Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie betreffend die Gültigkeit der Familienbeihilfenkarten
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 30 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 511/1994 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 1. Ausgestellte Familienbeihilfenkarten als Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe durch Dienstgeber und auszahlende Stellen verlieren mit 30. April 1995 ihre Gültigkeit.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).
§ 2. Für Familienbeihilfen, die auf Grund von Familienbeihilfenkarten für Zeiträume nach dem 30. April 1995 ausgezahlt werden besteht kein Anspruch auf Ersatz durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
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