Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-02-23
Status Aufgehoben · 2025-12-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

§ 1. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind von den Finanzämtern mittels Datenleitung direkt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.

§ 1. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen.

§ 2. Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

§ 2. (1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

§ 3. Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.

§ 3. (1) Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.

(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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