Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung – AVPV)
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 8 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, idF. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist. Eine gleichwertige in einem EWR-Vertragsstaat abgelegte Reifeprüfung oder abgeschlossene Berufsausbildung und Berufspraxis ist den inländischen Zulassungserfordernissen gleichzuhalten.
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
zum Nachweis des Vor- und Familiennamens geeignete Urkunden,
zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderliche Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(2) Der Prüfungswerber ist innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung des Ansuchens zu verständigen, ob er zur Prüfung zugelassen wird.
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Prüfungstermin
§ 3. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach Maßgabe der Anmeldungen, jedoch mindestens einmal jährlich einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzulegen.
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Einladung zur Prüfung
§ 4. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er nach Festlegung des Prüfungstermins umgehend, spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin, zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Prüfungsgebühr
§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend dem Aufwand und der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung ohne sein Verschulden verhindert war.
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AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den Fachgebieten aufweisen, die die Prüfungsgegenstände bilden, und zwar aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie einem Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder des Arbeitsmarktservice als Vorsitzendem. Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Mehrheit.
(2) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bestellen. Den in Abs. 1 genannten Interessenvertretungen steht hinsichtlich der von ihnen zu entsendenden Vertreter ein Vorschlagsrecht zu.
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AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Prüfungsgegenstände
§ 7. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Arbeitsrecht und Sozialrecht,
Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik,
Beratungs- und Vermittlungstechnik.
(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben soll von einem gut vorbereiteten Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist spätestens nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Grundzüge des Arbeitsrechtes und Arbeitnehmerschutzrechtes,
Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
Grundzüge der Berufskunde,
psychologische und soziologische Grundlagen,
Gesprächs- und Vermittlungsverhalten,
Datenschutz.
(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
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AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Art des Nachweises der Befähigung
§ 8. Der gemäß § 17a Abs. 2 Z 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vorgeschriebene Nachweis der fachlichen Qualifikation ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 9) nachzuweisen.
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AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Prüfungszeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
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AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Sonstiger Nachweis der Befähigung
§ 10. Personen, welche zum Stichtag 1. Jänner 1992 bei Inhabern der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 172 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) beschäftigt waren, und Personen, welche die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten des Arbeitsmarktservice erfolgreich abgeschlossen haben, erfüllen die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung.
Abkürzung
AVPV
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 68/2002).
Anlage
(§ 9)
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