit ...... I-III *5)

Persönlichkeits-

bildung ........... III

Ästhetisch-kreative

Fachgebiete ......... 0-6 0-6 IV

```

```

Gesamtwochenstunden-

zahl ................ 129 110-112

C. PRAKTIKA *4)

Pflichtpraktikum an der

Akademie für

Sozialarbeit: .......... 880 Stunden

Pflichtpraktikum an der

Akademie für

Sozialarbeit für

Berufstätige: ........ 720 Stunden

D. FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN *4)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Akademie für Sozialarbeit hat im Sinne des § 79 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, jenes grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Sozialarbeiterberufes befähigt.

Sie führt in die Sozialarbeit als wissenschaftlich begründete Berufstätigkeit in bezug auf die materiellen, physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse des Menschen in einer sich verändernden Gesellschaft und ihre Befriedigung durch ein System öffentlicher und privater sozialer Programme, Dienste und Einrichtungen sowie durch Aktivierung einzelner oder kollektiver Selbsthilfekräfte bei Betroffenen ein.

Sie führt in die Sozialarbeit als berufliches soziales Handeln mit gesellschaftspolitischem Bezug durch Mitgestaltung von gesellschaftlichen Bedingungen, Erkennen und Aufdecken von sozialen Problemen und Mitarbeit bei der Lösung von persönlichen und gesellschaftlichen Konflikten ein.

Sie befähigt den Studenten zur Kommunikation, zur Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten, ebenso zum Erschließen vorhandener Hilfsquellen und zum Erarbeiten neuer Lösungsmodelle.

Dieser Lern- und Befähigungsprozeß bietet dem Studenten die Grundlagen zu einer qualifizierten und selbständigen Berufsausübung in den Handlungsfeldern der Sozialarbeit.

Der Student soll sich mit der Gesellschaft und der Kultur Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Politik und Sozialwesen sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen können.

III. STUDIENPLAN

(AKADEMIEAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Akademie sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der akademieautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studenten und der Lehrer sowie des akademieinternen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlich-sozialen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Dem Ständigen Ausschuß der Akademie obliegt im vorgesehenen Rahmen

1.

die Festlegung der Gesamtwochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen,

2.

die Aufteilung der Gesamtwochenstunden der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf sechs Semester an der Akademie für Sozialarbeit und auf sechs bis acht Semester an der Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige,

3.

die Entscheidung über die Form der einzelnen Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung; Einzel- oder Blockveranstaltungen) und

4.

die Festlegung der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen sowie der Praktika.

Soweit der Ständige Ausschuß Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4 des vorstehenden Absatzes nicht trifft, haben diese Festlegungen durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Soweit im Rahmen des Studienplanes akademieautonome Pflichtgegenstände festgelegt werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Jeder akademieautonome Pflichtgegenstand ist einer der drei vorgesehenen Pflichtgegenstandsgruppen zuzuordnen, wobei eine den konkreten Lehrinhalt angebende Zusatzbezeichnung zulässig ist.

Im Bereich des Pflichtgegenstandes „Handlungsfelder der Sozialarbeit“ können aktuelle Problembereiche der Sozialarbeit als zusätzliche Handlungsfelder festgelegt werden.

Ferner können durch den Studienplan zur Ergänzung von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen oder zur Vermittlung von Inhalten anderer Fachgebiete Freigegenstände und unverbindliche Übungen (auch als Blockveranstaltungen) festgelegt werden. Solche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz anzufügen ist. Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind weiters hinsichtlich ihres Inhaltes (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze) und des Stundenausmaßes durch akademieautonome Lehrplanbestimmungen zu konkretisieren.

Bei der Erlassung akademieautonomer Lehrplanbestimmungen ist auf die Bildungsaufgabe der Akademie für Sozialarbeit (Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige) Bedacht zu nehmen. Stoffwiederholungen sind zu vermeiden.

Durch akademieautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übung „Spezialgebiete der Sozialarbeit“ festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studenten fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Die Studienpläne haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der jeweiligen Akademie zu beachten.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Lehre und die Lernorganisation an der Akademie für Sozialarbeit soll nach folgenden, dem allgemeinen Bildungsziel entsprechenden didaktischen Grundsätzen erfolgen:

1.

Bei der Auswahl der Studieninhalte und bei der Bestimmung der Ziele sollen jene Einstellungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen; dabei sollen insbesondere die Aktivität, Selbständigkeit und Selbstreflexionsfähigkeit der Studenten gefördert sowie ihre Interessen und die Interessen der Zielgruppen der Sozialarbeit berücksichtigt werden. Das Unterrichtsprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern ist besonders zu beachten.

2.

Die Studenten sollen wissenschaftliche Ansätze kennenlernen, die sich hinsichtlich ihres Erkenntnisinteresses, ihrer Methoden und Ergebnisse voneinander unterscheiden. Sie sollen beurteilen, welchen Beitrag diese Ansätze zur Erklärung und Lösung von Problemen und Konflikten leisten können. Dies schließt mit ein, daß gesellschaftliche, wissenschaftliche und berufsspezifische Entwicklungen kontinuierlich berücksichtigt werden.

3.

Unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes sollen die Studienangebote der Akademie für Sozialarbeit auf eine ganzheitliche Bildungsleistung abzielen. Bei der Auswahl der Studieninhalte soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf ihre Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsbildung sollen die Studenten befähigt werden, sich zunehmend als verantwortliche Entscheidungsträger für berufliches Handeln zu begreifen.

4.

Lehrveranstaltungen sollen grundsätzlich so gestaltet werden, daß

a)

die Studenten lernen, selbständig und kooperativ zu arbeiten, eigene Lernmotivation zu entwickeln und den Lernprozeß eigenverantwortlich mitzugestalten;

b)

die Entscheidungsspielräume zunehmend erweitert sowie individuelle Studieninteressen einbezogen und soziale und emotionale Komponenten des Lernens berücksichtigt werden;

c)

den Studenten Gelegenheit geboten wird, demokratisches Verhalten zu erfahren und demokratische Entscheidungsprozesse mitzugestalten, sodaß theoretische Reflexion und praktische Tätigkeit ineinandergreifen können. So sollen berufsspezifische Inhalte exemplarisch, praxis- bzw. problemorientiert bearbeitet werden.

5.

Zur Gewährleistung des Ausbildungszieles ist es erforderlich, daß die Lehrer sich um eine intensive Zusammenarbeit mit in der Berufspraxis stehenden Sozialarbeitern und mit Vertretern anderer Disziplinen bemühen.

Der Lehrplan für die Pflichtveranstaltungen enthält den Lehrstoff, welchen die Lehrveranstaltungen jedenfalls behandeln müssen. Die zeitliche Verteilung steht dem Lehrer frei.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.