Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:
semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3)
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:
semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3)
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 96, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3)
§ 1. Für das Kolleg für Kindergartenpädagogik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017
§ 1. Für das Kolleg für Elementarpädagogik an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3)
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
§ 2. Die UnterrichtsgegenstÄnde des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
§ 2a. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 2a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 2a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Abschnitt IV der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 2a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Abschnitt IV der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(5) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2007 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2007, des 2. Semesters mit 1. Februar 2008, des 3. Semesters mit 1. September 2008 und des 4. Semesters mit 1. Februar 2009 in Kraft.
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
§ 3. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1994, des 2. Semesters mit 1. Februar 1995, des 3. Semesters mit 1. September 1995 und des 4. Semesters mit 1. Februar 1996 in Kraft.
(2) Die Abschnitte I und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 404/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 2a sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlage [Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik (einschließlich Kollegs für Berufstätige)] dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Abschnitt IV der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(6) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2007 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2007, des 2. Semesters mit 1. Februar 2008, des 3. Semesters mit 1. September 2008 und des 4. Semesters mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(7) Der Titel, Art. I § 1 und § 3 Abs. 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 3)
semsterweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. Art. 2, BGBl. II Nr. 239/2017)
ARTIKEL II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:
Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.
Semesterweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten (vgl. Art. I § 3 Abs.
5).
Anlage
LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan
mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren
für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.
Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl
der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine
Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.
Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler gemäß
Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten.
Der Lehrplan umfaßt
- die allgemeinen Bestimmungen,
- das allgemeine Bildungsziel,
- die allgemeinen didaktischen Grundsätze,
- die Stundentafel und
- die Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände, jeweils Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (nach Semestern gegliedert) und didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes.
Unterrichtsprinzipien
Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht bloß einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die
allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.
Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien” genannt werden, sind aufzufassen:
- Gesundheitserziehung
- Interkulturelles Lernen
- Leseerziehung und Sprecherziehung
- Medienerziehung
- Musische Erziehung
- Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung)
- Sexualerziehung (einschließlich Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zwischen den Geschlechtern)
- Umwelterziehung
- Verkehrserziehung
- Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt
- Vorbereitung auf die Anwendung neuer Techniken, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechniken
- Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung)
- Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Unterrichtsplanung
Die Lehrerin/der Lehrer hat ihre/seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes).
Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern von der Lehrerin/vom Lehrer
- die Konkretisierung des allgemeinen Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und der fachübergreifenden Lernbereiche („Unterrichtsprinzipien”),
- die Auswahl der Lehrstoffe,
- die zeitliche Verteilung und Gewichtung der Ziele und Lehrstoffe sowie
- die Festlegung der Methoden und Medien des Unterrichts.
- geographische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen einer Region bzw. Hinweise auf besondere örtliche Gegebenheiten;
- die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch entsprechende Maßnahmen der inneren Differenzierung;
- die Einplanung von Lernzeiten, die der Schülerin/dem Schüler ausreichend Raum zur Wiederholung, Festigung und Einübung sichern;
- die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler;
- die Einordnung des Lehrbuches und anderer Unterrichtsmedien.
- fachbezogener und fächerübergreifender Projektunterricht,
- die Gestaltung von Festen und Feiern,
- Formen der inneren Differenzierung,
- Schulveranstaltungen,
- die Einbeziehung von Experten in den Unterricht.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der
Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans
zu
beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann nach Maßgabe
folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
⋯
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