Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 1996 - ErgZV 1996)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-01-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 417/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, des § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, und des § 114 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 417/1997

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt

1.

für den Beamten 7 887 S und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 3 366 S und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 840 S;

2.

für den überlebenden Ehegatten 7 887 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 840 S;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 2 945 S und nach diesem Zeitpunkt 5 233 S;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4 423 S und nach diesem Zeitpunkt 7 887 S;

5.

für einen früheren Ehegatten 7 887 S.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 417/1997

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

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