Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-04-01
Status Aufgehoben · 1998-04-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Unterrepräsentation von Frauen

§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs/Entlohnungsgruppe oder

2.

der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

(2) Dienstbehörden im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sind

1.

der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst;

2.

die Universitäten (der Rektor/die Rektorin, der Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin, für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);

3.

die Kunsthochschulen (der Rektor/die Rektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);

4.

die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor/die Rektorin, der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin oder der Direktor/die Direktorin der Gemäldegalerie für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal);

5.

das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal;

6.

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik;

7.

die Geologische Bundesanstalt.

(3) Die übrigen Dienststellen im Ressortbereich mit Ausnahme des Bundestheaterverbandes sind im Sinne dieser Verordnung dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Abs. 2 Z 1) zuzuzählen.

(4) Aus der als Anlage A zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 2. (1) Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, den Anteil der weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen bzw. Entlohnungsgruppen und Funktionen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf mindestens 40% zu erhöhen. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluß nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der Unterrepräsentation. Eines der vorrangigen Ziele ist daher insbesondere die vermehrte Besetzung von hochqualifizierten wissenschaftlichen, künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Planstellen (zB Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en und Universitäts- und Hochschulassisten/inn/en auf unbestimmte Zeit) oder Funktionen im Bereich der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Frauen.

(2) Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, die in den einzelnen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen oder Funktionen jeweils bestehende Frauenquote (Anteil der Frauen an der Gesamtzahl in den einzelnen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen oder Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienstbehörde) innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht ist. Liegt die bestehende Frauenquote unter 10%, sind Förderungsmaßnahmen mit dem Ziel anzuwenden, die bestehende Frauenquote innerhalb der nächsten zwei Jahre ab Kundmachung dieser Verordnung um jeweils 100% zu erhöhen. Liegt die Frauenquote in einer Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 bei 0%, sind bevorzugt Maßnahmen gemäß § 4 anzuwenden.

(3) Die in den Frauenförderplänen gemäß § 39 Abs. 1 Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993) vorgesehenen weitergehenden Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Frauenförderungsgebot

§ 3. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG) sind verpflichtet, auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und Funktionen sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

(2) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 mindestens 40% der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktion mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(4) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bevorzugt zuzulassen.

II. ABSCHNITT

FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

Besondere Planstellenwidmung

§ 4. In den jährlichen Stellenplananträgen ist festzulegen, welche Planstellen bei Neu- und Wiederbesetzungen - gegliedert nach Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen - ausschließlich mit einer Frau zu besetzen sind. Sofern sachlich nichts anderes geboten ist, hat die Anzahl dieser ausschließlich mit Frauen zu besetzenden Planstellen für jede Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 jeweils 20% der Gesamtzahl der beantragten Planstellen zu betragen. Im Rahmen der Planstellenzuteilung ist eine entsprechende Widmung der zugeteilten Planstellen im gleichen prozentuellen Ausmaß vorzunehmen. In besonders begründeten sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen kann der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

Ausschreibung

§ 5. (1) Vor einer Ausschreibung gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) ist nachweislich zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Kandidatinnen vorhanden sind (§ 25 Z 4 AusG). In diesem Fall hat eine Ausschreibung zu unterbleiben.

(2) In den von § 4 nicht erfaßten Fällen hat jeder Ausschreibungstext den Hinweis zu enthalten, daß Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden. Die Ausschreibung von Planstellen ist Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort bekanntzumachen.

(3) Bei der Ausschreibung von Planstellen für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en in jenen Fachgebieten, in denen bereits mit frauenspezifischen Themen und Forschungen verbundene Lehrveranstaltungen im Studienplan verankert sind, ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

Wiederholung der Ausschreibung

§ 6. Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder der Gleichbehandlungsbeauftragten kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen. Die Fälle des § 4 sind davon nicht betroffen.

Auswahlverfahren

§ 7. (1) Werden im Rahmen des Auswahlverfahrens für eine zu besetzende Planstelle Aufnahmegespräche mit Bewerbern und Bewerberinnen durchgeführt, sind zu diesen Aufnahmegesprächen jedenfalls alle Bewerberinnen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen, einzuladen.

(2) In Aufnahmegesprächen haben frauendiskriminierende Fragestellungen (zB Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(3) Bewerbungen von Frauen während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort sind gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.

(4) Für Frauen, die wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten einen Berufseintritt bzw. einen Wiedereintritt ins Berufsleben erst im fortgeschrittenen Lebensalter anstreben, ist in bezug auf das Überschreiten der Altersgrenze des § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 bevorzugt um Nachsicht anzusuchen.

Berufungsverfahren für Universitäts- und Hochschulprofessor/inn/en

§ 8. (1) Alle geeigneten Bewerberinnen sind zu einem Berufungsvortrag einzuladen.

(2) Bewerberinnen , die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind bevorzugt in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.

(3) Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind bevorzugt Berufungsverhandlungen zu führen.

Erteilung von Lehraufträgen

§ 9. (1) Bei Lehrbeauftragten an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist die bestehende Frauenquote innerhalb einer Studienrichtung in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese im Zeitraum von zwei Jahren um 100% zu erhöhen.

(2) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung außerhalb des Geltungsbereiches des UOG 1993 ist jeweils ein Sonderkontingent für Lehraufträge betreffend Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen, bis eine 40%ige Frauenquote bei den Lehrbeauftragten an der jeweiligen Universität und Hochschule künstlerischer Richtung erreicht ist.

Gleichwertigkeit der Frauenforschung

§ 10. Wissenschaftliche Themen aus dem Bereich der Frauenforschung sind im Rahmen von Qualifikationsbeurteilungen (zB im Habilitationsverfahren oder im Überleitungsverfahren) innerhalb des wissenschaftlichen Faches als gleichwertig mit Arbeiten zu anderen Forschungsthemen anzusehen. Interdisziplinäre und außeruniversitäre Leistungen im Rahmen der Frauenforschung sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

Karriereplanung

§ 11. (1) In Dienstbeschreibungen und Eignungsabwägungen dürfen keine Beurteilungskriterien einbezogen werden, aus denen sich ein Nachteil für das weibliche Geschlecht ergibt. Die Aufnahme von Eignungskriterien, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren, ist unzulässig.

(2) Bei der Festlegung der Dienstpflichten für die Dienstnehmerinnen dürfen keine diskriminierenden, an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientierten, Aufgabenzuweisungen erfolgen. Gleiches gilt für die Beschreibung und Gestaltung der Arbeitsplätze.

(3) Mit Dienstnehmerinnen aller Verwendungen hat der Dienstvorgesetzte/die Dienstvorgesetzte jährlich ein Karriere- bzw. Mitarbeitergespräch in sinngemäßer Anwendung der §§ 45a, 85 bzw. 186 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 zu führen.

Aus- und Weiterbildung

§ 12. (1) Die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmerinnen, einschließlich der teilzeitbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen für Führungskräfte bzw. -nachwuchs informiert werden. Sie haben geeignete Dienstnehmerinnen auf Wunsch zur Teilnahme an Fortbildungs- und Schulungsseminaren zu entsenden. Gleiches gilt für alle im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlicher, wissenschaftlich-künstlerischer oder künstlerischer Natur und überdies für Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979 zum Zwecke der Durchführung von Lehr- und Forschungstätigkeiten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Jede Dienststelle hat eine Liste der im Abs. 1 genannten Veranstaltungen für alle Mitarbeiter/innen zugänglich regelmäßig aktualisiert kundzumachen.

(3) Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen gemäß BDG 1979 ist auch den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten zu ermöglichen.

Budgetangelegenheiten

§ 13. (1) In Richtlinien und Kriterien für Budgeterstellung und Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

(2) An Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen befugt, Vorschläge und Anregungen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung durch den Rektor/die Rektorin zu machen.

(3) Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung hat der Rektor/die Rektorin auch im Rahmen der Budgetzuweisung die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 14. Bei der nicht auf Grund einer Wahl zu erfolgenden Bestellung von Mitgliedern in Kommissionen (insbesondere Aufnahme- und Begutachtungskommissionen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen) ist das Frauenförderungsgebot zu beachten und der Frauenanteil entsprechend dem jeweiligen Zahlenverhältnis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu erhöhen.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 15. (1) Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (§§ 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.

(2) Der Universitätsdirektion, dem Rektorat und der Akademiedirektion obliegt die administrative Unterstützung der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Deren Leiter/Leiterin hat dafür Sorge zu tragen, daß die dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden, und dies auch bei seiner/ihrer Bedarfsanmeldung an die zuständigen Universitäts- bzw. Hochschulorgane zu berücksichtigen.

Kinderbetreuungsplätze

§ 16. Die Dienststellenleiter/innen bzw. Rektoren/Rektorinnen haben auf der Basis von jährlichen Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der jeweiligen Dienststelle zu treffen.

Auftragsforschung für das Bundesministerium für Wissenschaft,

Forschung und Kunst

§ 17. Bei der für Auftragsforschung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst an Einzelpersonen gewidmeten Budgetmitteln ist die bestehende Frauenquote (Anteil der Projektnehmerinnen an der Gesamtzahl der projektdurchführenden Personen) in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote erreicht wird.

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 18. Eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgearbeitete Zusammenstellung aller im Hinblick auf Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten Rechtsvorschriften ist jedem Dienststellenleiter/jeder Dienststellenleiterin im Dienstweg zu übermitteln und von diesem/dieser nachweislich zur Kenntnis zu nehmen. Innerhalb der Universität und Hochschule künstlerischer Richtung hat der Rektor/die Rektorin für die nachweisliche Weiterleitung an die Leiter/innen der Universitäts- und Hochschuleinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände, Abteilungsleiter/innen, Meisterklassenleiter/innen) sowie die Leiter/innen der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat diese Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften an der jeweiligen Dienststelle öffentlich aufzulegen.

III. ABSCHNITT

UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

Zuständigkeit

§ 19. Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt allen jenen Organen, die Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich jener personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten, auf die sich die in dieser Verordnung genannten Frauenförderungsmaßnahmen beziehen, nach den jeweiligen Organisationsvorschriften zu treffen haben.

Berichtspflichten

§ 20. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen und Funktionen ist im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauffolgenden 1. Oktober von der Zentralstelle zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst übermittelt werden. Die Erhebungs- und Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote hinsichtlich der Erteilung von Lehraufträgen, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, Freistellungen gemäß § 160 BDG, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen, Teilnahme an Forschungsprojekten (einschließlich Forschungsprojekte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit).

(2) Anlage B zu dieser Verordnung bezeichnet jene Datenerfordernisse, mit denen einzelne Dienststellen in Vollziehung dieser Verordnung konfrontiert werden können, sofern diese Daten nicht zentral verfügbar sind oder sich nicht aus verwaltungsvereinfachenden Gründen in andere Berichtspflichten integrieren lassen. Die in der Anlage B Pkt. II und IV präzisierten Datenerfordernisse werden nach Maßgabe der verwaltungstechnischen Voraussetzungen erhoben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.