Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom erlassen werden und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Elektroschutzverordnung 1995 - ESV 1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-26
Status Aufgehoben · 2003-09-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 34 Abs. 3 und 4 sowie 60 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird verordnet:

§ 1. Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, daß

1.

sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden und

2.

nur solche elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

§ 2. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Starkstromanlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 betrieben werden. Insbesondere

1.

müssen Arbeiten an und das Bedienen von Starkstromanlagen entsprechend der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und

2.

dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 zulässig sind und die in der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende Starkstromanlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:

1.

Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen:

2.

elektrische Bahnanlagen: ÖVE-T 5/1990.

§ 3. (1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von Starkstromanlagen im Sinne des § 12.1.6 der ÖVE-E 5/1989 betragen längstens fünf Jahre.

(2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände

1.

längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994,

2.

längstens zehn Jahre hinsichtlich Starkstromanlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handelsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.

(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von Starkstromanlagen oder für Teile von Starkstromanlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben:

1.

längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der Starkstromanlage oder von Teilen der Starkstromanlage durch mechanische Einwirkungen, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie zB in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen;

2.

längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der Starkstromanlage oder von Teilen der Starkstromanlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, daß sich die Starkstromanlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet sein könnten.

(5) Die Überprüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden.

(6) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen durch einen Befund der Person, die die Überprüfung vorgenommen hat, nachweisbar sein. Die Befunde über die letzten beiden Überprüfungen sind in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich elektrischer Anlagen für den Betrieb von Baustellen gilt Abs. 6 auch für Abnahmeprüfungen gemäß § 13 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994.

(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht für

1.

Starkstromanlagen der öffentlichen Stromversorgung und

2.

Stromversorgungsanlagen der öffentlichen Verkehrsmittel.

§ 4. (1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V effektiv bei Wechselstrom mit einer Frequenz bis 1 kHz oder bis 1 500 V bei Gleichstrom haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, daß

1.

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE-EN 1 Teil 1/1989 getroffen sind;

2.

hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 eingehalten wird;

3.

hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1, Teil 3, (§ 40)/1983, (§ 41)/1981, (§ 41a)/1986, (§ 42)/1981 und (§ 42a)/1985 eingehalten wird, wobei (§ 41)/1995-03 anstelle von (§ 41)/1981 und (§ 41a)/1986 eingehalten werden kann;

4.

Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

(2) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen der ÖVE-EN 1, Teil 4 zu sorgen:

1.

elektrische Betriebsstätten: (§§ 43 und 44)/1980,

2.

elektrische Anlagen in feuchten und nassen Räumen: (§ 45)/1980,

3.

elektrische Anlagen im Freien: (§ 48)/1980,

4.

elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: (§ 49)/1980,

5.

elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen: (§ 50)/1980,

6.

elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des § 3.6.9. der EN 1 Teil 1/1989 und Provisorien: ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 55)/1987,

7.

begrenzte, leitfähige Räume: (§ 65)/1985,

8.

elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: (§ 90)/1983.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge § 1.2 der ÖVE-EN 1 Teil 1/1989 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

§ 5. Bei der Errichtung und beim Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 eingehalten werden.

§ 6. Bei der Errichtung und beim Betrieb von Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV und Nennfrequenzen unter 100 Hz sowie von Gleichstromanlagen mit Nennspannungen über 1,5 kV haben Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der ÖVE-EH 1/1982 und der ÖVE-EH 1a/1987 eingehalten werden. Dies gilt nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge § 1.2 der ÖVE-EH 1/1982 in der Fassung der ÖVE-EH 1a/1987 vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

§ 7. (1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, für Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt, sowie für Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch Oberleitungen erfolgt.

§ 8. (1) Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie

1.

durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder

2.

wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.

(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen

1.

für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 längstens drei Jahre,

2.

für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z 2 längstens ein Jahr.

(3) § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.

§ 9. (1) Den Verpflichtungen nach § 4 und nach § 6 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen Elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.

(2) Der Verpflichtung nach § 5 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen Elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3 und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.

§ 10. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:

1.

die gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmung des § 80 AAV,

2.

die gemäß § 105 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmung des § 90 Abs. 2 und 4 AAV hinsichtlich der Prüfung von elektrischen Anlagen.

(2) § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, treten außer Kraft. Im übrigen wird die Bauarbeiterschutzverordnung nicht berührt.

(3) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(4) Die in dieser Verordnung angeführten ÖVE-Vorschriften wurden als Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.