Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Richtlinien über die Abwicklung der Sondernotstandshilfe (Sondernotstandshilfeverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des
§ 6 Abs. 6 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994
§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,
Unterbringungsmöglichkeit für das Kind
§ 1. (1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kindergartengesetz, Kindertagesheimgesetz, Jugendwohlfahrtsgesetz u. dgl.) für Kinder im dritten Lebensjahr entweder vom Land oder der Gemeinde selbst oder von Rechtsträgern geführt wird, denen sich das Land oder die Gemeinde zur Erreichung dieser Ziele bedient. Eine private Einrichtung (wie Privatkindergarten, Pfarrkindergarten, Kindergruppe u. dgl.) ist einer solchen Einrichtung gleichzuhalten.
(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die Öffnungszeiten müssen den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepaßt sein,
der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig bereitgestellten Beförderungsmitteln (Kindergartentransporte) bei zumutbarem Zugang entsprechend den Öffnungszeiten erreichbar sein,
das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich über den Kosten einer vergleichbaren kommunalen Unterbringungsmöglichkeit, bei Fehlen einer solchen, nicht wesentlich über den Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen im jeweiligen Bundesland liegen darf.
(3) Tagesmütter/väter gelten nur insoweit als geeignete Unterbringungsmöglichkeit, als für sie bzw. für die Einrichtung, die die Tagesmütterbetreuung organisiert, eine Bewilligung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.
(4) Die im Haushalt bzw. am Wohnsitz lebenden Eltern und Großeltern der/des Antragstellerin/Antragstellers können nicht zwingend für die Betreuung herangezogen werden.
Unterbringungsmöglichkeit für das Kind
§ 1. (1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kindergartengesetz, Kindertagesheimgesetz, Jugendwohlfahrtsgesetz u. dgl.) für Kinder im dritten Lebensjahr entweder vom Land oder der Gemeinde selbst oder von Rechtsträgern geführt wird, denen sich das Land oder die Gemeinde zur Erreichung dieser Ziele bedient. Eine private Einrichtung (wie Privatkindergarten, Pfarrkindergarten, Kindergruppe u. dgl.) ist einer solchen Einrichtung gleichzuhalten.
(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die Öffnungszeiten müssen den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepaßt sein,
der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln (zB Kindergartentransporte, familieneigener PKW oder Abholung und Rückbringung durch die Tagesmutter/vater, wenn diese eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben) oder zu Fuß erreichbar sein, wenn der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und dem Betreuungsort in einer Richtung unter Ausschluß der mit Verkehrsmitteln zurückgelegten Wegstrecke nicht mehr als 30 Gehminuten dauert, wobei jedoch die aufzuwendende Zeit (Fahrzeit und Gehzeit) vom Wohnort zum Betreuungsort in einer Richtung 60 Minuten nicht überschreiten darf,
das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich, dh. nicht mehr als 25 vH, über den durchschnittlichen Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen liegen darf. Als vergleichbare Einrichtung in diesem Sinne gelten auch Tagesmütter/väter.
(3) Tagesmütter/väter gelten nur insoweit als geeignete Unterbringungsmöglichkeit, als für sie bzw. für die Einrichtung, die die Tagesmütterbetreuung organisiert, eine Bewilligung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.
(4) Die im Haushalt bzw. am Wohnsitz lebenden Eltern und Großeltern der/des Antragstellerin/Antragstellers können nicht zwingend für die Betreuung herangezogen werden.
Unterbringungsmöglichkeit für das Kind
§ 1. (1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kindergartengesetz, Kindertagesheimgesetz, Jugendwohlfahrtsgesetz u. dgl.) für Kinder zwischen dem 19. und dem 36. Lebensmonat entweder vom Land oder der Gemeinde selbst oder von Rechtsträgern geführt wird, denen sich das Land oder die Gemeinde zur Erreichung dieser Ziele bedient. Eine private Einrichtung (wie Privatkindergarten, Pfarrkindergarten, Kindergruppe u. dgl.) ist einer solchen Einrichtung gleichzuhalten.
(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die Öffnungszeiten müssen den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepaßt sein,
der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig zur Verfügung stehenden Beförderungsmitteln (zB Kindergartentransporte, familieneigener PKW oder Abholung und Rückbringung durch die Tagesmutter/vater, wenn diese eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben) oder zu Fuß erreichbar sein, wenn der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und dem Betreuungsort in einer Richtung unter Ausschluß der mit Verkehrsmitteln zurückgelegten Wegstrecke nicht mehr als 30 Gehminuten dauert, wobei jedoch die aufzuwendende Zeit (Fahrzeit und Gehzeit) vom Wohnort zum Betreuungsort in einer Richtung 60 Minuten nicht überschreiten darf,
das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich, dh. nicht mehr als 25 vH, über den durchschnittlichen Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen liegen darf. Als vergleichbare Einrichtung in diesem Sinne gelten auch Tagesmütter/väter.
(3) Tagesmütter/väter gelten nur insoweit als geeignete Unterbringungsmöglichkeit, als für sie bzw. für die Einrichtung, die die Tagesmütterbetreuung organisiert, eine Bewilligung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.
(4) Die im Haushalt bzw. am Wohnsitz lebenden Eltern und Großeltern der/des Antragstellerin/Antragstellers können nicht zwingend für die Betreuung herangezogen werden.
Mitwirkung der Gemeinde
§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bestätigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden.
(3) Wird die Ausstellung der Bestätigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen, daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(4) Die Bestätigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe mit der Gemeinde.
(5) Für die Bestätigung ist ein bundeseinheitlich aufgelegtes Formular des Arbeitsmarktservice zu verwenden.
Mitwirkung der Gemeinde
§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bescheinigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht. Die Bescheinigung hat mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden. Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so hat die Gemeinde nach neuerlicher Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen entweder eine neue, geänderte Bescheinigung auszustellen oder die Erstangaben auf der Bescheinigung zu bestätigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, derartige Prüfungen und Bescheinigungen ohne Verzug, dh. innerhalb der zweiwöchigen Frist, nach Abs. 1 vorzunehmen.
(3) Wird die Ausstellung der Bescheinigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen, daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(4) Der Gemeinde steht es frei, in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Abgabe der Bescheinigung keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden ist und auch ein voraussichtlicher Termin für das Vorhandensein einer solchen nicht angegeben werden kann, zu einem späteren Zeitpunkt das Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit unter Angabe des Verfügbarkeitsdatums dem/der Sondernotstandshilfebezieher/in bekanntzugeben und gleichzeitig das Arbeitsmarktservice davon in Kenntnis zu setzen. Hiefür ist ebenfalls das Formular gemäß Abs. 1 zu verwenden.
(5) Die Bescheinigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe mit der Gemeinde.
Durchführung durch das Arbeitsmarktservice
§ 2a. (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit (§ 2) zu erfolgen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe hinsichtlich der Frage, ob mangels Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, in vollem Umfang auf die Bescheinigung der Gemeinde zu stützen. Es hat davon auszugehen, daß bei der Abgabe der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen für die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit von der Gemeinde berücksichtigt wurden und daher eigene Beurteilungen nicht zu erfolgen haben. Im Berufungsverfahren ist allenfalls in bezug auf die Berufungseinwendungen die ergänzende Stellungnahme der Gemeinde als Entscheidungsgrundlage einzuholen.
(3) Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im § 2 Abs. 2 geregelten Verfahrens an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.
(4) Wird von der Gemeinde das voraussichtliche Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit erst für einen späteren Zeitpunkt bestätigt, so ist zunächst die Sondernotstandshilfe zuzuerkennen und vor dem voraussichtlich angegebenen Termin die Gemeinde zur Abgabe einer neuerlichen, nunmehr verbindlichen Bescheinigung im Wege der Partei aufzufordern.
Durchführung durch das Arbeitsmarktservice
§ 2a. (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit (§ 2) zu erfolgen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe hinsichtlich der Frage, ob mangels Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, in vollem Umfang auf die Bescheinigung der Gemeinde zu stützen. Es hat davon auszugehen, daß bei der Abgabe der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen für die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit von der Gemeinde berücksichtigt wurden und daher eigene Beurteilungen nicht zu erfolgen haben. Im Berufungsverfahren ist in bezug auf Berufungseinwendungen hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeit die Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
(3) Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im § 2 Abs. 2 geregelten Verfahrens an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.
(4) Wird von der Gemeinde das voraussichtliche Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit erst für einen späteren Zeitpunkt bestätigt, so ist zunächst die Sondernotstandshilfe zuzuerkennen und vor dem voraussichtlich angegebenen Termin die Gemeinde zur Abgabe einer neuerlichen, nunmehr verbindlichen Bescheinigung im Wege der Partei aufzufordern.
Abrechnung
§ 3. (1) Die Stichtage für die Abrechnung sind der 31. März und der 30. September des jeweiligen Jahres. Nach diesen Stichtagen hat das Arbeitsmarktservice für den Bezugszeitraum für jeden Einzelfall eine Vorschreibung zu erstellen. Es sind jedoch auch Sammelvorschreibungen mit Aufschlüsselung der Einzelfälle zulässig.
(2) Die Vorschreibung hat zu enthalten:
Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers,
den Zeitraum des der Abrechnung zugrundeliegenden Bezuges,
Summe der ausbezahlten Sondernotstandshilfe einschließlich der darauf entfallenden Krankenversicherung,
den von der Gemeinde zu entrichtenden Betragsanteil und
das Konto für die Einzahlung.
(3) Die Vorschreibung erfolgt mittels Mitteilung an die für den Ersatz zuständige Gemeinde.
(4) Die Gemeinden haben je ein Drittel der Kosten zur Sondernotstandshilfe für jene Monate zu erstatten, in denen die Leistungsbezieherin/der Leistungsbezieher am Ersten des Monats ihren/seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hatte.
(5) Der Betragsanteil ist von der Gemeinde binnen zwei Wochen zu entrichten. Wird die Vorschreibung bestritten, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung die Vorschreibung mittels Bescheid verlangen.
Erstmalige Abrechnung
§ 4. Die Abrechnung erfolgt erstmals mit 1. Juni 1995 mit Stichtag 31. März 1995.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.