Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 631/1994 wird verordnet:
§ 1. Die unter den Geltungsbereich des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
Im Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die Bundesanstalten für chemische und pharmazeutische Untersuchungen, die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten, das Bundesstaatliche Serumprüfungsinstitut - Bundesstaatliche Impfstoffgewinnungsanstalt, die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, die Bundesstaatliche Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen, die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung, die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen und der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst;
im Bundesministerium für Landesverteidigung das Chemische Laboratorium, die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle sowie die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik sowie das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
im Bundesministerium für Inneres der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesamt für Agrarbiologie, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Institut für Wassergüte und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Wasserwirtschaft;
im Bundesministerium für Umwelt das Umweltbundesamt;
im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst das Geotechnische Institut des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal, die Universitätskliniken und die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Hochschulen.
§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
Im Bundeskanzleramt
die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,
der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst;
im Bundesministerium für Landesverteidigung
das Chemische Laboratorium, das Physikalische Laboratorium, die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle sowie die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik,
das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
im Bundesministerium für Inneres der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesamt für Agrarbiologie, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Institut für Wassergüte und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Wasserwirtschaft;
im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
das Bundesinstitut für Arzneimittel,
die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten;
im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Universitätskliniken und die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Hochschulen sowie der wissenschaftlichen Einrichtung und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.
§ 2. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
Im Bundeskanzleramt
die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,
der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst;
im Bundesministerium für Landesverteidigung
das Chemische Laboratorium, das Physikalische Laboratorium, die Zentrale Werkstoff- und Lehrenprüfstelle sowie die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für Wehrtechnik,
das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten;
im Bundesministerium für Inneres der Entschärfungs- und Entminungsdienst in der Zentralstelle;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesamt für Agrarbiologie, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Institut für Wassergüte und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde des Bundesamtes für Wasserwirtschaft;
im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
das Bundesinstitut für Arzneimittel,
die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten;
im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Universitätskliniken und die klinischen, chemischen und radiologischen Institute und Labors aller Universitäten und Hochschulen sowie der wissenschaftlichen Einrichtung und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.
§ 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
Im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Beschußämter;
im Bundesministerium für Finanzen die Zollwacheabteilungen und das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bundesministerium für Inneres die Wachzimmer der Sicherheitswache, die Gendarmerieposten, die Kriminal- und Verkehrsabteilungen samt deren Außenstellen, die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, die Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, die Gendarmerieeinsatzkommandos sowie die Polizeigefangenenhäuser;
im Bundesministerium für Justiz die Justizanstalten;
im Bundesministerium für Landesverteidigung das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen sowie die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesämter für Weinbau, die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Bundesanstalt für Landtechnik, die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Bundesanstalten für Tierzucht sowie das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet ist;
im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;
im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die übrigen Institute und Labors der Universitäten und Hochschulen sowie das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal, soweit diese oder dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
im Bundesministerium für Umwelt die Sektion Abfallwirtschaft.
§ 3. Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
Im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Beschußämter;
im Bundesministerium für Finanzen die Zollwacheabteilungen und das Hauptpunzierungs- und Probieramt;
im Bundesministerium für Inneres die Wachzimmer der Sicherheitswache, die Gendarmerieposten, die Kriminal- und Verkehrsabteilungen samt deren Außenstellen, die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, die Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, die Gendarmerieeinsatzkommandos sowie die Polizeigefangenenhäuser;
im Bundesministerium für Justiz die Justizanstalten;
im Bundesministerium für Landesverteidigung das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, die dem Heeres-Materialamt nachgeordneten Dienststellen sowie die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordneten Prüf- und Versuchsstellen, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft die Bundesämter für Weinbau, die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Bundesanstalt für Landtechnik, die Bundesanstalten für Milchwirtschaft sowie das Bundesamt für Wasserwirtschaft, soweit dieses nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet ist;
im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge sowie die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten, Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 39/1999);
im Bundesministerium für Umwelt die Sektion Abfallwirtschaft.
§ 4. Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotential) zugeordnet.