Bundesgesetz über den Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld (Karenzurlaubszuschußgesetz - KUZuG)Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz erlassen wird (Strukturanpassungsgesetz)
Abkürzung
KUZuG
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel Gegenstand
I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
V Änderung des Pensionsgesetzes 1965
VI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
VIII Änderung des Richterdienstgesetzes
IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
XI Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
XII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
XIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
XIV Änderung des Einsatzzulagengesetzes
XV Änderung des Bezügegesetzes
XVI Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
XVIa Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 XVIb Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
XVII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
XVIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
XIX Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
XX Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
XXI Änderung des Berggesetzes 1975
XXII Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
XXIII Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
XXIV Änderung des Betriebshilfegesetzes
XXV Karenzurlaubszuschußgesetz - KUZuG
XXVI Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz
XXVII Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
XXVIII Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
XXIX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
XXX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
XXXI Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
XXXII Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
XXXIII Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
XXXIV Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
XXXV Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird
XXXVI Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
XXXVII Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
XXXVIII Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
XXXIX Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988
XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes
XLII Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
XLIII Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995
XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Artikel XXV
Abschnitt 1
Anspruch auf Zuschuß
§ 1. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
alleinstehende Elternteile (§ 2),
verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 3,
nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 4 und
Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 ff. oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter gemäß § 31b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, zuerkannt worden ist.
Abs. 1 Z 4 gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem
Dezember 1995 liegt (vgl. § 21 Abs. 6).
Artikel XXV
Abschnitt 1
Anspruch auf Zuschuß
§ 1. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
alleinstehende Elternteile (§ 2),
verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 3,
nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 4 und
Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben nach Maßgabe des § 3 Abs. 3.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 ff. oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter gemäß § 31b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, zuerkannt worden ist.
§ 2. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 4 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben oder der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung anzugeben.
Abs. 1 gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem
Dezember 1995 liegt (vgl. § 21 Abs. 6).
§ 2. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 4 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung anzugeben.
Ehegatten
§ 3. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß nach diesem Bundesgesetz, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5 495 Schilling im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 768 Schilling zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Abs. 3 gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem
Dezember 1995 liegt (vgl. § 21 Abs. 6).
Ehegatten
§ 3. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß nach diesem Bundesgesetz, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5 495 Schilling im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 768 Schilling zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
(3) Abs. 1 und 2 ist auch im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.
Nicht Alleinstehende
§ 4. Unter den Voraussetzungen des § 3 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer
§ 5. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 1 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf eine im § 1 Abs. 2 genannte Leistung wegen Krankheit ruht.
Höhe
§ 6. Der Zuschuß beträgt monatlich 2 500 Schilling, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Teilzeitbeschäftigung
§ 7. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 31a Abs. 3 und 4 AlVG).
Teilzeitbeihilfe
§ 8. (1) Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 31b AlVG beträgt monatlich 1 250 Schilling.
(2) Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Artikel I § 4a des Betriebshilfegesetzes beträgt monatlich 1 250 Schilling.
Einkommen
§ 9. Als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt das Einkommen gemäß § 36a AlVG.
§ 9 gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995
liegt (vgl. § 21 Abs. 6).
Einkommen
§ 9. Als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt das Einkommen gemäß § 36a AlVG. § 36c AlVG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung des Einkommens für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb § 140 Abs. 5 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeit, Antrag
§ 10. (1) Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der nach dem Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin örtlich oder sachlich zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Antrag kann bei jeder Dienststelle der zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.
(2) Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 3 und 4 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 11 verpflichten.
Abschnitt 2
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur
Teilzeitbeihilfe
Abgabe, Abgabepflichtige(r)
§ 11. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben zu leisten:
Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder 4 ausbezahlt wurde.
Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausbezahlt wurde.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 14) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.
Abschnitt 2
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur
Teilzeitbeihilfe
Abgabe, Abgabepflichtige(r)
§ 11. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben zu leisten:
Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.
Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder 4 ausbezahlt wurde.
Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausbezahlt wurde.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 14) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.
(4) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe gilt abweichend von § 9 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und der Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
Höhe der Abgabe
§ 12. Die Abgabe beträgt jährlich
```
in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 1 bei einem jährlichen Einkommen
```
von
mehr als 140 000 S .......................................... 3%
mehr als 175 000 S .......................................... 5%
mehr als 225 000 S .......................................... 7%
mehr als 275 000 S .......................................... 9%
des Einkommens (§ 9),
```
in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 bei einem
```
Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 350 000 S .......................................... 5%
mehr als 400 000 S .......................................... 7%
mehr als 450 000 S .......................................... 9%
des Einkommens (§ 9).
§ 13. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 14. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 12 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
Zuständigkeit, Erhebung
§ 15. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Erklärungspflicht
§ 16. Jeder Abgabepflichtige (§ 11) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 9 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
Abschnitt 3
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anpassung
§ 18. (1) Die Beträge gemäß den §§ 3, 6 und 8 sind mit Wirkung ab 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünfzig Groschen und mehr auf Schilling zu ergänzen.
Gebührenfreiheit
§ 19. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 des AVG sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 20. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt.
(2) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung).
(3) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zu.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnittes 1 und 3, hinsichtlich der Zuschüsse, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit der Vollziehung des Abschnittes 2 und 3, hinsichtlich der Rückzahlung, der Bundesminister für Finanzen betraut.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.