Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

§ 1. Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.

§ 2. (1) Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die

1.

am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder

2.

an der Truppenoffiziersausbildung

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

§ 2. (1) Die Wochendienstzeit der Soldaten

1.

an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,

2.

an der Theresianischen Militärakademie, die

a)

am Vorbereitungssemester oder

b)

am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder

c)

an der Truppenoffiziersausbildung,

3.

an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

§ 3. (1) Es treten in Kraft:

1.

§§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 2 mit 1. September 1995.

(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

§ 3. (1) Es treten in Kraft:

1.

§§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 2 mit 1. September 1995.

(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

§ 3. (1) Es treten in Kraft:

1.

§§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 2 mit 1. September 1995.

(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

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