Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der der Beitragssatz nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz festgesetzt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Der Beitragssatz gemäß § 13 Abs. 3 in Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1995 mit 2,50 vH festgesetzt.
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