Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 16a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt monatlich
für Offiziere 5,07 vH,
für Unteroffiziere 4,14 vH,
für Chargen 1,07 vH
§ 3. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung
§ 3. Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich 16,86 vH,
an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich 16,86 vH,
an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich 18,55 vH,
an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich 24,92 vH,
§ 4. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für Offiziere und Unteroffiziere monatlich 200 S und für Chargen 110 S.
§ 5. (1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.
§ 5. (1) § 3 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 24/1975, tritt außer Kraft.
(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 739/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.