Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:
Abschnitt
AUFNAHME IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS
Zustimmung zur Aufnahme
§ 1. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für:
Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der 1.1. Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
1.2. Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
1.3. Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der 2.1. Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
2.2. Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c,
Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der 3.1. Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 in der Grundlaufbahn
und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
3.2. Verwendungsgruppe M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
3.3. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und
M ZCh.,
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Lehrer,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 8.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b,
Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 9.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
9.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
Abschnitt
AUFNAHME IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS
Zustimmung zur Aufnahme
§ 1. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für:
Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der 1.1. Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
1.2. Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
1.3. Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der 2.1. Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
2.2. Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c,
Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der 3.1. Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn
und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
3.2. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und
M ZCh,
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Lehrer,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 8.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b,
Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 9.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
9.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.
Hochschulbildung
§ 2. Für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, gilt die Zustimmung nach § 1 nur dann als erteilt, wenn der Aufzunehmende ein Universitäts(Hochschul)studium in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden einschlägigen Studienrichtung vollendet hat.
Ausnahmen von der Erteilung der Zustimmung
§ 3. Die Zustimmung nach § 1 gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen in eine höhere Dienstklasse gemäß § 118 Abs. 9 oder § 138 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
wenn bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 118 Abs. 10 oder § 138 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuerkannt werden soll,
solange die Zustimmung des Bundeskanzlers gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 nicht vorliegt, oder
wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform vorgesehen ist.
Abschnitt
ERNENNUNG IM DIENSTVERHÄLTNIS
Allgemeiner Verwaltungsdienst
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
Überstellung in die Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 nach Maßgabe des § 1 Z 1.3.
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt
in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4,
in der Verwendungsgruppe A 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 5.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.
Abschnitt
ERNENNUNG IM DIENSTVERHÄLTNIS
Allgemeiner Verwaltungsdienst
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
Überstellung in die Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 nach Maßgabe des § 1 Z 1.3.
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt
in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4,
in der Verwendungsgruppe A 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 5.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.
(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.
Exekutivdienst
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen E 2a und E 2b.
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt
in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in der Verwendungsgruppe E 2a.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
Exekutivdienst
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen E 2a und E 2b.
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt
in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in der Verwendungsgruppe E 2a.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E 2b handelt, oder
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.
Militärischer Dienst
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,
Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
Überstellung in die Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt
in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 4,
in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,
in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.
Militärischer Dienst
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,
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