Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe;Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gestaffeltes Inkrafttreten (Art. I § 3)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 63, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird - hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - verordnet:
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 3)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 63, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird - hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - verordnet:
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 3)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
§ 1. Für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammer gesetzt.
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
§ 3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1995,
hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1996 und
hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1997.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 3)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen, BGBl. Nr. 388/1981, sowie die Anlage zu dieser Verordnung außer Kraft.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:
Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 3)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
§ 4, BGBl. II Nr. 145/1998
- 1998
- 1999
- 2000
Anlage
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LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR SOZIALBERUFE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
```
```
Wochenstunden Lehrver-
A. Pflichtgegenstände pflich-
Summe tungs-
Klasse gruppe
```
- 3.
```
```
```
Kernbereich
Religion ...................... 2 2 2 6 (III)
Deutsch ....................... 2 2 2 6 (I)
Lebende Fremdsprache *1) *2) .. 2 2 2 6 (I)
Geschichte .................... 2 - - 2 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde 2 - - 2 (III)
Politische Bildung und Recht .. - 1 1 2 III
Psychologie und Pädagogik ..... 1 2 2 5 III
Sozialberufskunde ............. 2 - - 2 III
Bildnerische Erziehung ........ - 2 2 4 IV
Musikalisch-rhythmische
Erziehung ................... 1 2 1 4 IV
Physik ........................ 1 - - 1 (III)
Chemie ........................ 1 - - 1 (III)
Biologie und Ökologie ......... 2 - - 2 III
Somatologie ................... - 2 2 4 III
Ernährung und Diät ............ 2 - - 2 III
Krankenbetreuung .............. - 2 - 2 III
Säuglingspflege ............... 1 - - 1 III
Behindertenarbeit und
Heilpädagogik ............... - - 2 2 III
Altenhilfe .................... - - 2 2 III
Wirtschaftliches Rechnen ...... 2 2 - 4 III
Textverarbeitung .............. 1 - - 1 IVb
Elektronische Datenverarbeitung 1 - - 1 II
Haushalt ...................... 4 - - 4 IV
Kreatives Gestalten ........... 2 - - 2 IV
Leibesübungen ................. 2 2 2 6 (IVa)
Erweiterungsbereich *1)
```
Pflichtgegenstände mit
```
erhöhtem Stundenausmaß ..... 0-7 0-6 0-7 0-12
```
Seminare
```
Fremdsprachenseminar ....... 0-7 0-6 0-7 0-12 I
Allgemeinbildendes Seminar . 0-7 0-6 0-7 0-12 III
Fachtheoretisches Seminar .. 0-7 0-6 0-7 0-12 III
Praxisseminar .............. 0-7 0-6 0-7 0-12 IV
```
```
B. Pflichtpraktika
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```
Familienpraktika .............. - 12 - 12
Sozialpraktika ................ - - 12 12
```
```
C. Verbindliche Übung
```
```
Kommunikation und Supervision . - 1 1 2 III
```
```
Gesamtwochenstundenzahlen ...33-40 34-40 33-40 112
D. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen *1)
E. Förderunterricht *1)
```
```
*1) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).
*2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die dreijährige Fachschule für Sozialberufe dient im Sinne des § 63 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Ausbildung in den Bereichen der Sozial- und Pflegedienste.
Die dreijährige Fachschule soll durch die Vermittlung von allgemeinbildenden, fachtheoretischen, praktischen, lebens- und berufskundlichen sowie musischen Unterrichtsinhalten in den Schülern die soziale Einstellung und das Interesse an Sozialberufen vertiefen und zu einer Klärung der persönlichen Eignung für einen Sozialberuf führen.
Darüber hinaus dient die Fachschule für Sozialberufe als Grundausbildung für spezialisierte Berufsausbildungen wie der Familienhilfe, der Altendienste, der Behindertenarbeit, Sozialarbeit und Krankenpflege.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, sozialen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Im Erweiterungsbereich können Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß und/oder Seminare im Ausmaß von insgesamt zwölf Wochenstunden geführt werden. Die Aufteilung dieser Stunden auf die drei Schuljahre obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß und hat so zu erfolgen, daß in keiner Klasse die Gesamtwochenstundenzahl von 40 Wochenstunden überschritten wird.
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:
durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Klassen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Die Festlegung, welche lebende Fremdsprache geführt wird, hat schulautonom zu erfolgen. Erläßt der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmung hinsichtlich der lebenden Fremdsprache, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen im Erweiterungsbereich erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Es können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht festgelegt werden. Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände oder unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Inhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann. Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen und den Praktika sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.
Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Standardsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, das Bewußtsein der europäischen Dimension, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewußtsein, die Erziehung zur Kooperation sowie die Erziehung zu sozialem Denken und Handeln.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
Der Unterricht sowie die Praktika können auch in Blockform geführt werden.
Die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen kann auch klassen-, schulstufen- und schulartenübergreifend erfolgen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.
Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.
Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
KERNBEREICH
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