Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in vier Abschnitte gliedert.
(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 6) und findet bei den vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall festzulegenden Dienststellen, vorzugsweise bei den Ausbildungseinheiten der Korpskommanden bzw. der Militärkommanden, statt.
(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 7) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
(4) Der III. Abschnitt umfaßt den Gegenstand „Ausbildungs- und Führungsmethodik“ (§ 8 Abs. 2 Z 7 und § 8 Abs. 3 Z 1) und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.
(5) Der IV. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der dritten Teilprüfung (§ 8) mit Ausnahme des Gegenstandes „ Ausbildungs- und Führungsmethodik“ und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.
Zulassung zur Ausbildung
§ 3. (1) Zum I. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die die Zulassungsprüfung (§ 4) erfolgreich abgelegt haben.
(2) Zum II. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den I. Abschnitt absolviert und die erste Teilprüfung positiv abgelegt haben.
(3) Zum III. und IV. Abschnitt sind nur jene Kandidaten zuzulassen, die den II. Abschnitt absolviert und die zweite Teilprüfung positiv abgelegt haben.
(4) Die Zulassung zu einem Ausbildungsabschnitt ist zu widerrufen, wenn ein Kandidat mehr als ein Drittel der für diesen Abschnitt vorgesehenen Ausbildungsstunden versäumt hat.
Zulassungsprüfung
§ 4. (1) Die Zulassungsprüfung ist schriftlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Deutsch;
Mathematik (Grundkenntnisse).
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Körperausbildung;
Waffen- und Schießdienst.
(4) Die Zulassungsprüfung dauert zwei Tage und ist durch die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle durchzuführen.
(5) Zur Zulassungsprüfung sind von der Dienstbehörde I. Instanz, zu deren Bereich die für die Durchführung des I. Abschnittes zuständige Dienststelle gehört, nur jene Kandidaten zuzulassen, die
den Grundwehrdienst absolviert,
die vorbereitende Kaderausbildung in einer der künftigen Verwendung entsprechenden Grundfunktion positiv abgeschlossen und
einen Antrag auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M ZCh abgegeben haben.
Dienstprüfung
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist in drei Teilprüfungen abzuhalten.
(2) Die Kandidaten sind von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Dienstprüfung zuzuweisen, und zwar
nach Absolvierung des I. Abschnittes der Ausbildung und positiver psychologischer Eignungsfeststellung (Abs. 3) zur ersten Teilprüfung,
nach Absolvierung des II. Abschnittes der Ausbildung zur zweiten Teilprüfung und
nach Absolvierung des III. und IV. Abschnittes der Ausbildung zur dritten Teilprüfung.
(3) Die psychologische Eignungsfeststellung hat während des I. Abschnittes stattzufinden und die psychologische Eignung des Kandidaten zum Unteroffizier festzustellen.
(4) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(5) Die erste Teilprüfung ist mündlich und praktisch, die zweite und dritte Teilprüfung sind schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(6) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern.
Erste Teilprüfung
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Gefechtsdienst einschließlich Versorgung;
Waffen- und Schießdienst;
Karten- und Geländekunde.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Gefechtsdienst einschließlich Versorgung;
Waffen- und Schießdienst;
Karten- und Geländekunde,
Exerzierdienst.
Zweite Teilprüfung
§ 7. (1) Die mündliche und die praktische Prüfung umfassen folgende Gegenstände:
Waffen- und Gerätelehre einschließlich der Sicherheitsbestimmungen sowie sonstige Fachkenntnisse in der jeweiligen Verwendung;
Führung im Einsatz;
Versorgung und Materialerhaltung im Frieden und im Einsatz.
(2) Der Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch schriftlich zu prüfen.
Dritte Teilprüfung
§ 8. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt den Gegenstand „Heereskunde und Gefechtsmittellehre“.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
Verfahrensrecht;
Wehrrecht;'
Wehrpolitische Ausbildung;
Heereskunde und Gefechtsmittellehre;
Ausbildungs- und Führungsmethodik.
(3) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Ausbildungs- und Führungsmethodik;
Körperausbildung.
(4) In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 Z 2 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
(5) Eine Einzelprüfung gemäß Abs. 4 kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Prüfungskommissionen für die Zulassungsprüfung
§ 9. (1) Für die Zulassungsprüfung ist bei jeder Dienstbehörde I. Instanz eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Dienstbehörde, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion III.
(3) Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.
(4) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind nur Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen, zu Mitgliedern der Prüfungskommision (Anm.: richtig: Prüfungskommission) darüber hinaus auch Beamte der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.
Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung
§ 10. (1) Für die Dienstprüfung sind folgende Prüfungskommissionen einzurichten:
für die erste Teilprüfung je eine bei den Dienstbehörden
I. Instanz;
für die zweite Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die dritte Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(2) Vorsitzende der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind die Leiter der Dienstbehörden, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion III.
(3) Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind von den Vorsitzenden zu bestellen. Abs. 4 Z 4 ist anzuwenden.
(4) Vom Bundesminister für Landesverteidigung sind zu bestellen:
zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung jeweils ein Beamter der Verwendungsgruppen A oder A 1 oder H 1 oder M BO 1;
zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter;
zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die dritte Teilprüfung der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter;
zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen sind.
(5) Die Prüfungskommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
§ 11. Abweichend vom § 3 Abs. 3 können Kandidaten der Waffengattung/Fachrichtung gemäß Z 18 und 19 der Anlage vor Absolvierung des II. Abschnittes zum III. und IV. Abschnitt zugelassen werden, wenn wichtige dienstliche Interessen vorliegen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12. (1) Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des I. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
Unteroffizierskurs 1. Teil (UOK 1);
Jagdkommandogrundkurs.
(2) Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
der Unteroffizierskurs 2. Teil (UOK 2);
die Hufbeschlags- und Veterinärgehilfen-Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität hinsichtlich des Beschlagdienstes;
die Ausbildung an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich des technischen Dienstes, nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung;
die praktische fliegerische Eignungsfeststellung (Selektion) und die Zulassung zur Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Militärpiloten.
(3) Der Lehrabschluß im Lehrberuf „Koch“ in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am II. Abschnitt der Ausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Prüfung im Gegenstand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.
Übergangsbestimmung
§ 13. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 341/1985, gilt als Grundausbildung nach dieser Verordnung.
Anlage
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Waffengattung/Fachrichtung Ausbildungsstätte
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Infanteristische Kampftruppe Jägerschule/Sperrtruppenschule
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- Jägertruppe
(Jagdkommandotruppe,
Wachtruppe)
- Sperrtruppe
- Panzerjägertruppe
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Mechanisierte Kampftruppe Panzertruppenschule
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- Panzertruppe
- Panzergrenadiere
- Jagdpanzertruppe
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Aufklärungstruppe
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- ungepanzerte Aufklärer Jägerschule/Sperrtruppenschule
- gepanzerte Aufklärer Panzertruppenschule,
Ausbildungsstab gepanzerte
Aufklärung
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Artillerietruppe Artillerieschule
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Pioniertruppe Pioniertruppenschule
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Fernmeldedienst Fernmeldetruppenschule
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Fliegerabwehrtruppe Fliegerabwehrschule
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ABC-Abwehrtruppe ABC-Abwehrschule
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Sanitätsdienst Sanitätsschule, Militärspital
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Beschlagdienst
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Feldzeugdienst Heeresversorgungsschule
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Wirtschaftsdienst Heeresversorgungsschule
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Feldkochdienst Heeresversorgungsschule
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Kanzleidienst Heeresversorgungsschule
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Musikdienst Gardebataillon
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Militärstreifendienst Kommandobataillon/
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Militärstreifenkompanie
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Militärpiloten Fliegerschule
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Luftbilddienst Fliegerbildkompanie
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Technischer Dienst Heeresversorgungsschule
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- Maschinenbau
- Waffentechnik
- Kraftfahrzeugtechnik
- Panzertechnik
- Pioniergerätetechnik
- Elektrotechnik
- Fernmeldetechnik
- Radartechnik
- Luftfahrzeugtechnik
- Munitionstechnik
- Sondertechnik
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Kraftfahrbetriebsdienst Heereskraftfahrschule
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