Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern für 1996 festgesetzt werden (Landeshöchstzahlenverordnung 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13a Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1995, wird verordnet:
§ 1. Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Landeshöchstzahlen für das Jahr 1996 wie folgt festgesetzt:
Burgenland 3 100
Kärnten 7 000
Niederösterreich 27 600
Oberösterreich 28 500
Salzburg 15 000
Steiermark 11 600
Tirol 17 400
Vorarlberg 14 300
Wien 81 000
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
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